Entscheidungsstichwort (Thema)
Stichtag für Invaliditätsrente
Orientierungssatz
Es ist zulässig, in einer tariflichen Versorgungsordnung den Beginn einer Invaliditätsrente für gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer an den vom gesetzlichen Rentenversicherer genannten Tag des Leistungsfalles unabhängig davon zu knüpfen, ob das Arbeitsverhältnis dann bereits beendet ist, auch wenn bei von der Versicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern auf das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt wird.
Normenkette
BetrAVG § 1 Gleichbehandlung
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. März 2006 – 3 Sa 2101/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ab wann der früher bei der Beklagten tätige Kläger eine Invalidenrente verlangen kann.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde der “Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.85 –” mit Änderungen durch den “Tarifvertrag über die Aktualisierung des Tarifvertrages über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.85 –” vom 11. Oktober 1999 (TVO 85) angewendet. Dieser Tarifvertrag regelt ua. Folgendes:
“…
§ 2 Voraussetzungen und Leistungsarten
…
4 Altersversorgung
Der Versorgungsfall für die Zahlung der Altersrente tritt spätestens mit dem vollendeten 65. Lebensjahr ein.
Wenn der Arbeitnehmer das betriebliche und gesetzliche Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, so gilt als Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles der Tag des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Arbeitnehmer, die nach Art. 2 § 1 AnVNG von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, haben einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente zu dem Termin, zu dem sie das gesetzliche Altersruhegeld bei fortgesetzter Rentenversicherungspflicht hätten beziehen können. Als Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles gilt der Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet.
5 Invaliditätsversorgung
Der Versorgungsfall für eine Invaliditätsrente tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei Arbeitnehmern, die nach Art. 2 § 1 AnVNG von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, ist die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen vom Unternehmen zu bestimmenden Arzt zu bescheinigen. Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles ist bei von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmern der Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet, bei den übrigen der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger genannte Tag des Versicherungsfalles bzw., wenn der Arbeitnehmer über diesen Stichtag hinaus seine Arbeit in der V-Unternehmensgruppe leistet und Gehalt bezieht, der Tag, an dem die Arbeitsausübung oder Gehaltszahlung endet.
6 Hinterbliebenenversorgung
6.1 Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles ist der Todestag des Arbeitnehmers bzw. des Alters- oder Invaliditätsrentners.
…
§ 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit
1 Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der V-Unternehmensgruppe zurückgelegte, durch Arbeitsvertrag anerkannte Dienstzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, frühestens vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist mit Eintritt des Versorgungsfalles beendet. Es sind höchstens 30 Dienstjahre anrechnungsfähig.
…
Keine anrechnungsfähigen Dienstzeiten sind:
– Zeiten der Rentenzahlung aufgrund dieser Versorgungszusage oder Zahlungen aufgrund einer anderen Versorgungsregelung der V-Unternehmensgruppe
…
§ 7 Zahlung der Renten
…
2.1 Die Rentenzahlung beginnt am Ersten des Monats, der dem Tag des Versorgungsfalles folgt, frühestens jedoch nach Ablauf der Gehaltszahlungen einschließlich der nach der Tarifvereinbarung im Krankheits- oder Todesfall zu erbringenden Leistungen.
…
4 Vorschußzahlung auf die Alters- oder Witwenrente des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung
…”
Unter dem 8. Juli 1987 wurde zudem ua. mit Wirkung für die Beklagte eine Betriebsvereinbarung zum TVO 85 geschlossen. Diese Vereinbarung lautet auszugsweise:
“…
1. Allgemeines
…
1.2 Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
2. Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen
2.1 Der Arbeitnehmer hat sein 50. Lebensjahr vollendet und besitzt eine nach den Bestimmungen der VO anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren.
2.2 a) Es besteht dauernde oder befristete, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Krankengeld ist abgelaufen, und es wird keine tarifliche Zuschußzahlung zum Krankengeld mehr geleistet.
Der Arbeitnehmer hat die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger beantragt. Der Rentenversicherungsträger hat über den Antrag noch nicht entschieden, oder er hat ihn abgelehnt oder hat die bereits gewährte Rente entzogen.
