Entscheidungsstichwort (Thema)
Prätendentenstreit. Bargeschäft vor Insolvenz. unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
Leitsatz (redaktionell)
1. Dient ein Auftrag ebenso dem Interesse des Beauftragten wie dem des Auftraggebers oder dient er auch den Interessen Dritter, ist der Verzicht auf das Widerrufsrecht nach § 671 BGB zulässig. Ebenso kann § 667 BGB von den Vertragsparteien abbedungen oder modifiziert, etwa an die Besonderheiten der Auftragsausführung angepasst werden.
2. Die nachträgliche Erfüllung der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung durch Dritte ist eine nachträgliche Einwendung, die – falls der Gläubiger sie unbeachtet lässt – im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist.
Normenkette
InsO § 35 Abs. 1, §§ 41, 47, 50 Abs. 1, § 115 Abs. 1, §§ 133, 142, 143 Abs. 1; BGB § 328f., §§ 372, 667, 671 Abs. 1, § 812 Abs. 1; HintO § 13
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen 5 Sa 1021/06) |
ArbG Wesel (Urteil vom 08.08.2006; Aktenzeichen 1 Ca 298/06) |
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2007 – 5 Sa 1021/06 – aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Beklagten zu 1.) das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert hat.
2. Die Berufung des Beklagten zu 1.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 8. August 2006 – 1 Ca 298/06 – wird zurückgewiesen.
3. Das Urteil des Arbeitsgerichts wird in Ziff. 1. zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, die Freigabe des bei dem Amtsgericht Hamburg zu Az.: 57 H L 229/06 hinterlegten Betrages von 16.276,47 Euro an den Kläger zu bewilligen.
4. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
5. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 55 % und der Beklagte zu 1.) 45 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.). Der Beklagte zu 1.) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungs- und im Revisionsrechtszug sowie ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz. Der Kläger trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) erster Instanz. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt in der Revisionsinstanz von dem Beklagten zu 1.) noch die Einwilligung zur Auszahlung eines beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Geldbetrages an sich selbst sowie von der Beklagten zu 2.) gesamtschuldnerisch Zahlung in gleicher Höhe. Für den Fall des Unterliegens gegenüber der Beklagten zu 2.) verlangt er hilfsweise, diese zu verurteilen, gem. § 13 Hinterlegungsordnung (HintO) den Nachweis für die Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages zu seinen Gunsten zu erbringen.
Der Kläger war langjährig bei der Beklagten zu 2.), einem lebensmittelproduzierenden Unternehmen, als Arbeitnehmer in deren Werk K… beschäftigt. Dieses Werk wurde auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 27. Dezember 2001 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 an die Firma C… S… L… (im Folgenden: “CSL” bzw. “Insolvenzschuldnerin”) veräußert. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Zuge dieses Betriebsübergangs von der Beklagten zu 2.) auf CSL über und wurde von dieser auch zunächst fortgeführt. Die Beklagte zu 2.), der bei der Beklagten zu 2.) gebildete Gesamtbetriebsrat, CSL und der bei CSL gebildete Betriebsrat trafen am 15. Februar 2002 eine “Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan anlässlich der mit dem Verkauf des Werkes K… verbundenen Reorganisationsmaßnahmen” (im Folgenden: SP 2002), wobei CSL als “Investor” und die Beklagte zu 2.) als “UBFD” bezeichnet wurden. Der SP 2002 sieht in Ziff. 2.2.1 eine Absenkung des Gesamtentgeltes (Tarifentgelt nebst regelmäßig gewährten Zulagen) der betroffenen Mitarbeiter um 