Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. Insolvenzsicherung
Leitsatz (redaktionell)
Der Pensionssicherungsverein hat im Sicherungsfall nur für Altersversorgungsleistungen einzustehen, mit denen die biometrischen Risiken Langlebigkeit, Todesfall oder Invalidität abgedeckt werden, nicht für anderweitig motivierte Rentenzahlungen.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1-2; MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus Anlage 7
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. April 2008 – 5 Sa 430/08 – aufgehoben.
2. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 5. Dezember 2007 – 7 Ca 7347/07 – wird der Beklagte entsprechend dem in der Berufungsinstanz erweiterten Klageantrag verurteilt, an den Kläger über erstinstanzlich ausgeurteilte 25,46 Euro nebst Zinsen hinaus weitere 245,60 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2007 sowie monatlich ab dem 1. April 2008 25,46 Euro zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin ist Ehefrau und Alleinerbin des früheren, im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers (hiernach: Kläger). Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen einzustehen hat.
Rz. 2
Der Kläger ist am 20. Februar 1931 geboren. Er war bei der C… AG tätig und zuletzt Altersrentner. Von seiner Arbeitgeberin erhielt er auf der Grundlage des “Manteltarifvertrag(s) für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus” (hiernach: MTV) eine Energiebeihilfe.
Rz. 3
In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.
Rz. 4
Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 – § 100 – und II Nr. 8 – § 45 – der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.
Rz. 5
Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.
Rz. 6
Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.
Rz. 7
Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 – § 101 – und II Nr. 9 – § 46 – Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt – teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen – das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.
Rz. 8
Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 – § 102 – und II Nr. 10 – § 47 – der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 – § 104 – und II Nr. 12 – § 49 – der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:
“Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.”
Rz. 9
Am 1. April 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C… eröffnet. Danach übernahm der Beklagte die Zahlung der Energiebeihilfe iHv. 25,46 Euro im Monat. Nach entsprechender Ankündigung mit Schreiben vom 24. April 2007 wurde die Zahlung jedoch zum 1. Juni 2007 eingestellt, da der Beklagte die Ansicht vertrat, insofern liege keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vor.
Rz. 10
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es bestehe weiter eine Einstandspflicht des Beklagten. Er hat zuletzt seine Energiebeihilfe für die Monate Juni 2007 bis März 2008 und laufend ab April 2008 geltend gemacht.
Rz. 11
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 254,60 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2007 sowie monatlich ab dem 1. April 2008 25,46 Euro zu zahlen.
Rz. 12
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig.
Rz. 13
Vor dem Arbeitsgericht hatte der Kläger lediglich die Juni-Zahlung nebst Zinsen geltend gemacht. Damit hat er obsiegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die weitergehenden Leistungen gerichtlich geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die nunmehrige Klägerin den Klageantrag aus der Berufungsinstanz weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 14
Die Revision ist begründet. Der Beklagte hat entsprechend dem Klagebegehren für die Hausbrandleistungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers einzustehen.
Rz. 15
A. Prozessuale Bedenken gegen eine Sachentscheidung bestehen nicht.
Rz. 16
I. Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers nicht unterbrochen, es wird von seiner Ehefrau als Alleinerbin weitergeführt (§ 246 ZPO).
Rz. 17
II. Gegen die Erweiterung des Klageantrags in der Berufungsinstanz bestehen im Ergebnis keine Bedenken.
Rz. 18
1. Es handelt sich um eine Klageänderung, da der Klageantrag in der Hauptsache zwar lediglich erweitert wurde, dies jedoch nicht auf demselben Klagegrund beruhte (§ 264 Eingangssatz ZPO), denn die weitergehenden Forderungen wurden für zusätzliche Zeiträume geltend gemacht.
Rz. 19
2. Da der Kläger durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert war, erforderte die Klageänderung, dass der in erster Instanz vollständig obsiegende Kläger Anschlussberufung einlegte. Die Klageerweiterung ist entsprechend umzudeuten (BAG 30. Mai 2006 – 1 AZR 111/05 – Rn. 41 ff., BAGE 118, 211). Die Anschlussberufung unterlag keiner Frist. Nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist, wenn es um eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen geht, die Anschlussberufung auch dann zulässig, wenn sie nach Ablauf der Frist zur Berufungsbeantwortung eingelegt wird. Geht es – wie hier – um Versorgungsleistungen, handelt es sich um wiederkehrende Leistungen (vgl. BGH 10. Juli 1986 – IX ZR 138/85 – zu II 2a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4).