…
3. Beginn und Ende der Leistungen
…
3.2 Die Leistungen enden, wenn Voraussetzungen, die die Leistung begründet haben, nicht mehr erfüllt sind; spätestens mit Beginn der Rentenzahlung aus der VO.
…
5. Ausnahmen, Einschränkungen, Nachweispflichten
…
5.4 Stellt ein Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfallversicherung seine Leistungs- und Zahlungsverpflichtung fest und tritt dadurch nach § 2 Ziffer 5 VO – gegebenenfalls auch rückwirkend – der Versicherungsfall ein, so sind die Renten nach der VO zu berechnen. Gezahlte Leistungen nach dieser Betriebsvereinbarung sind mit den Renten nach der VO zu verrechnen, wenn sie auf denselben Zeitabschnitt entfallen. Insoweit gilt die nach dieser Betriebsvereinbarung gezahlte Leistung als Vorschuß nach § 7 Ziffer 4 VO und ist als solcher abzurechnen.
…”
Auf seinen Antrag vom 22. Dezember 2003 bewilligte die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Bescheid vom 11. Februar 2005 dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Als Rentenbeginn wurde der 1. Dezember 2003 festgelegt und eine entsprechende Nachzahlung festgesetzt. Die Anspruchsvoraussetzungen waren nach diesem Bescheid ab dem 25. Juni 2002 erfüllt, jedoch wurde unter Hinweis auf § 99 SGB VI die Rente erst vom Antragsmonat an geleistet, weil der Antrag erst nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach dem Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren.
Jedenfalls mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 übte der Kläger keine Tätigkeit mehr für die Beklagte aus und bezog auch keinerlei Leistungen mehr durch sie. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2005. Ab dem 1. März 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Invaliditätsrente nach dem TVO 85.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine Invaliditätsrente bereits seit dem 1. Dezember 2003. Er beruft sich auf die im TVO 85 vorgesehene Stichtagsregelung.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass ihm gegen die Beklagte aus dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung vom 1. April 1985 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft HBV ein Anspruch auf Invaliditätsrente seit dem 1. Dezember 2003 zusteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Anspruch entstehe erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet; der Kläger hat Anspruch auf Invaliditätsrente ab dem 1. Dezember 2003.
I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Sie richtet sich entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien für den streitbefangenen Zeitraum, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Rentenzahlung. Da die Beklagte diese Verpflichtung bestreitet, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung. Er kann auch nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 18. November 2003 – 3 AZR 655/02 –, zu A der Gründe mwN). Hier haben die Parteien einen begrenzten Streitpunkt, mit dessen Klärung davon auszugehen ist, dass auch die zwischen ihnen bestehenden Streitfragen abschließend geklärt sind.
II. Dem Kläger steht die geltend gemachte Invaliditätsrente auch für den Zeitraum ab 1. Dezember 2003 zu. Das folgt aus § 2 Ziff. 5 iVm. § 7 Ziff. 2.1 TVO 85. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass diese tarifliche Regelung auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet und der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden ist, weil er erwerbsunfähig im Sinne der Regelung über die gesetzliche Rentenversicherung ist (§ 2 Ziff. 5 Satz 1 TVO 85). Davon kann deshalb mit den Vorinstanzen ausgegangen werden. Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich darüber, ob die daraus folgende Invaliditätsrente auch für Zeiten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nämlich bereits ab dem 1. Dezember 2003 zu zahlen ist. Das ist der Fall:
1. Maßgeblich ist insoweit § 2 Ziff. 5 Satz 3 TVO 85. Diese Regelung legt den “Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles” fest. Das ist bei von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmern der Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Bei den “übrigen” Arbeitnehmern, also solchen, die – wie der Kläger – nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, ist der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger genannte Tag des Versicherungsfalles maßgebend. Lediglich soweit der Arbeitnehmer über diesen Stichtag hinaus seine Arbeit in der VUnternehmensgruppe leistet und Gehalt bezieht, soll es auf den Tag ankommen, an dem die Arbeitsausübung oder Gehaltszahlung endet. Dieser Stichtag ist maßgeblich für den Beginn der Invaliditätsrente. § 2 Ziff. 5 Satz 1 TVO 85, wonach der Versorgungsfall für eine Invaliditätsrente eintritt, “wenn” ein Arbeitnehmer nicht nur im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung berufs- oder erwerbsunfähig ist, sondern das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde auch beendet wird, legt dagegen zwar im Sinne einer Bedingung – “falls” – die Voraussetzungen für die Invaliditätsrente fest, bestimmt jedoch nicht – etwa im Sinne eines “sobald” – auch den zeitlichen Beginn der Leistung.