20 % vor. Ziff. 2.2.2 regelt eine Kompensation dieser Absenkung, indem nach einer genau festgelegten zeitlichen Staffel eine Aufstockung des abgesenkten Gesamtentgeltes durch außertarifliche Zulagen auf einen Betrag von 93,5 % bis zu 100 % des bisherigen Monatsentgeltes erfolgt. Ziff. 2.2.3 SP 2002 regelt die Ermittlung eines sogenannten “individuellen Mindestanspruchs auf Verdienstschutz” der betroffenen Mitarbeiter. Aus Ziff. 2.2.4 SP 2002, die den Auszahlungsmodus regelt, ergibt sich, dass die außertariflichen Zulagen auf den individuellen Mindestanspruch auf Verdienstschutz anzurechnen sind. Zudem regelt Ziff. 2.2.4 SP 2002 ua.:
“…
Endet das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters bei dem Investor vor Ablauf seines nach Ziffer 2.2.3 berechneten Ausgleichszeitraumes (ausgedrückt in Anzahl der Monatsbruttoentgeltdifferenzen), so erstattet der Investor an UBFD den nach Ziffer 2.2.3 errechneten Mindestanspruch auf Entgeltausgleich anteilig für die Monate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. …”
Ziff. 2.2.5 SP 2002 befasst sich mit der Finanzierung des Verdienstschutzes durch ein so genanntes Fondsmodell. Es heißt dort ua.:
“…
Der Investor ist als neuer Arbeitgeber zur Zahlung des Verdienstschutzes sowohl in Form der monatlich zu gewährenden außertariflichen Zulagen gemäß Ziff. 2.2.2 als auch in Form der Einmalzahlung gemäß Ziff. 2.2.4 an jeden einzelnen Mitarbeiter verpflichtet.
UBFD leistet durch eine einmalige Zahlung an den Investor in Höhe von 7,72 Mio. Euro den wesentlichen Anteil an der Finanzierung dieser Verpflichtungen des Investors. Mit diesem Betrag werden alle individuellen Mindestansprüche auf Verdienstschutz nach Ziff. 2.2.3 der 252 namentlich unter “C… S…” im Anhang zum Interessenausgleich genannten Mitarbeiter, die nicht für eine Vorpensionierung vorgesehen sind, sowie die Ansprüche der im Anhang zum Interessenausgleich namentlich genannten befristeten Mitarbeiter und Azubis auf Verdienstschutz bis zum Auslaufen ihrer Verträge finanziell hinreichend abgedeckt.
Die Überweisung des obigen Gesamtbetrages erfolgt auf ein vom Investor zu benennendes Konto.
…
Die Überweisung durch UBFD wird erst nach Beibringung einer Bankgarantie über 7,72 Mio. Euro durch den Investor fällig, wodurch die vom Investor gemäß Ziff. 2.2.2 bis 2.2.4 übernommenen Verpflichtungen in der von UBFD finanzierten Höhe abgesichert werden sollen. Die Bankgarantie muss bis zu der vollständigen Aufzehrung des überwiesenen Betrages laufen und auf erstes Anfordern durch UBFD fällig sein. Der Investor ist berechtigt, jeweils nach Ablauf von drei Monaten seit Beibringung der Bankgarantie eine Verminderung des Garantiebetrages um die bereits an seine Mitarbeiter gemäß Ziff. 2.2.2 bis 2.2.4 gezahlten Beträge von UBFD zu verlangen. UBFD ist verpflichtet, der Anpassung zuzustimmen, es sei denn, bei der im nächsten Absatz vorgesehenen Überprüfung der Dokumentation des Investors durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer werden die vom Investor geltend gemachten Zahlen nicht bestätigt.
Gemäß § 8 Ziffer 3. des Betriebskaufvertrages vom 27. Dezember 2001 ist der Investor zur monatlichen Dokumentation aller an seine Mitarbeiter gezahlten Entgelte und Personalabgänge gegenüber UBFD verpflichtet. Der Betriebsrat des Investors hat einen Anspruch auf jederzeitige Prüfung der Unterlagen. UBFD ist berechtigt, die Dokumentation jederzeit durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Auf diese Weise kann die ordnungsgemäße Verwendung der von UBFD an den Investor geleisteten Zahlungen geprüft werden. Außerdem kann auf diese Weise von UBFD geprüft werden, ob ein Rückzahlungsanspruch eines individuellen Mindestanspruchs auf Ausgleichszahlung besteht.
