Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung gegenüber einem Angestellten im öffentlichen Dienst wegen Volksverhetzung durch ausländerfeindliche Flugblätter
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verantwortung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes für die Verbreitung ausländerfeindlicher Pamphlete ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.
2. Der Arbeitgeber darf seinen Kündigungsentschluß vom Fortgang eines Strafermittlungs- bzw Strafverfahrens abhängig machen. Auch die erstmalige, nicht rechtskräftige Verurteilung des Arbeitnehmers (hier wegen Volksverhetzung) kann der Arbeitgeber zum Anlaß einer außerordentlichen Kündigung nehmen, so daß die Frist des § 626 Abs 2 BGB ab Kenntniserlangung des Arbeitgebers von der Verurteilung zu laufen beginnt.
3. Zu den Umständen, die bei der umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall zu berücksichtigen sind, gehört auch ein etwaiger Verbotsirrtum des Arbeitnehmers sowie ggf der Grad seines Verschuldens.
Normenkette
BAT §§ 8, 53 Abs. 3, §§ 54-55; BGB § 626; GG Art. 5; StGB § 130
Verfahrensgang
Tatbestand
Der am 3. Juli 1940 geborene, verheiratete Kläger war seit 1. September 1971 als Verwaltungsangestellter beim Finanzamt -Nord beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Nachdem der Kläger zunächst in der Archivverwaltung, später in der Bücherei, der Prämienstelle sowie der Lohnsteuerstelle gearbeitet hatte, waren ihm seit dem 17. April 1979 Aufgaben eines Bearbeiters und verantwortlichen Kontenführers in der Finanzkasse zugewiesen. Er war in die VergGr. V c der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert; seine monatlichen Bruttobezüge beliefen sich zuletzt auf etwa 4.000,– DM. Gegenüber einer Tochter, die sich noch im Studium befand, war der Kläger unterhaltspflichtig.
1989 wurde gegen den Kläger wegen eines Einsteigediebstahls beim Finanzamt -Altstadt ermittelt, bei dem Schecks im Wert von über 1,5 Mill. DM gestohlen worden waren. Ihm wurde indessen eine Tatbeteiligung nicht nachgewiesen, das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Am 28. April 1992 mahnte der Vorsteher des Finanzamtes -Nord den Kläger wegen grober Beschimpfung, Beleidigung und Bedrohung mehrerer Kolleginnen und Kollegen anläßlich einer Karnevalsveranstaltung, die im Finanzamt stattgefunden hatte, ab; gleichzeitig wurde dem Kläger die Teilnahme an geselligen betrieblichen Zusammenkünften, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, sowie an Betriebsausflügen und betrieblichen Karnevalsveranstaltungen untersagt.
Der Kläger war Mitglied des Rates der Stadt Köln und gehörte der Fraktion „Die Bürger” an. Über „Die Bürger” ist in dem Verfassungsschutzbericht 1992 des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeführt:
„Die nur regional tätige Gruppierung „Die Bürger” ist aus einem Zusammenschluß der „Deutschen Autofahrer-Interessengemeinschaft” (DAFIG) und den „Republikanern” in Köln anläßlich der Kommunalwahl am 1. Oktober 1989 entstanden, weil nur so der Einzug in den Rat der Stadt Köln möglich wurde. Die DAFIG wiederum hat ihre Ursprünge in einer sogenannten Kultgemeinschaft „Wotans Wölfe”, deren Gründer heute Vorsitzender der „Bürger” ist.
Auf einem sogenannten Vereinigungsparteitag in Köln haben sich „Die Bürger” am 1. Juni 1991 mit der bis dahin nur in Wiesbaden aufgetretenen neonazistischen Gruppierung „Die Deutschen” verbunden. Seit Dezember 1992 werden „Die Bürger” planmäßig beobachtet.
Das beherrschende Agitationsthema der „Bürger” ist die Ausländer- und insbesondere Asylbewerberproblematik.
