Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Ausbildungskosten. Ausbildungskosten
Orientierungssatz
- Die richterliche Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer hat sich zunächst daran zu orientieren, ob die Rückzahlungsvereinbarung einem billigenswerten und anzuerkennenden Interesse des Arbeitgebers entspricht. Dazu gehört das Interesse, die über die Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis hinausgehenden ausbildungsbedingten Aufwendungen erstattet zu erhalten, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet, und deshalb für den Arbeitgeber ein erneuter Ausbildungsaufwand entsteht.
- Ein solches Interesse fehlt in der Regel bei einarbeitungsbedingten Aufwendungen.
Normenkette
BGB §§ 242, 812 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten. Der Kläger ist von dem Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen worden. Mit seiner Klage begehrt er die Rückerstattung dieses Betrages.
Der Beklagte ist der Dachverband der landwirtschaftlichen Beratungsringe im Bereich der Landwirtschaftskammer H.… Mitglieder dieses Dachverbandes sind verschiedene regionale Beratungsringe. Bis zum 31. Dezember 2000 war der Beklagte der Landwirtschaftskammer H.… angegliedert, die unter anderem die Beratungsringe betreute.
Der Kläger verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Agrarwissenschaft. Er schloß am 1. April 1996 mit der Landberatung N.… e.V. einen Anstellungsvertrag für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. März 1997. Die Tätigkeit sollte den Kläger auf eine Beschäftigung als Landwirtschaftsberater vorbereiten. Finanziert wurde sie durch Eigenmittel des Arbeitgebers von 1.500,00 DM jährlich sowie aus Zuschüssen des Landwirtschaftsministeriums und Mitteln des Beklagten, die von den ihm angehörenden Beratungsringen aufgebracht wurden.
In dem Vertrag heißt es ua.:
“…
1. Die Einstellung erfolgt als Berateranwärter nach Zustimmung der A.… e.V. und der Landwirtschaftskammer H….
…
Die ersten 6 Monate der Einarbeitung sind Probezeit.
2. Die zu zahlende Vergütung lehnt sich zu 85 % an die Vergütungsgruppe Va des Bundesangestelltentarifvertrages – BAT in der jeweils gültigen Fassung an. …
…
4. Erholungsurlaub wird im Rahmen der Regelung im öffentlichen Dienst gewährt. … Dabei sind die Belange der Einarbeitung und die persönlichen Verhältnisse des Berateranwärters zu berücksichtigen.
…
9. Für die im Rahmen der Einarbeitung auszuübenden Reisen … wird Reisekostenvergütung … gewährt.
…
14. Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung ist der Einsatz als fest angestellter Berater in einem Beratungsring vorgesehen. Die Ausbildungskosten werden mit 25.000,-- DM pauschaliert und vom Arbeitgeber übernommen. Der Berateranwärter verpflichtet sich, diese Aufwendungen dem Arbeitgeber zurückzuzahlen, wenn er vor Ablauf von vier Jahren nach Ablegung der Prüfung durch eigene Kündigung oder aus einem anderen von ihm zu vertretenen Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder er im Anschluß an die Ausbildung das Angebot zur Übernahme einer ihm zumutbaren Tätigkeit bei einem Beratungsring ablehnt. Der Rückzahlungsanspruch verringert sich monatlich um je 1/48 des ursprünglich zurückzuzahlenden Betrages.
…
Die Rückerstattung der Ausbildungskosten ist über eine Bankbürgschaft i.H.v. 25.000,-- DM abzusichern. Die Bankbürgschaft ist nach der Probezeit unaufgefordert durch den Berateranwärter vorzulegen.
…”
Die Bankbürgschaft wurde von dem Kläger zugunsten des Beklagten eingegangen.
Während der Laufzeit des Vertrags nahm der Kläger an sechs einwöchigen Lehrgängen zu den Themen Buchführung, Pflanze/Tier incl. Rechnungswesen, Analyse des Buchabschlusses, Markt, Steuern und Rechtsfragen, Sozio-Ökonomik, Beratungsmethodik sowie Betriebsplanung, Investitionen und Finanzierung teil. Für diese Zeit wurde das Entgelt fortgezahlt. Neben diesen Lehrgängen war der Kläger mit praktischen Tätigkeiten beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine Art “learning by doing”, innerhalb dessen der Kläger Beratungsaufträge zu abgrenzbaren Fragestellungen selbst übernahm. Hinsichtlich dieser Arbeitsergebnisse fand in der Regel eine abschließende Prüfung und Kontrolle durch den verantwortlichen Ringleiter statt. Die praktische Tätigkeit wurde zum Teil im anstellenden Beratungsring, zum Teil in einem fremden Beratungsring und beim Landwirtschaftsamt der Landwirtschaftskammer durchgeführt. Nach dem erfolgreichem Bestehen von Hausarbeit, Klausur und mündlicher Prüfung verlieh ihm die Landwirtschaftskammer den Qualifikationsnachweis als landwirtschaftlicher Berater.