a) Das ergibt sich schon daraus, dass die Regelung in § 2 Ziff. 5 Satz 3 TVO 85 völlig überflüssig wäre, wenn die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles bereits in Satz 1 dieser Ziffer erfolgen würde. Das wird insbesondere daraus deutlich, dass auch für den Personenkreis, der von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde, das Ende des Arbeitsverhältnisses in § 2 Ziff. 5 Satz 3 TVO 85 als Stichtag festgesetzt wurde. Auch dessen hätte es nicht bedurft, wenn der Beginn der Anspruchsberechtigung in Satz 1 der Ziff. 5 des § 2 TVO 85 bereits festgelegt wäre.
Auch ein Vergleich mit der Verwendung des Begriffs “Stichtag” in anderen Ziffern des TVO 85 spricht für dieses Ergebnis. In Ziff. 4 der Regelung wird festgelegt, wann die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch genommen werden kann, in Ziff. 6.1, ab welchem Zeitpunkt die Hinterbliebenenversorgung zu erbringen ist. In beiden Fällen geht es um die Festlegung des Beginns der Leistung unter Umständen, die – ebenso wie der Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit – einer näheren zeitlichen Festlegung des Versorgungsfalles bedürfen.
b) Für eine Anknüpfung an den Stichtag spricht zudem, dass die Versorgungsordnung ausdrücklich den Fall regelt, dass ein Arbeitsverhältnis noch besteht, obwohl die Voraussetzungen für einen Versorgungsfall schon erfüllt und damit Leistungen zu erbringen sind. Das ergibt sich aus § 3 Ziff. 1 TVO 85, wonach Dienstzeiten mit Rentenzahlungen auf Grund des TVO 85 nicht anrechenbar sind. Diese Bestimmung setzt voraus, dass Betriebsrenten gezahlt werden können, obwohl nach dem in derselben Ziffer enthaltenen allgemeinen Begriff der anerkannten Dienstzeit diese noch weiterlaufen würde. Dienstzeit ist, wie es in der Regelung heißt, Zeit, die “in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis” zurückgelegt wird.
In die gleiche Richtung deutet § 7 Ziff. 2.1 TVO 85, wonach die Rentenzahlung erst nach Ablauf der Gehaltszahlungen, einschließlich der nach Tarifvertrag im Krankheits- oder Todesfall zu erbringenden Leistungen beginnt. Auch diese Regelung setzt voraus, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich schon gegeben sein kann, obwohl ein Arbeitsverhältnis noch besteht.
c) Zu Unrecht verweist die Beklagte auf Gleichbehandlungsgesichtspunkte.
Richtig ist allerdings, dass die Tarifvertragsparteien – zumindest auf Grund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte – an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BAG 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – BAGE 111, 8, zu B II und III der Gründe; 12. Dezember 2006 – 3 AZR 716/05 – EzA BetrAVG § 1 Nr. 88, zu II 1a cc der Gründe). Tarifverträge sind im Lichte höherrangiger Normen (dazu BAG 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364, zu B II 1d der Gründe) und damit auch im Lichte des Gleichheitssatzes auszulegen. Es verstößt indes nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Versorgungsfall bei von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern nicht an den vom gesetzlichen Rentenversicherer genannten Tag des Versicherungsfalles geknüpft wird, sondern an das Ende des Arbeitsverhältnisses. Das ergibt sich schon daraus, dass bei diesen Arbeitnehmern ein derartiger Tag nicht genannt werden kann, da sie der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angehören. Die Unterscheidung ist Folge der freiwillig gewählten Gestaltung, dass diese Arbeitnehmer einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt haben. An derartige freiwillige Entscheidungen können Unterschiede im Leistungssystem geknüpft werden (vgl. BAG 23. Januar 2007 – 3 AZR 398/05 – AP SGB VI § 172 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 28, zu II 1a dd (2) der Gründe).