Ausländer und Asylbewerber werden pauschal als Schmarotzer diffamiert und zu Sündenböcken für soziale Probleme gemacht. Dabei verwenden die „Bürger” ein aggressives, antirassistisches Vokabular.”
In seiner Eigenschaft als Angehöriger der Ratsfraktion „Die Bürger” hatte der Kläger im Sommer/Herbst 1991 für diverse Flugblätter der Fraktion verantwortlich gezeichnet, mit denen Ausländer, Zigeuner und Asylanten pauschal als kriminelle Schmarotzer dargestellt wurden und die in diesem Zusammenhang massive Angriffe gegen die Politik von SPD, CDU, FDP und Grünen enthielten. Wegen des Wortlauts der Pamphlete wird auf die S. 4 a bis 4 f des angegriffenen Urteils verwiesen.
Gegen den Kläger wurde deshalb ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung durchgeführt. Nachdem der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. Februar 1992 zunächst vom Verdacht einer Straftat nach § 130 StGB freigesprochen worden war, wurde er nach Aufhebung dieses Urteils durch das Oberlandesgericht Köln mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 9. März 1993 wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen 60,00 DM verurteilt. Die Berufung des Klägers verwarf das Landgericht Köln mit Urteil vom 22. Oktober 1993 mit der Maßgabe, daß die Höhe der Tagessätze auf 50,00 DM herabgesetzt wurde. Die Revision des Klägers wurde vom Oberlandesgericht Köln am 1. März 1994 als unbegründet verworfen.
Nachdem dem beklagten Land durch Presseveröffentlichungen vom 10. März 1993 die Verurteilung des Klägers wegen Volksverhetzung bekannt geworden war, hörte der Vorsteher des Finanzamts Köln-Nord am 10. März 1993 den Kläger hierzu an. Der Vorsteher sprach mit Schreiben vom 22. März 1993 die außerordentliche Kündigung aus, der der Personalrat zugestimmt hatte.
Der Kläger hat sich mit seiner am 26. März 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen diese Kündigung gewandt und geltend gemacht, das beklagte Land habe die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt; das beklagte Land habe nämlich von den Flugblättern und seiner Verantwortlichkeit bereits im Oktober 1991 aus Presseberichten Kenntnis gehabt. Auch müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er sich in einem Verbotsirrtum befunden habe und inzwischen vom Inhalt der Flugblätter abgerückt sei. Bei diesen habe die politische Meinungsäußerung im Vordergrund gestanden. Der Inhalt der Flugblätter richte sich nicht unmittelbar gegen die betreffenden ausländischen Bevölkerungsteile; Zielobjekt der Flugblätter seien vielmehr die politischen Entscheidungsträger und Verantwortlichen gewesen, denen eine fehlerhafte Ausländerpolitik vorgeworfen worden sei. Ein etwaiger Angriff auf die Menschenwürde der in den Flugblättern erwähnten Bevölkerungsteile lasse sich daher nur „mittelbar herleiten”. Beschwerden des Publikums, mit dem er dienstlich in Kontakt gekommen sei, habe es nie gegeben; notfalls komme eine Versetzung in eine Dienststelle ohne Publikumsverkehr in Betracht.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 22. März 1993 - zugegangen am selben Tag – nicht aufgelöst worden ist;
- das beklagte Land zu verurteilen, ihn weiter zu beschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, durch die vom Kläger verfaßten und verteilten Flugblätter seien Teile der in der Bundesrepublik lebenden ausländischen Mitbürger auf das gröbste herabgewürdigt und verunglimpft worden. Die Flugblätter zielten auf eine Aufhetzung der deutschen Bevölkerung ab mit einem unterschwelligen Aufruf zur Anwendung von Gewalt. Damit habe der Kläger gegen die ihm nach § 8 Abs. 1 BAT obliegende Verpflichtung verstoßen, sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werde. Von dem Inhalt der Flugblätter habe sich der Kläger nicht ausdrücklich distanziert, sondern im Schriftsatz vom 24. Juni 1993 ihren Inhalt lediglich als „drastisch und mißlich” eingeschätzt. Es komme letztlich nicht darauf an, welche Stelle der Kläger innerhalb der Finanzverwaltung einnehme. Selbst bei Tätigkeiten, bei denen er keinen Publikumsverkehr habe, sei er in gewissem Maße „Repräsentant” des Staates und demzufolge verpflichtet, nicht gegen die Grundlagen dieses Staates vorzugehen. Angesichts der tariflichen Unkündbarkeit des Klägers habe nur die Möglichkeit bestanden, die fristlose Kündigung auszusprechen. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, daß der Kläger seine Grundeinstellung nicht aufgegeben habe. Er gehöre nach wie vor der verfassungsfeindlichen Partei „Die Bürger” an.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bereits im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt gemäß §§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, weil dieses bei der nach § 626 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat.