Sollte der Investor mit der Zahlung der monatlich zu gewährenden außertariflichen Zahlungen gem. Ziff. 2.2.2 oder einer Einmalzahlung gem. Ziff. 2.2.4 mit mindestens drei Monaten in Verzug geraten, wird UBFD die in Absatz 5 genannte Bankgarantie ziehen und den gesamten Betrag an einen einvernehmlich zwischen UBFD und dem Betriebsrat des Investors bestimmten Treuhänder auszahlen. Sollten sich der Betriebsrat und UBFD nicht innerhalb von drei Wochen nach Ziehung der Garantie durch UBFD auf einen Treuhänder geeinigt haben, ist dieser auf Antrag von UBFD und/oder dem Betriebsrat des Investors vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Kr zu bestimmen. Der Treuhänder hat das ihm zur Verfügung gestellte Geld mündelsicher anzulegen und darf es ausschließlich zur Zahlung des in Ziffer 2.2.2 und 2.2.4 genannten Verdienstschutzes und eines angemessenen Entgeltes für seine eigene Leistung verwenden. Die Höhe dieses Entgeltes ist vor Aufnahme der Tätigkeit des Treuhänders zwischen UBFD und dem Betriebsrat des Investors zu vereinbaren. Ein verbleibender Restbetrag ist vom Treuhänder an UBFD auszuzahlen.
…
Die Parteien sind sich darüber einig, dass kein Individualanspruch der Mitarbeiter gegen UBFD auf die Zahlung von Leistungen auf das Konto beim Investor oder an die eigene Person besteht. Der Anspruch des Mitarbeiters auf Zahlung des Verdienstschutzes ist vielmehr ausschließlich gegen den Investor gerichtet und bestimmt sich nach den in diesem Sozialplan niedergelegten Modalitäten.
Rückzahlungsansprüche im Falle von Störungen des Arbeitsverhältnisses während des Ausgleichszeitraumes bestehen zunächst im Verhältnis zwischen dem Investor sowie dem Mitarbeiter. Der Investor ist jedoch im Verhältnis zu UBFD zur Rückzahlung der erstatteten Beträge an UBFD verpflichtet.”
Am 25. Februar 2005 schloss CSL mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen “Sozialplan über Reorganisationsmaßnahmen zur Unternehmenssicherung” (im Folgenden: SP 2005) nebst Protokollnotiz. Gem. Ziff. 1.3 SP 2005 war die Beendigung von 29 Arbeitsverhältnissen, darunter auch das Arbeitsverhältnis des Klägers, zum 31. März 2005 vorgesehen. Weiter heißt es im SP 2005 ua.:
“…
2. Änderung des Sozialplanes vom 15.02.2002
2.1 Einstellung der Zahlung der Sozialplanzulagen
Der Sozialplan vom 15.02.2002 (SP 2002) wird zum 01.04.2005 dahingehend geändert, dass ab dem 01.04.2005 die monatliche Kompensation die infolge der damaligen Absenkung des Grundentgeltes gezahlt wird (Ziff. 2.2.2 SP 2002) entfällt.
2.2 Auszahlung des Restanspruchs auf den individuellen Mindestanspruch
Der individuelle Mindestanspruch auf Verdienstschutz nach Ziff. 2.2.3 SP 2002 wird mit der Abrechnung für April 2005 an die jeweiligen berechtigten Mitarbeiter ausgezahlt, soweit er noch nicht durch monatliche Kompensationszahlungen nach Ziff. 2.2.2 SP 2002 oder durch die Einmalzahlung nach Ziff. 2.2.4. Absatz 2 SP 2002 ausgezahlt wurde. …
Mitarbeitern, denen nach Ziff. 1.3 dieses Sozialplanes gekündigt wird, wird dieser Restanspruch nicht unmittelbar und direkt ausgezahlt, sondern zur Finanzierung eines Modells zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sind, verwendet.
…”
Im Wege eines dreiseitigen Vertrages zwischen dem Kläger, CSL und der G… vom 29. März 2005 hoben der Kläger und CSL ihr Arbeitsverhältnis aus dringenden betriebsbedingten Gründen zum 31. März 2005 auf. Gleichzeitig wurde ein Anstellungsverhältnis mit der G…, einer Transfergesellschaft, für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 30. November 2005 begründet.