Rz. 20
3. Das Landesarbeitsgericht hat über die Klageerweiterung entschieden. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit deshalb revisionsrechtlich noch zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, die in § 533 ZPO geregelt sind, vorliegen. Auch eine vollständige Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift ergibt, dass sie erfüllt sind.
Rz. 21
Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz war sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). Der gesamte Streit wurde so effizient zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Das Landesarbeitsgericht konnte über die Klageerweiterung auch aufgrund von Tatsachen entscheiden, die es nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hatte. Dazu gehören die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie neue Tatsachen, deren Berücksichtigung zulässig ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hier kam es neben den bereits erstinstanzlich zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Tatsachen für die Entscheidung über weitere Leistungszeiträume lediglich darauf an, dass der Kläger als berechtigter Leistungsempfänger seine Ansprüche noch persönlich geltend macht. Insoweit gab es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts keine Zweifel, so dass das Landesarbeitsgericht diesen Sachverhalt als unstreitig berücksichtigen konnte. § 67 Abs. 2 Satz 2 ArbGG steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 25. Januar 2005 – 9 AZR 620/03 – zu II 1b bb der Gründe, EzA AEntG § 1 Nr. 7).
Rz. 22
III. Die Klage ist, auch soweit sie auf künftige Leistung gerichtet ist, nach §§ 257, 258 ZPO zulässig. Sie war nach dem gesamten Vorbringen auf Zeiträume bis zum Ableben des Klägers beschränkt.
Rz. 23
B. Die Klage ist begründet.
Rz. 24
I. Maßgeblich sind die folgenden Grundsätze:
Rz. 25
1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen – wie hier – das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.
Rz. 26
2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:
Rz. 27
a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der “Langlebigkeitsrisiken”, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 317/07 – Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).
Rz. 28
b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 – 3 AZR 121/89 – zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 – 3 AZR 476/05 – Rn. 43, BAGE 120, 330).
Rz. 29
c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 653/07 – Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung – entsprechend dem Sozialhilferecht – ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 – 3 AZR 279/94 – AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
Rz. 30
Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 – 3 AZR 401/87 – zu B 2a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.
Rz. 31
d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.
Rz. 32
So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.
Rz. 33
Ebenso wenig kommt es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 – 3 AZR 61/06 – Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.
Rz. 34
II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte für die vom Kläger geltend gemachten Hausbrandleistungen einstandspflichtig. Sie stellen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes dar, für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.
Rz. 35
1. Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage “des Arbeitgebers”, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.
Rz. 36
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer “Gesamtschau” der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.
Rz. 37
a) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.
Rz. 38
Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das “Langlebigkeitsrisiko” oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.
Rz. 39
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.
Rz. 40
b) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit – und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes – neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.
Rz. 41
c) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier – in pauschalierter Form – an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.
Rz. 42
d) Auch das “kollektive System” kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.
Rz. 43
Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.
Rz. 44
Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).
Rz. 45
e) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.
Rz. 46
f) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine – gegebenenfalls teilweise – Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.
Rz. 47
3. Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.
Rz. 48
Zwischen den Parteien bestehen keine unterschiedlichen Auffassungen darüber, dass die allgemeinen Voraussetzungen des MTV vorliegen. Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) besteht ein Anspruch auf Hausbrandkohle für ausgeschiedene Bergleute, die Knappschaftsruhegeld, also – wie der Kläger – gesetzliche Altersrente erhalten. Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger nach dem Tarifvertrag Hausbrandleistungen aufgrund eines Tatbestandes bezog, der seinerseits an die im Betriebsrentenrecht genannten biometrischen Risiken anknüpft. Der Kläger erhielt Altersrente. Diese knüpft an das “Langlebigkeitsrisiko” an.
Unterschriften
Zwanziger, Furchtbar
VRiBAG Dr. Reinecke ist in den Ruhestand getreten und deshalb verhindert, die Unterschrift zu leisten.
Zwanziger
RiBAG Dr. Suckow ist erkrankt und deshalb gehindert, die Unterschrift zu leisten.
Zwanziger
Ehrenamtlicher Richter Lohre ist in Urlaub und deshalb verhindert, die Unterschrift zu leisten.
Zwanziger
Fundstellen