I.
Das Landesarbeitsgericht hat sich die Bewertung der Flugblätter durch das Landgericht Köln im Urteil vom 22. Oktober 1993 (im angegriffenen Urteil versehentlich mit 9. März 1993 bezeichnet) zu eigen gemacht, mit der das Landgericht die Verurteilung des Klägers wegen Volksverhetzung begründet hatte. Es hat angenommen, die Flugblätter seien geeignet gewesen, die damalige ausländerfeindliche Stimmung, aus der heraus es bereits zu schweren Gewalttaten gegen Ausländer gekommen sei, zu erzeugen oder zu verstärken. Das gegen § 8 BAT verstoßende außerdienstliche Verhalten des Klägers, welches durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gedeckt gewesen sei, rechtfertige die außerordentliche Kündigung gemäß §§ 54 BAT, 626 BGB. Der Vorsteher des Finanzamts habe erstmals nach der Verurteilung des Klägers von dem Inhalt der Flugblätter Kenntnis erlangt, das beklagte Land habe daher die Frist der §§ 54 Abs. 2 BAT, 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Auf einen Verbotsirrtum könne sich der Kläger nicht berufen, denn ein solcher beziehe sich lediglich auf die Strafbarkeit des Verhaltens, auf die es für die arbeitsrechtliche Bewertung nicht in erster Linie ankomme. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, denn das Fehlverhalten des Klägers liege im Vertrauensbereich. Auch unter Berücksichtigung des langdauernden Beschäftigungsverhältnisses, der Unterhaltspflichten des Klägers, seines Alters und seiner ungünstigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, überwiege das Interesse des beklagten Landes an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die tarifliche Unkündbarkeit des Klägers rechtfertige keine andere Interessenabwägung.
II.
Dem folgt der Senat nicht in vollem Umfang.
1. Der in §§ 54, 55 BAT, 626 Abs. 1 BGB verwandte Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter diese Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 1 der Gründe, m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hält das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen im Ergebnis nicht stand.
2. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Verantwortung eines Angestellten im öffentlichen Dienst für die Verbreitung ausländerfeindlicher Pamphlete unter Berücksichtigung der ihm obliegenden besonderen Verhaltenspflichten (§ 8 Abs. 1 BAT) an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 54, 55 BAT, 626 BGB zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - BB 1996, 434); dies gilt auch dann, wenn es sich um ein außerdienstliches Verhalten handelt. Soweit sich das Landesarbeitsgericht vorliegend die entsprechende Bewertung der von dem Kläger verantworteten Flugblätter durch das Landgericht Köln in dessen Urteil vom 22. Oktober 1993 - 153-148/93 - zu eigen gemacht und das Verhalten des Klägers als strafbare Volksverhetzung angesehen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Damit steht aber zugleich fest, daß das Verhalten des Klägers vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) nicht gedeckt war; zutreffend weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, daß dieses Grundrecht seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen findet (Art. 5 Abs. 2 GG). Aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 25. August 1994 (- 1 BvR 1423/92 - NJW 1994, 2943) und vom 10. Oktober 1995 (- 1 BvR 1476/91 u.a. - NJW 1995, 3303) ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr die Schranken der allgemeinen Gesetze und des Rechts der persönlichen Ehre auch für den politischen Meinungskampf bestätigt und lediglich betont, bei Auslegung und Anwendung der einschränkenden Vorschriften sei das eingeschränkte Grundrecht zu beachten und insoweit müsse eine Rechtsgüterabwägung stattfinden, die der Bedeutung des Grundrechts Rechnung trage. Dabei hat es betont, die Meinungsfreiheit müsse stets zurücktreten, wenn die fragliche Äußerung die Menschenwürde eines anderen antaste, weil diese als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig sei.
