Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunwilligkeit und Lohnfortzahlungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 1 Abs 1 Satz 1 LFZG besteht nur, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für Ausfall der Arbeitsleistung und damit für den Verlust des Lohnanspruchs bildet. Hat der Arbeitnehmer längere Zeit „gebummelt” und ist er dann arbeitsunfähig krank geworden, muß er, wenn der Arbeitgeber entsprechende Zweifel darlegt, vortragen und erforderlichenfalls beweisen, daß er während der Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit arbeitswillig war (Vortrag von Hilfstatsachen).
Normenkette
BGB § 616; GewO § 133c; HGB § 63; LFZG § 1 Abs. 1 S. 1; ZPO § 561 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 23.02.1983; Aktenzeichen 2 Sa 523/82) |
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 16.03.1982; Aktenzeichen 5 Ca 1969/81) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 3. September bis zum 14. Oktober 1981 Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 3.119,76 DM brutto zusteht.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 24. Juli 1980 als Wachmann gegen einen monatlichen Bruttolohn von 2.500,– DM beschäftigt. Am 15. April 1981 erlitt er einen Arbeitsunfall, der eine Kniefraktur zur Folge hatte. Am 10. August 1981 traten – während des Dienstes in einem Bundeswehrdepot – unfallbedingte Beschwerden auf. Der Standortarzt, den der Kläger deswegen aufsuchte, befand ihn für diesen Tag für arbeitsunfähig. Am 11. August 1981 wandte der Kläger sich an seinen Hausarzt, der jedoch keine Arbeitsunfähigkeit feststellte, sondern den Kläger an den Unfallarzt verwies. Dieser empfahl eine stationäre Behandlung der Unfallfolgen in einer Spezialklinik. Dazu kam es jedoch nicht.
Am 3. September 1981 erkrankte der Kläger an einem nicht mit dem Arbeitsunfall zusammenhängenden Leiden und war deswegen laut fachärztlicher Bescheinigung bis zum 14. Oktober 1981 arbeitsunfähig. Nach dem 10. August 1981 hat der Kläger die Arbeit nicht wieder aufgenommen. Seit dem 1. Dezember 1981 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit seiner am 30. Dezember 1981 eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Lohnfortzahlung für die Zeit vom 3. September bis zum 14. Oktober 1981 in Anspruch. Er hat vorgetragen, er sei infolge der unfallbedingten Beschwerden seit dem 10. August 1981 durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen. Um sich wieder zu erholen, habe er bis zum 17. August 1981 Urlaub genommen. Für die Folgezeit habe er mit dem Schichtleiter F vereinbart, daß er unbezahlten Urlaub erhalte, bis er in die Unfallklinik aufgenommen oder erneut krank geschrieben werde. Da er am 3. September 1981 wieder arbeitsunfähig geworden sei, stehe ihm Lohnfortzahlung zu.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.119,76 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, daß der Kläger durchgehend seit dem 10. August 1981 arbeitsunfähig krank gewesen sei und daß er mit dem Schichtleiter über die Absprache eines Erholungsurlaubs bis zum 13. August 1981 hinaus eine weitergehende Freistellung vereinbart habe. Der Kläger sei vielmehr im Anschluß an seinen Erholungsurlaub bis zum 3. September 1981 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben; er habe „gebummelt” und damit zu erkennen gegeben, daß er überhaupt nicht arbeitswillig sei. Dies schließe aber Lohnfortzahlungsansprüche für die streitige Zeit aus.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision, mit welcher die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Es läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob dem Kläger der geltend gemachte Lohnfortzahlungsanspruch zusteht. Die Sache bedarf vielmehr weiterer Aufklärung.
I.