Anschließend übernahm der Kläger ab 1. April 1997 eine Tätigkeit als Ringleiter/Berater mit einer Vergütung in Anlehnung an Vergütungsgruppe IVa BAT bei dem V.… e.V. Diesen Vertrag kündigte er zum 31. Mai 1998. Der Beklagte nahm daraufhin aus der Bürgschaft einen Betrag von 17.708,33 DM in Anspruch.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zur Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht verpflichtet zu sein. Er verfüge über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Die Ausbildung sei mit keiner zusätzliche Qualifikation verbunden, die für ihn auf dem Arbeitsmarkt von Vorteil sei. Auch sei er nur eingearbeitet worden und von Anfang an als Berater tätig gewesen. Er habe Arbeitsleistungen von eigenständigem Wert erbracht.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.054,13 Euro (= 17.708,33 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Bei der Ausbildung zum landwirtschaftlichen Berater handele es sich um einen anerkannten Qualifikationsnachweis. Diese Qualifikation sei auch außerhalb der Beratungsringe wirtschaftlich vorteilhaft. Der Kläger habe ausbildungsbedingt nur 10 % der Arbeitskraft eines Beraters erbringen können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Für die Inanspruchnahme des Bürgen fehlt es an einem Rechtsgrund. Der Kläger ist nicht zur anteiligen Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet. Die Rückzahlungsvereinbarung im Vertrag vom 1. April 1996 ist unwirksam.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29. Juni 1962 – 1 AZR 343/61 – BAGE 13, 168, 179; 16. März 1994 – 5 AZR 339/92 – BAGE 76, 155, 165; 25. April 2001 – 5 AZR 509/99 – BAGE 97, 333, 337 f.) sind Verträge über die Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig. Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt einer übermäßigen Beeinträchtigung des Grundrechts des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG), unwirksam sein. Eine Rückzahlungsverpflichtung muß bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muß mit der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme andererseits eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muß dem Arbeitnehmer die Erstattungspflicht zuzumuten sein. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 25. April 2001 – 5 AZR 509/99 – aaO S 338, mwN).
2. Die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung im Vertrag vom 1. April 1996 hält diesen Grundsätzen nicht stand. Sie benachteiligt den Kläger unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich die richterliche Inhaltskontrolle zunächst daran zu orientieren, ob die getroffene Rückzahlungsvereinbarung einem billigenswerten und anzuerkennenden Interesse des Arbeitgebers entspricht. Dazu gehört das Interesse, die über die Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis hinausgehenden ausbildungsbedingten Aufwendungen erstattet zu erhalten, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet und deshalb für den Arbeitgeber erneut ein Ausbildungsaufwand entsteht (BAG 21. November 2001 – 5 AZR 158/00 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 31 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 9). Ein solches Interesse fehlt, wenn die Tätigkeit lediglich der Einarbeitung auf einem bestimmten Arbeitsplatz dient (BAG 3. Juli 1985 – 5 AZR 573/84 – nv.; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 10. Aufl. § 176 Rn. 21). Denn für das vom Arbeitgeber zu zahlende Entgelt erbringt der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung. Darüber hinaus bezweckt die Einarbeitung die Vorbereitung auf die spezifischen Arbeitsaufgaben des einzelnen Arbeitgebers. Sie ist für den Arbeitnehmer in der Regel auch nur mit solchen Erkenntnisgewinnen verbunden, die sich durch die andauernde Ausübung einer bestimmten Tätigkeit (Berufspraxis) typischerweise einstellen. Auch wenn ein Arbeitgeber daran interessiert ist, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der bereits nach kurzer Einarbeitung das gesamte Spektrum der ihm übertragenen Aufgaben abdecken kann, folgt selbst aus der Notwendigkeit einer längeren Einarbeitung kein besonderer finanzieller Aufwand, der geeignet wäre, eine Rückzahlungspflicht des abkehrwilligen Arbeitnehmers auszulösen. Die Erweiterung der beruflichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers und die damit verbundene Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen beruhen in einem solchen Fall nicht auf der Durchführung einer zusätzlichen Ausbildung, sondern aus einem Mehr an Berufserfahrung, wie sie mit der Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit typischerweise einhergeht.