Am 30./31. März 2005 traf CSL mit dem Kläger eine Abfindungsvereinbarung. Diese lautet auszugsweise:
“…
Für die anschließende Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2008 (voraussichtlicher frühestmöglicher Rentenbeginn mit Lebensalter 60 zum 01.06.2008 [Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit]) sagen wir Ihnen folgende Leistungen zu:
1. Zahlung einer Abfindung
Sie erhalten aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von insgesamt |
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€ 18.606,00 |
|
die wie folgt ausgezahlt wird: |
Auszahlungszeitpunkt |
Abfindung (steuerfrei) |
Übergangsgeld (steuerpflichtig) |
Dezember 2005 |
4.399,20 € |
3.043,20 € |
Dezember 2006 |
4.399,20 € |
3.043,20 € |
Dezember 2007 |
2.201,60 € |
1.519,60 € |
Summe: |
11.000,00 € |
7.606,00 €. |
Die Abfindung wird bis zur steuerlichen Freigrenze steuerfrei ausbezahlt. Darüber hinausgehende Beträge (hier Übergangsgeld genannt) werden jeweils nach dem aktuellen Steuerrecht versteuert. Der Anspruch auf Abfindung ist nicht vererblich.
2. Erfüllung aller Ansprüche
Mit dieser Zahlung dieser Abfindung sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der C… S… L… und alle Ansprüche anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig erfüllt. Insbesondere ist damit auch der Anspruch auf Entgeltausgleich nach dem Sozialplan aus dem Jahr 2002 (individueller Mindestanspruch) vollständig erfüllt.
…”
In einem “Merkblatt zur Abfindungszusage” heißt es ua.:
“…
5. Weitere Betreuung und Zahlstelle
Es ist beabsichtigt, alle Abfindungszahlungen für die C… S… L… durch eine Zahlstelle bei einer dem U… zugehörigen Einheit vornehmen zu lassen. Von dort werden auch eventuell notwendige steuerliche Abzüge vorgenommen. Wir werden Sie noch rechtzeitig informieren, wer dort Ihr Ansprechpartner sein wird.
Die Auszahlung der Abfindung erfolgt verteilt über mehrere Jahre, um so die steuerlichen Belastungen möglichst gering zu halten. …”
Bei CSL schieden zum 31. März 2005 23 Mitarbeiter mit Abfindungszusage aus, deren Ansprüche zusammengerechnet einen Betrag von 387.243,43 Euro ergaben. Mit Datum vom 27. Mai 2005 sandte CSL an die Beklagte zu 2.) ein mit “Zweckbestimmungserklärung” überschriebenes Schreiben, in dem es heißt:
“Sehr geehrte Herren,
wie ausführlich mit den Herren Dr. J…, H… und M… besprochen, überweisen wir heute 387.243,43 Euro auf folgendes Konto:
Un…
Deutsche Bank
BLZ
Konto.
Die Überweisung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, das Geld zur Teilfinanzierung von bestimmten Abfindungszusagen zu verwenden. Die Abfindungszusagen sind von der C… S… L… an 23 ehemalige Mitarbeiter erfolgt, die im Anhang namentlich benannt sind.
Der Betrag setzt sich zusammen aus den nicht verwendeten individuellen Mindestansprüchen der Mitarbeiter gemäß dem K… Sozialplan vom 15.02.2002. Mit der Zahlung auf o. g. Konto kommt die C… S… L… in voller Höhe ihrer Rückzahlungsverpflichtung dieser nicht verwendeten Beträge für die im Anhang genannten Mitarbeiter nach.
Die Un… verpflichtet sich, diese Gelder personenbezogen und ausschließlich zur Erfüllung der Abfindungsansprüche der im Anhang genannten Mitarbeiter zu verwenden.
Damit übernimmt die Un… jedoch keine Verpflichtung aus den ausschließlich zwischen den Mitarbeitern und der C… S… L… geschlossenen Abfindungsvereinbarungen.