Das Landesarbeitsgericht hat sämtliche Voraussetzungen eines Lohnfortzahlungsanspruchs des Klägers für die Zeit vom 3. September bis zum 14. Oktober 1981 als erfüllt angesehen. Auch die Anspruchsdauer von sechs Wochen werde nicht überschritten, da die Erkrankung nicht Folge des Arbeitsunfalles vom 15. April 1981 gewesen sei und damit kein Fortsetzungszusammenhang mit der früheren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, der den Anspruchszeitraum einschränken könnte. Vor allem aber sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der am 3. September 1981 eingetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitsverhinderung nicht durch mangelnden Arbeitswillen des Klägers beseitigt worden. Allerdings sei der Kläger der Arbeit vom 18. August bis zum 2. September 1981 unentschuldigt ferngeblieben. Er hätte in dieser Zeit arbeiten müssen, da er weder arbeitsunfähig krank noch beurlaubt gewesen sei. Dies allein lasse aber nicht darauf schließen, daß er – auch weiterhin – arbeitsunwillig gewesen sei. Andere Umstände, die einen solchen Schluß rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Demnach habe allein die am 3. September 1981 eingetretene Erkrankung die Arbeitsverhinderung ausgelöst. – Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Frage der Kausalität zugunsten des Klägers bejaht hat, wird von der Revision zu Recht angegriffen.
II.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG behält ein Arbeiter, der nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Danach entsteht ein Lohnfortzahlungsanspruch nur, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige und ausschließliche Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung und damit für den Verlust des Lohnanspruchs bildet (allg. Ans., vgl. zuletzt BAG 43, 1, 2 f. = AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG, zu 1 der Gründe, m. w. N.; Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., I § 1 Rz 90). Das Lohnfortzahlungsgesetz will nur den Lohnanspruch aufrechterhalten, der allein durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entfiele (vgl. statt vieler Urteil des Senats vom 10. Februar 1972 - 5 AZR 330/71 - AP Nr. 15 zu § 1 LohnFG, zu 1 der Gründe). Hätte der Arbeiter ohne die Erkrankung ohnehin keinen Anspruch auf Lohn, so soll ihm die Erkrankung nicht zu einem solchen Anspruch verhelfen (so zutreffend Brecht, Lohnfortzahlung für Arbeiter, 3. Aufl., § 1 Rz 20).
2. Diese Rechtsgrundsätze hat das Landesarbeitsgericht nicht verkannt. Seine tatsächlichen Feststellungen lassen jedoch die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers und der Arbeitsverhinderung nicht zu.
a) Das Berufungsgericht hat zunächst richtig gesehen, daß der Kläger durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch dann „an seiner Arbeitsleistung verhindert” gewesen wäre, wenn er unbezahlten Urlaub genommen hätte und die Parteien übereingekommen wären, das Ruhen der beiderseitigen Leistungspflichten solle enden, wenn der Kläger aus Krankheitsgründen daran gehindert sei, die Freizeit in der vorgesehenen Weise zu nutzen. Das gleiche würde gelten, wenn die Beklagte dem Kläger eingeräumt hätte, einseitig die unbezahlte Freistellung von der Arbeit zu beenden, etwa für den Fall, daß sich der vorgestellte Zweck der Freistellung nicht verwirklichen lasse.
Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund Beweisaufnahme mit bindender Wirkung für den Senat (§ 561 Abs. 2 ZPO) festgestellt, daß dem Kläger kein unbezahlter Urlaub vom 18. August 1981 ab bewilligt worden ist. Mit der Feststellung, dem Kläger sei entgegen seiner Darstellung von dem Schichtleiter F kein unbezahlter Urlaub gewährt worden, steht zugleich fest, daß erst recht keine weitergehende Vereinbarung getroffen wurde, wie etwa der unbezahlte Urlaub solle lediglich „bis zur Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit” oder „bis zur Krankschreibung wegen der unfallbedingten Gesundheitsbeschwerden” fortdauern. Es kann daher dahinstehen, ob der Schichtleiter derartige Abreden mit Rechtswirkung für die Beklagte überhaupt hätte treffen können.
b) Für den Senat nach § 561 Abs. 2 ZPO bindend ist ebenfalls die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht durchgängig seit dem 10. August 1981 arbeitsunfähig krank gewesen, sondern habe seit dem 18. August die ihm obliegende Arbeit ohne entschuldigenden Grund nicht aufgenommen.
