Mitarbeiter verurteilt, Kündigung rechtmäßig
Ein Arbeitgeber darf einem Beschäftigten kündigen, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verbüßen muss - auch wenn eine vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis wahrscheinlich ist. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt nun entschieden und die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) damit bestätigt.
Keine Kündigung wegen vorzeitiger Entlassung?
Geklagt hatte ein junger Vater, der wegen Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt worden war. Die Tat stand in keinem Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis. Dennoch kündigte ihm der Arbeitgeber, als der Bäcker die Haft antreten musste.
Dagegen klagte der Arbeitnehmer, der bereits seine Ausbildung im Betrieb gemacht hatte. Sein Argument: Wegen einer günstigen Sozialprognose könne er damit rechnen, nach Verbüßen der Hälfte oder zumindest nach zwei Dritteln der Haft vorzeitig entlassen zu werden. Zudem wäre sein Arbeitgeber auch verpflichtet, ihm seinen Arbeitsplatz frei zu halten, wenn er nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erziehungsurlaub genommen hätte.
LAG: Ausfall von mehr als zwei Jahren rechtfertigt Kündigung
Das LAG wies die Klage im Berufungsverfahren ab und bestätigte damit das vorangegangene Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen dürfe, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen sei, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen würde, entschieden die LAG-Richter. Überbrückungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, der Arbeitsplatz könne endgültig neu besetzt werden.
BAG: Dauer der Haftstrafe als Kündigungsgrund
Damit befindet sich das LAG auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BAG. Bei Straftaten außerhalb des Arbeitsverhältnisses ist prinzipiell zunächst danach zu unterscheiden, ob die Tat einen Bezug zur Eignung des Arbeitnehmers für seine vertragliche Tätigkeit aufweist, ein Kassierer also zum Beispiel wegen eines Betrugsdelikts im privaten Bereich verurteilt wird. Liegt ein solcher Bezug – wie im Fall des Bäckers – nicht vor, kann dennoch aufgrund der Dauer des Ausfalls und der daraus resultierenden negativen betrieblichen Auswirkungen ein personenbedingter Kündigungsgrund vorliegen. Hier zieht das BAG bei einer Haftstrafe von zwei Jahren die Grenze. Dann kann es spätestens dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden, von einer unbefristeten Neubesetzung der Stelle abzusehen.
Straftat: Kein Vergleich zur Elternzeit möglich
Dies galt auch für den jungen Vater im konkreten Fall vor dem Hessischen LAG. Als er die Freiheitsstrafe antrat, stand nicht sicher fest, ob er seine Strafe vollständig verbüßen oder zum Beispiel früh in den offenen Vollzug wechseln würde, urteilten die LAG-Richter. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die erst nach der Kündigung eintraten, seien jedoch nicht erheblich. Auch einen Vergleich mit dem gesetzlich geregelten Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit sei nicht gerechtfertigt, argumentierten die Richter. Schließlich diene dies dem Schutz der Familie.
Hinweis: Hessisches LAG, Urteil vom 21.11.2017, Az. 8 Sa 146/17; Vorinstanz: Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 5.1.2017, Az. 4 Ca 1825/16;
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