Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Haustarifvertrags. Weitergabe dynamischer Entgelterhöhungen gemäß den Entgelttabellen des TVöD
Leitsatz (redaktionell)
Werden einer Anlage zu einem Haustarifvertrag konkreten Entgeltbeträge der Tabellen des TVöD in Bezug genommen, kann die Auslegung dennoch ergeben, dass eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Tabellenentgelthöhen des TVöD gemeint ist.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2017 - 4 Sa 295/16 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 8. August 2016 - 2 Ca 188/16 HBS - teilweise abgeändert. Die Klage wird bezüglich des Klageantrags zu 2. abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat 68 % und die Beklagte 32 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums (iF HausTV) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.
Rz. 2
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Entgelterhöhung für die Zeit von März 2014 bis Dezember 2015 sowie eine Verurteilung der Beklagten zur künftigen Zahlung von Entgelt entsprechend dem TVöD-VKA gefordert. Sie hat die Auffassung vertreten, der HausTV enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des TVöD. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.
Rz. 3
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.692,34 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen, |
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie über den 1. Januar 2016 hinaus ein Gehalt nach 97 % der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD-VKA anteilig für eine 35-Stunden-Woche in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. |
Rz. 4
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Rz. 5
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Der Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht vollständig zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem HausTV iHv. 2.692,34 Euro brutto nebst Zinsen. Die Klage auf künftige Leistung ist jedoch unzulässig. Das Berufungsurteil ist daher teilweise aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
Rz. 7
I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 2.692,34 Euro brutto aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 HausTV. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 179/18 - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
Rz. 8
II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Klägerin stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.
Rz. 9
III. Der Revision der Beklagten ist in Bezug auf den Antrag auf künftige Leistung stattzugeben und das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Klage auf künftige Leistung ist unzulässig, denn die Voraussetzungen des § 259 ZPO sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin (im Einzelnen BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 180/18 - Rn. 10 ff.).
Rz. 10
IV. Nach § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Klägerin 68 % und die Beklagte 32 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Linck |
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Dombrowsky |
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Mattausch |
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Fundstellen
Dokument-Index HI13777968 |