Damit stellt sich die prozeßentscheidende Frage, ob die Nichtleistung der Arbeit seit dem 3. September 1981 nur auf der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers beruhte oder ob sie ihren Grund auch darin hatte, daß die mangelnde Arbeitswilligkeit des Klägers anhielt.
aa) Das Zusammentreffen dieser Ursachen müßte den Lohnfortzahlungsanspruch entfallen lassen, weil die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dann nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung bildete. Denn der Umstand, daß der Arbeiter ungeachtet der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit jedenfalls arbeitswillig sein muß, gehört zu den Voraussetzungen der Entstehung eines Lohnfortzahlungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG (vgl. Kaiser/Dunkl, aaO, I § 1 Rz 99). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach § 616 BGB, § 63 HGB, § 133 c GewO setzt ebenfalls die grundsätzliche Arbeitswilligkeit des Arbeitnehmers voraus.
bb) Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß allein das unentschuldigte Fehlen des Klägers in der Zeit vom 18. August bis zum 2. September 1981 für sich genommen nicht darauf schließen läßt, er sei für die Dauer des anschließenden Lohnfortzahlungszeitraumes ebenfalls arbeitsunwillig gewesen. Das reicht jedoch nicht aus. Das Berufungsgericht hat nicht unterschieden zwischen der mangelnden Feststellung der Arbeitsunwilligkeit und der positiven Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG. Mit der Annahme, das unentschuldigte Fehlen des Klägers indiziere nicht seine weitere Arbeitsunwilligkeit, ist nämlich für die gegenteilige Annahme, der Kläger sei allein infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen, nichts Entscheidendes gewonnen.
Der Rechtsirrtum des Landesarbeitsgerichts betrifft nicht eine Tatfrage, deren Feststellung für den Senat bindend wäre, sondern die Frage der richtigen Subsumtion des Sachverhalts unter die anzuwendende Rechtsnorm und ist daher vom Revisionsgericht zu beachten. Es hätte wenigstens der Feststellung von Hilfstatsachen bedurft, die erkennen lassen, daß der Kläger nicht weiterhin arbeitsunwillig war. Der Arbeiter muß sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Lohnfortzahlungsanspruchs darlegen und beweisen (vgl. BAG 28, 144, 146 = AP Nr. 2 zu § 3 LohnFG, zu I 1 der Gründe; Kaiser/Dunkl, aaO, I § 1 Rz 224). Das bedeutet allerdings nicht, daß er im Regelfall auch noch gesondert vortragen müßte, er sei während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitswillig gewesen. Vielmehr hängt es vom Einzelfall ab, wie weit besondere Hilfstatsachen erforderlich sind, das subjektive Moment der Arbeitswilligkeit schlüssig aufzuzeigen. Aus bestimmten, vom beklagten Arbeitgeber vorgetragenen Tatsachen kann sich eine Erweiterung der Darlegungslast des Arbeiters ergeben. Ist der Arbeiter seiner Leistungspflicht stets nachgekommen, kann vorausgesetzt werden, daß er weiterhin arbeitswillig war. Hat er dagegen wochenlang unentschuldigt gefehlt und ist während der Zeit vertragswidriger Arbeitsverweigerung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist diese Annahme nicht ohne weiteres gerechtfertigt.
cc) Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, die Frage zu vertiefen, ob bereits ein Tag oder einige Tage unentschuldigten Fehlens geeignet sind, den durchgehenden Arbeitswillen noch anzunehmen oder zu bezweifeln. Denn die lange unbegründete Fehlzeit des Klägers seit dem 18. August 1981 bis zum Eintritt der Erkrankung am 3. September läßt jedenfalls ohne deutliche anderweitige Anzeichen die Rückkehr zur Vertragstreue nicht erkennen.
III.
Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Der Kläger muß zunächst Gelegenheit haben darzulegen, daß er während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitswillig war. Das Landesarbeitsgericht wird sodann – nach den erforderlichen Feststellungen – die Frage beantworten können, ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung in der streitigen Zeit gewesen ist.
Unterschriften
Dr. Thomas, Richterin Michels-Holl ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Dr. Thomas, Dr. Gehring, Scherer, Dr. Koffka
Fundstellen
Haufe-Index 60169 |
BB 1986, 136-136 (LT1) |
DB 1985, 2694-2695 (LT1) |
NJW 1986, 2905 |
BlStSozArbR 1985, 361-361 (T) |
NZA 1986, 193-194 |
USK, 8577 (LT1) |
AP LohnFG § 1, Nr. 64 (LT1) |
AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr. 131 (LT1) |
Die Leistungen 1986, 242-245 (LT1) |
EzA LohnFG § 1, Nr. 77 (LT1) |