Ist die Kündigung per Whatsapp zulässig?
Vor kurzem hatte das LAG München über eine Kündigung zu entscheiden, die der Arbeitgeber als Whatsapp-Foto verschickte. Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam. Die schnelle Kommunikation über den Messenger-Dienst ist für viele Arbeitgeber so normal, dass sie auch die Trennung von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin darüber regeln wollen. Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Nach deutschem Recht gibt es konkrete Voraussetzungen, damit eine Kündigung wirksam ist.
Kündigung des Arbeitsvertrags: Schriftform ist zwingend
Damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtlich wirksam ist, bedarf es nach § 623 BGB der Schriftform. Es handelt sich um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigungserklärung, egal von welcher Partei. Kündigungen, die nicht schriftlich erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Fax, SMS oder mündlich, sind unwirksam. Die elektronische Form ist nicht ausreichend.
Kündigung über beliebtes Medium wie Whatsapp
Die Beliebtheit eines Kommunikationsmediums wie Whatsapp ändert nichts an der rechtlichen Sachlage in Deutschland. In Großbritannien verteidigte der Konzernchef einer Textil-Einzelhandelskette damit die Kündigungspolitik eines Filialleiters. Dieser soll geschrieben haben: "Hi katy its alex from the shop. Sorry 2 do this by text but ive been trying to call u + ur phones been switched off. Ive had a meeting with jon + ian and weve reviewed your sales figures and they're not really up to the level we need. As a result we will not require your services any more. You will receive your last pay packet on friday 28th july. Thank you for you time with us" (Zitat nach www.inside-handy.de).
Der Konzernchef verteidigte laut "Die Welt" diese Entlassungsmethode damit, dass es sich um ein junges Unternehmen handele und die Angestellten Teil der Jugendkultur seien, die SMS als wesentliches Mittel zur Kommunikation verwende. Der Angestellten hätte man die Enttäuschung und die Kosten ersparen wollen, nur zur Arbeit zu kommen, um dann gekündigt zu werden.
Massenentlassung per SMS
Ein ebenfalls britischer Arbeitgeber entdeckte die Möglichkeiten der Mobiltelefon-Technik für eine ähnliche Form der Kündigung, berichtet "Karrriere.de". Per SMS-Botschaft teilte man danach 2.500 Mitarbeitenden mit, dass sie möglicherweise gefeuert seien. Er verschickte die Aufforderung, eine bestimmte Nummer anzurufen. Der geschaltete Anrufbeantworter verkündete, dass man, sofern kein persönlicher Anruf mehr erfolge, fristlos gekündigt sei.
Download-Tipp: Wichtige Kündigungsgründe und Leitfaden Kündigungsgespräch In diesem kostenlosen Haufe-Whitepaper erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Gründen und den Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung. Enthalten ist auch ein Gesprächsleitfaden zur Durchführung eines mitarbeitergerechten Kündigungsgesprächs. Hier gelangen Sie zum Download. |
Das könnte Sie auch interessieren:
Wer eine Kündigung unterschreiben muss
Was bei einer personenbedingten Kündigung gilt
Arbeitgeber bleibt an falsch berechnete Kündigungsfrist gebunden
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.787
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.2482
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.676
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.6462
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.516
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.321
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.782
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
3.73416
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
3.474
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.2981
-
Umsetzung der EU-Richtlinie für mehr Lohntransparenz
15.11.2024
-
Grundsätzliches zum Bereitschaftsdienst
14.11.2024
-
Schriftform im Arbeitsrecht: Klassische Fehler und deren Konsequenzen
13.11.2024
-
Aushangpflichtige Gesetze für Arbeitgeber 2025
12.11.2024
-
Altersfreizeit auch für Teilzeitbeschäftigte
11.11.2024
-
DSGVO-Schadensersatzanspruch wegen heimlicher Mitarbeiterüberwachung
07.11.2024
-
Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken von Geschäftspartnern
06.11.2024
-
Betriebsratswahl bei Homeoffice und Kurzarbeit
04.11.2024
-
Außertarifliches Gehalt benötigt nur geringen Mindestabstand zum Tarifgehalt
31.10.2024
-
Änderungen im Nachweisgesetz erleichtern digitalen Arbeitsvertrag
30.10.20241