d) Das Ergebnis entspricht auch dem Zweck der tariflichen Regelung. Die Bestimmung dient dazu, einen Gleichklang zwischen der Erwerbsunfähigkeitsrente in der gesetzlichen Altersversicherung und Invaliditätsrente nach dem TVO 85 herzustellen. Das spricht dafür, auch auf den Leistungsfall in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen, soweit nicht im Wege der Gehaltszahlung vom Arbeitgeber ohnehin noch Leistungen erbracht werden.
Außerdem dient diese Regelung dazu, den Versorgungsbedarf, der durch Invalidität entsteht, angemessen abzudecken. Wie sich aus § 7 Ziff. 2.1 TVO 85 ergibt, kann – auch – eine Invaliditätsrente erst einsetzen, wenn andere Leistungen des Arbeitgebers wie Gehalt und Krankenleistungen ausfallen. Von diesem Zeitpunkt an ergibt sich bei Erwerbsunfähigkeit tatsächlich das Bedürfnis nach Absicherung. Soweit die Beklagte in den Vorinstanzen darauf hingewiesen hat, eine Absicherung könne zB über die Arbeitslosenversicherung erfolgen, handelt es sich dabei gerade um solche Leistungen, auf die der Arbeitnehmer durch die Erwerbsunfähigkeitsrente und die daran anknüpfende Invaliditätsversorgung nicht zurückgeworfen werden soll.
e) Schließlich spricht – ohne dass es, schon wegen des Vorranges von Tarifverträgen gegenüber Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 3 BetrVG), entscheidend darauf ankäme – auch die von der Beklagten vorgelegte Betriebsvereinbarung zum TVO 85 für die hier gefundene Auslegung. Diese sieht die Möglichkeit von Leistungen nach Ziff. 2.2 ua. dann vor, wenn “der Arbeitnehmer” eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger beantragt und über den Antrag noch nicht entschieden ist. Sie regelt dann in Ziff. 5.4 den Fall, dass nach § 2 Ziff. 5 TVO 85 – also der hier einschlägigen Regelung – “gegebenenfalls auch rückwirkend”, wenn der Sozialversicherungsträger die Zahlungspflicht feststellt, der “Versicherungsfall” eintritt. In diesem Fall ist die Anrechnung von nach der Betriebsvereinbarung gewährten Leistungen auf die Renten nach dem TVO 85 vorgesehen. Die Betriebsparteien sind also davon ausgegangen, dass Renten nach dem TVO 85 auch für Zeiten gewährt werden können, während derer das Arbeitsverhältnis noch besteht.
2. Nach dem somit maßgeblichen Stichtag kommt es darauf an, welchen Tag des “Versicherungsfalles” der gesetzliche Rentenversicherungsträger feststellt, soweit der Arbeitnehmer nicht danach noch weiterarbeitet und Gehalt bezieht. Zwar ist der Begriff des Versicherungsfalles kein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung, wo vom Leistungsfall gesprochen wird, sondern des privaten Versicherungsrechts. Ersichtlich ist jedoch der Tag gemeint, von dem an die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden, hier also der 1. Dezember 2003. Zumindest ab diesem Zeitpunkt erhielt der Kläger kein Gehalt oder sonstige Leistungen der Beklagten mehr.
Unterschriften
Reinecke, Schlewing, Zwanziger, G. Kanzleiter
Der ERiBAG Dr. Offergeld ist wegen Ablaufs seiner Amtszeit an der Unterschrift gehindert.
Reinecke
Fundstellen
Haufe-Index 1848582 |
DB 2008, 360 |