3. Von der Revision nicht (mehr) gerügt und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das beklagte Land habe die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht versäumt. Das beklagte Land war entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, bereits innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Flugblattaktion und von der Verantwortlichkeit des Klägers für die Flugblätter außerordentlich zu kündigen. Es mußte auch nicht schon damals den genauen Inhalt der Flugblätter ermitteln. Vielmehr durfte das beklagte Land den Ausgang des Strafermittlungs- bzw. des Strafverfahrens abwarten (vgl. BAGE 2, 1 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG Urteil vom 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAGE 47, 307 = AP Nr. 19 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rz 224, m.w.N.). Zwar durfte das beklagte Land, wenn es sich zunächst zum Abwarten des Fortgangs des Straf- (ermittlungs-) verfahrens entschloß, nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt außerordentlich kündigen (vgl. BAG Urteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlußfrist), wohl aber dann, wenn es aufgrund neuer Tatsachen einen ausreichenden Kenntnisstand für eine Tatkündigung zu haben glaubte. Auch die Verurteilung des Klägers, d.h. die Feststellung der Strafbarkeit des Verhaltens des Klägers durch die dafür zuständigen und sachverständigen Strafgerichte, ist eine solch neue Tatsache. Innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Verurteilung des Klägers wurde die streitige Kündigung erklärt. Die Rechtskraft der Verurteilung, die zusätzliche Gewißheit bringt und daher wiederum als neue Tatsache in Betracht kommt, brauchte das beklagte Land nicht abzuwarten, vielmehr durfte es seine ausreichende Gewißheit von der dem Kläger zur Last gelegten Volksverhetzung auch schon aus dessen erstmaliger Verurteilung herleiten.
4. Mit Recht rügt die Revision aber, daß das Landesarbeitsgericht den vom Kläger behaupteten und vom Amtsgericht und Landgericht Köln konzedierten Verbotsirrtum nicht außer Betracht lassen durfte. Befand sich der Kläger in einem solchen Verbotsirrtum, war dieser nicht nur strafrechtlich von Bedeutung, sondern auch bei der gemäß §§ 54 BAT, 626 BGB gebotenen Interessenabwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 12. April 1973 - 2 AZR 291/72 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu II 8 der Gründe). Ein verhaltensbedingter wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt nach § 626 BGB nicht nur die objektive und rechtswidrige Verletzung einer Vertragspflicht, sondern darüber hinaus auch ein schuldhaftes, vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers voraus (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Urteil vom 10. Dezember 1992 - 2 AZR 271/92 - AP Nr. 41 zu Art. 140 GG, zu III 3 c bb der Gründe, m.w.N.; vgl. auch KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rz 107 b, m.w.N.). Aber auch dann, wenn ein etwaiger Irrtum für den Arbeitnehmer vermeidbar war, ist er für die Interessenabwägung nicht bedeutungslos, wobei es ggf. auf den Grad des Verschuldens ankommt (BAG, aaO; KR-Hillebrecht, aaO und Rz 109, m.w.N.). Das Landesarbeitsgericht hätte deshalb ohne Bindung an die Annahmen der Strafgerichte selbst Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger bei seinem Verhalten einem Verbotsirrtum unterlegen war, ggf. ob dem Kläger insoweit Fahrlässigkeit anzulasten und von welchem Grad der Fahrlässigkeit auszugehen ist. Diese Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen und in seine Interessenabwägung einzubeziehen haben.