b) Die Tätigkeit des Klägers bei der Landberatung N.… e.V. diente nach der vertraglichen Vereinbarung nicht der Ausbildung des Klägers mit dem Ziel einer außerbetrieblichen nutzbaren Zusatzqualifikation, sondern der Einarbeitung für einen bestimmten Arbeitsplatz bei den Beratungsringen der Landwirtschaftskammer H.… Nach der Nr. 6 des Anstellungsvertrags sollte der Kläger auf eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Berater vorbereitet werden. In der Nr. 1 des Vertrags wurde hinsichtlich der Einarbeitung eine Probezeit vereinbart. Auch aus den weiteren Vereinbarungen folgt, daß die Parteien des Anstellungsvertrags die gesamte Vertragslaufzeit als Einarbeitungszeit verstanden haben. Dementsprechend war unter der Nr. 4 festgehalten, daß bei der Gewährung von Erholungsurlaub die Belange der Einarbeitung zu berücksichtigen sind und Reisekosten auch nur für die im Rahmen der Einarbeitung auszuübenden Reisen gewährt werden. Entsprechend diesem Verständnis wurde vom Kläger in der vorgerichtlichen Korrespondenz auch die Erstattung von Einarbeitungskosten verlangt. Die in der Nr. 14 des Anstellungsvertrags geregelte Erstattungspauschale orientierte sich der Höhe nach an den für den Kläger aufgewendeten Personalkosten und nicht an den Kosten der während der Einarbeitung besuchten Lehrgänge, für deren Teilnahme er von der Arbeit freigestellt war. Die Erstattung von Einarbeitungskosten im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber in der Regel jedoch nicht verlangen.
Der Umstand, daß der Kläger trotz seines Hochschulabschlusses an die spezifischen Anforderungen der von ihm erwarteten Beratungstätigkeiten herangeführt werden mußte, rechtfertigt keine andere Interessenabwägung. Dieser Einschränkung haben die Parteien des Anstellungsvertrags bereits durch eine Absenkung der Vergütung Rechnung getragen. Nach der vertraglichen Vereinbarung erhielt der Kläger lediglich 85 % der Vergütung eines berufserfahrenen landwirtschaftlichen Beraters. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe keine seiner Vergütung entsprechende Arbeitsleistung erbracht, ist nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Soweit die Revision darauf verweist, der Kläger habe mit dem erfolgreichen Abschluß der Einarbeitung als landwirtschaftlicher Berater einen geldwerten Vorteil erlangt, der die Rückzahlung der Kosten rechtfertige, kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Der Kläger verfügt über einen agrarwirtschaftlichen Hochschulabschluß. Seine verbesserten beruflichen Möglichkeiten in der Agrarwirtschaft folgen aus einer qualifizierten Einarbeitung, die von der Beklagten selbst als “learning by doing” bezeichnet worden ist. Auf Grund der Beschäftigung als Berateranwärter ist der Kläger lediglich kein Berufsanfänger mehr, der sich nur auf seine theoretischen Kenntnisse stützen kann. Allerdings war der Kläger unter Fortzahlung seiner Bezüge für die Teilnahme an insgesamt sechs einwöchigen Lehrgängen von der Pflicht zur Arbeitsleitung freigestellt. Ob die damit verbundenen Aufwendungen des Arbeitgebers die Rückzahlungsverpflichtung tragen, bedarf keiner Entscheidung. Das Vorbringen des Beklagten läßt nicht erkennen, daß der Besuch dieser Lehrgänge für den Kläger beruflich vorteilhaft war und seine Chancen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert hat.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorliegende Fallgestaltung nicht mit den vom Bundesarbeitsgericht am 5. Juli 2000 (– 5 AZR 883/98 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 29 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 20) und am 6. Juni 1984 (– 5 AZR 605/82 – nv.) entschiedenen Sachverhalten vergleichbar, in denen Beratungsanwärter zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verurteilt worden waren. In jenen Fällen fand keine Vorbereitung auf die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Berater, sondern auf die hiermit nicht vergleichbare Tätigkeit als qualifizierter Berater in der Arbeitsvermittlung oder in der Berufsberatung für die Bundesanstalt für Arbeit statt. Darüber hinaus bestehen erhebliche Unterschiede in der Art und Weise der Tätigkeit und den daraus folgenden beruflichen Vorteilen. Während der Berateranwärter im vorliegenden Verfahren für die Dauer eines Jahres in die praktische Tätigkeit eingeführt wurde, erhielt der Beratungsanwärter bei der Bundesanstalt für Arbeit nach § 7 der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit (ASPO) eine Ausbildung, die insgesamt drei Jahre dauerte und sich in gleichem Umfang auf Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten aufteilte. Durch das Ablegen der Abschlußprüfung wurde die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt für Arbeit erworben und hierdurch eine zusätzliche Qualifikation für den Arbeitsmarkt erlangt, die über lediglich berufspraktische Erfahrungen hinausging. Schließlich betrafen die von der Revision benannten Entscheidungen auch nicht die Rückzahlung von Ausbildungskosten für die berufspraktische Phase, sondern für die Studienphase, in denen der Beratungsanwärter für die Dauer von 18 Monaten von der Arbeitsleistung freigestellt war.
Unterschriften
Schmidt, Dr. Armbrüster, Brühler, Reimann, Schäferkord
Fundstellen
NWB 2003, 2604 |
BuW 2004, 173 |
ARST 2004, 28 |
FA 2003, 345 |
NZA 2004, 456 |
ZAP 2003, 912 |
EzA-SD 2003, 7 |
ArbRB 2003, 261 |
NJOZ 2004, 1535 |