Was bei einer personenbedingten Kündigung gilt
Wo das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, brauchen Arbeitgeber einen wirksamen Kündigungsgrund, um kündigen zu können. Eine personenbedingte Kündigung ist immer dann möglich, wenn der Grund für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin liegt. Dies betrifft Fälle, in denen Mitarbeitende nicht in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass sie selbst darauf Einfluss haben. Häufigster Anwendungsfall ist die krankheitsbedingte Kündigung.
Personenbedingte Kündigung: Welche Voraussetzungen müssen eingehalten werden?
Der Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin, auf den oder die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, personenbedingt kündigen, wenn er oder sie aufgrund fehlender persönlicher Eignung oder Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine oder ihre geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers müssen erheblich beeinträchtigt sein.
Die Rechtsprechung verlangt zudem eine negative Zukunftsprognose: Es muss unwahrscheinlich sein, dass der Arbeitnehmende in Kürze wieder seine Arbeitsleistung erbringen kann. Eine personenbedingte Kündigung kommt immer nur als letztes Mittel in Betracht. Auch wenn eine Abmahnung häufig entbehrlich ist, da die personenbedingten Gründe nicht vom Arbeitnehmenden steuerbar sind, muss der Arbeitgeber zunächst mildere Mittel ausschöpfen. Dazu muss er beispielsweise prüfen, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei fehlender Eignung anderweitig beschäftigt werden kann, das Leistungshindernis durch eine Fortbildung behebbar ist oder ihm oder ihr bei Krankheit ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Gerichte nehmen zudem immer eine Interessensabwägung im Einzelfall vor.
Gründe für eine personenbedingte Kündigung
Gründe, die in der Person eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin liegen, sind solche, die verhindern, dass er oder sie der Arbeitspflicht nachkommen kann. Diese sind unabhängig von einem Verschulden des Mitarbeitenden. Sie liegen vor, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin bestimmte Fertigkeiten oder die körperliche oder geistige Eignung fehlen, um die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in Zukunft erfüllen zu können. Mitarbeitende müssen also keine ihnen vorwerfbare Pflichtverletzung begangen haben. Anerkannte Gründe für eine personenbedingte Kündigung können sein:
- Außerdienstliche Straftaten, wenn sie die Eignung für die Tätigkeit verhindern oder
- die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe, wegen der damit verbundenen Arbeitsverhinderung (Mitarbeiter verurteilt, Kündigung rechtmäßig).
- Auch der Entzug der Fahrerlaubnis kann bei Arbeitnehmenden, die ohne Führerschein nicht arbeiten können, eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.
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Ist eine personenbedingte Kündigung bei Krankheit möglich?
Grundsätzlich haben Arbeitgeber auch bei einer Krankheit von Mitarbeitenden die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen häufigen Kurzerkrankungen, lang andauernden Krankheiten und einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit. In der Praxis erfolgen personenbedingte Kündigungen zumeist wegen längerer Krankheit. Zunächst ist der Arbeitgeber nach langer Krankheit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX zu einem BEM verpflichtet.
Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung
Damit eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit sozial gerechtfertigt ist, müssen die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Hier ist eine negative Gesundheitsprognose erforderlich: Es muss damit zu rechnen sein, dass die Erkrankung häufig wiederkehrt oder noch länger andauert. Ausfallzeiten infolge eines Unfalls rechtfertigen keine negative Zukunftsprognose, entschied das LAG Köln. Der Arbeitgeber muss in seinen betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen erheblich beeinträchtigt sein, zudem muss immer eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden.
Kündigungsfrist und Abfindung: Was gilt bei einer personenbedingten Kündigung?
Eine personenbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung. Die entsprechenden Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Wenn eine ordentliche Kündigung durch Tarifvertrag ausgeschlossen ist, kann auch eine außerordentliche Kündigung ausnahmsweise zulässig sein. Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es bei einer personenbedingten Kündigung nicht.
Info: In drei weiteren Beiträgen lesen Sie alles zur verhaltensbedingten Kündigung, zur betriebsbedingten Kündigung sowie zu den zusätzlichen Anforderungen bei einer Verdachtskündigung.
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