Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Tarifvertrages (Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung) im Bereich der Volksfürsorge-Versicherungen zum Versorgungsfall der Invalidität
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen 5 Ca 2335/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.09.2005 – AZ. 5 Ca 2335/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Zeitpunkt des Beginns einer betrieblichen Invaliditätsrente.
Der Kläger war bis zum 28.02.2005 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.85 – (künftig: TVO 85) Anwendung.
Der TVO 85 regelt unter anderem Folgendes:
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…
5 Invaliditätsversorgung
Der Versorgungsfall für eine Invaliditätsrente tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig oder erwerbesunfähig ist und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei Arbeitnehmern, die nach Art. 2 § 1 AnVNG von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden,ist die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen vom Unternehmen zu bestimmenden Arzt zu bescheinigen. Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles ist bei von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmern der Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet, bei den übrigen der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger genannte Tag des Versicherungsfalles bzw., wenn der Arbeitnehmer über diesenStichtag hinaus seine Arbeit in der V1xxxxxxxxxxx-Unternehmensgruppe leistet und Gehalt bezieht, der Tag, an dem die Arbeitsausübung oder Gehaltszahlung endet.
…
§ 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit
1 Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der V1xxxxxxxxxxx-Unternehmensgruppe zurückgelegte, durch Arbeitsvertrag anerkannte Dienstzeit in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis, frühestens am Alter 18. die anrechnungsfähige Dienstzeit ist mit Eintritt des Versorgungsfalles beendet. Es sich höchstens 30 Dienstjahre anrechnungsfähig.
Dienstzeiten mit
sind keine anrechnungsfähigen Dienstzeiten.
…
7 Versorgungsfall nach voraufgegangener Invalidität
Tritt bei einem Arbeitnehmer nach Wegfall einer vorausgegangenen Invalidität innerhalb von 5 Jahren ein neuer Versorgungsfall ein, so wird
- • die Invaliditäts- oder Altersrente mindestens in der zuletzt gezahlten Höhe gewährt,
- • im Todesfall für die Berechnung der Hinterbliebenenrente mindestens von der zuletzt gezahlten Invaliditätsrente ausgegangen.
Die nach dem voraufgegangenen Invaliditätsfall vorgenommenen Rentenanpassungen sind einzubeziehen.
Ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach dem voraufgegangenen Invaliditätsfall einzelvertraglich und auf Dauer herabgesetzt worden, so ist die Quotenregelung nach Ziffer 6 anzuwenden; dabei sind die anrechnungsfähigen Dienstzeiten bis zum neuen Versorgungsfall zu berücksichtigen.
…
§ 7
…
2.1 Die Rentenzahlung beginnt am Ersten des Monats, der dem Tag des Versorgungsfalles folgt, frühestens jedoch nach Ablauf der Gehaltszahlungen einschließlich der nach der Tarifvereinbarung im Krankheits- oder Todesfall zu erbringenden Leistungen.”
Der Tarifvertrag wurde unter dem 08.07.1987 geschlossen und rückwirkend zum 01.04.1985 in Kraft gesetzt.
Unter dem 11.10.1999 wurde mit Wirkung ab 01.01.1999 ein Tarifvertrag über die Aktualisierung des Tarifvertrages über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.85 – geschlossen.
Dieser änderte § 3 unter anderem wie folgt:
”Keine anrechnungsfähigen Dienstzeiten sind.
- • Zeiten der Rentenzahlung aufgrund dieser Versorgungszusage oder Zahlungen aufgrund einer anderen Versorgungsregelung der V1xxxxxxxxxxx-Unternehmensgruppe
- • Zeiten des Sonderurlaubes ohne Bezahlung
- • Zeiten des betrieblichen Erziehungsurlaubes”
Darüber hinaus existierte eine Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung vom 01.04.1985 vom 08.07.1987, an der unter anderem die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat beteiligt waren.
Diese Betriebsvereinbarung regelte nach ihrer Bestimmung in Ziffer 1.1 die Bedingungen, unter denen in Krankheitsfällen, die durch § 2 Ziffer 5 der VO nicht erfasst werden, Leistungen gewährt werden können.
Jedenfalls mit Wirkung ab 01.12.2003 übte der Kläger eine Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr aus und bezog ab diesem Zeitpunkt auch keinerlei Leistungen durch die Beklagte mehr.
Auf Grund Antrages vom 22.12.2003 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger mit Bescheid vom 11.02.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 01.12.2003. Gemäß diesem Bescheid waren die Ans...