5. Das Landesarbeitsgericht ist ferner zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß das Verhalten des Klägers den Vertrauensbereich berührt. Auch die Revision sieht dies so. Andererseits ist bei Verletzungen der Pflicht eines Angestellten des öffentlichen Dienstes zur politischen Zurückhaltung und Verfassungstreue eine Abmahnung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht stets entbehrlich (vgl. BAG Urteil vom 12. März 1986 - 7 AZR 468/81 - RzK I 1 Nr. 10; KR-Hillebrecht, aaO, Rz 95). Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel, wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat, insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig (vgl. BAG Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 524/81 - AP Nr. 15 zu Art. 140 GG und Beschluß vom 9. Januar 1986 - 2 ABR 24/85 - AP Nr. 20 zu § 626 BGB Ausschlußfrist). Daß das Landesarbeitsgericht dies für den Kläger verneint hat, kann ebenfalls davon beeinflußt sein, daß es den von dem Kläger behaupteten Verbotsirrtum als irrelevant erachtet hat (vgl. zur Bedeutung des subjektiven Bereichs des Verhaltens für die Frage der Notwendigkeit einer Abmahnung auch Senatsurteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - BB 1996, 434).
6. Schließlich hat das Landesarbeitsgericht vom Ausgangspunkt her zutreffend erkannt, daß die tarifliche Unkündbarkeit (§ 53 Abs. 3 BAT) des Klägers zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnte, wenn es sich beim von dem beklagten Land zum Anlaß der Kündigung genommenen Fehlverhalten um einen einmaligen Vorfall handelte (vgl. KR-Hillebrecht, aaO, Rz 205, m.w.N.). Dies wäre im Fall einer dauerhaft ausländerfeindlichen persönlichen Einstellung des Klägers und damit einer Wiederholungsgefahr in der Tat anders zu sehen. Eine solche Annahme erfordert aber eine nähere Begründung. Soweit das Landesarbeitsgericht auf die fortdauernde Betätigung des Klägers in der Fraktion „Die Bürger” abstellen will, wird es den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - (BVerfGE 40, 287) zu berücksichtigen haben.
7. Unter Beachtung der vorstehenden Gesichtspunkte wird der für die Interessenabwägung relevanten Sachverhalt, soweit er streitig bleibt, weiter aufzuklären und sodann unter Einbeziehung der genannten Umstände eine erneute Interessenabwägung vorzunehmen sein. Hierfür war die Sache gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Etzel, Bröhl, Fischermeier, Bächle, Röder
Fundstellen
Haufe-Index 60044 |
BB 1996, 486 |
DB 1996, 2134-2135 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
DStR 1996, 976 (Kurzwiedergabe) |
NJW 1996, 2253 |
NJW 1996, 2253-2254 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
BuW 1996, 447 (Kurzwiedergabe) |
EBE/BAG 1996, 90-91 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
AiB 1997, 302-303 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
DRsp, VI(610) 255d-f (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
WiB 1996, 393 (red. Leitsatz) |
ASP 1996, Nr 11/12, 56 (Kurzwiedergabe) |
NZA 1996, 873 |
NZA 1996, 873-875 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
Quelle 1996, Nr 10, 24 (Leitsatz 1-2) |
RdA 1996, 264 (Leitsatz 1-3) |
RzK, I 6a Nr 127 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
RzK, I 6g Nr 28 (Leitsatz 1-3) |
ZAP, EN-Nr 675/96 (Leitsatz) |
ZTR 1996, 418-420 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
AP, 0 |
AP, (Leitsatz 1-3) |
AP, Meinungsfreiheit (Leitsatz 1-3) |
AP, Verdacht strafbarer Handlung (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
AP, Ausschlußfrist (Leitsatz 1-3) |
AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 77 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
AfP 1996, 412 |
AfP 1996, 412-413 (Leitsatz) |
EzA, Ausschlußfrist Nr 9 (Leitsatz 1-3) |
EzA, (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
EzBAT, (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
PERSONAL 1996, 499 (Leitsatz 1-2) |
ZfPR 1996, 165 (red. Leitsatz) |