Wir bitten Sie zum Zeichen Ihres Einverständnisses, uns ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
B…
Geschäftsführer
C… S… L…”
Dieses Schreiben wurde von der Beklagten zu 2.) vereinbarungsgemäß gegengezeichnet.
In der “Anlage zur Zweckbestimmungserklärung zwischen der Un… und der C… S… L… vom 27.05.2005” sind die 23 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer namentlich benannt unter Bezifferung ihres jeweiligen Restanspruches. Der Kläger ist dort mit einem Restanspruch von 16.276,47 Euro aufgeführt.
Die Zurverfügungstellung des in der “Zweckbestimmungserklärung” genannten Gesamtbetrages von CSL an die Beklagte zu 2.) geschah wie folgt:
In Erfüllung von Ziff. 2.2.5 SP 2002 hatte die Beklagte zu 2.) im Jahre 2002 einen Betrag von 7,72 Mio. Euro auf ein von CSL im eigenen Namen bei der Sparkasse eingerichtetes Konto überwiesen. Die Sparkasse übernahm gegenüber der Beklagten zu 2.) eine Bankgarantie in entsprechender Höhe, in der sie sich verpflichtete, auf erstes Anfordern Zahlung zu leisten. Zur Absicherung derselben hatte sich die Sparkasse von CSL das bei ihr geführte Kontoguthaben verpfänden lassen. Die Beklagte zu 2.) erklärte auf Grund den der “Zweckbestimmungserklärung” zugrunde liegenden, mit CSL getroffenen Vereinbarungen mit Schreiben vom 27. Mai 2005 im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch über 2.546.589,46 Euro lautende Bankgarantie einen Teilverzicht iHv. 557.149,30 Euro, so dass sich die Garantiesumme auf 1.989.440,16 Euro reduzierte. Die Sparkasse bestätigte der Beklagten zu 2.) diesen Teilverzicht und gab einen entsprechenden Betrag auf dem Konto von CSL aus der Verpfändung frei. Daraufhin transferierte CSL am 30. Mai 2005 zunächst Beträge iHv. 445.201,33 Euro sowie von 111.947,97 Euro von dem Konto bei der Sparkasse auf ihr eigenes Konto bei der Volksbank eG. Sodann überwies CSL von ihrem Konto bei der Volksbank eG ebenfalls am 30. Mai 2005 einen Betrag von 387.243,43 Euro an die Beklagte zu 2.) auf deren in der “Zweckbestimmungserklärung” vom 27. Mai 2005 genanntes Konto bei der Deutschen Bank.
Am 2. Juni 2005 stellte CSL Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Noch am gleichen Tag wurde der Beklagte zu 1.) zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen von CSL bestellt.
Am 23./25. August 2005 schlossen CSL, der bei CSL gebildete Betriebsrat, die Beklagte zu 2.) und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine “Betriebsvereinbarung zur Abwicklung Beendigung des Sozialplanes anlässlich der mit dem Verkauf des Werkes K… verbundenen Reorganisationsmaßnahmen vom 15.02.2002” (im Folgenden: BV 2005). Der Beklagte zu 1.) als vorläufiger Insolvenzverwalter stimmte der BV 2005 schriftlich zu. Ziff. 6 Abs. 2 BV 2005 lautet:
“Die Un… bekräftigt in diesem Zusammenhang ihre Absicht, die an sie zurückgeflossenen individuellen Mindestansprüche, der Mitarbeiter, die anlässlich der oben genannten Reorganisationsmaßnahme zum 01.04.2005 die C… S… L… verlassen haben, zur zumindest teilweisen Finanzierung der Abfindungsansprüche gemäß eben dieser Protokollnotiz zu verwenden.”
Am 1. September 2005 wurde über das Vermögen von CSL wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1.) zum Insolvenzverwalter bestellt. Am gleichen Tag zeigte der Beklagte zu 1.) dem Insolvenzgericht drohende Masseunzulänglichkeit an.
In der Folgezeit zahlten weder der Beklagte zu 1.) noch die Beklagte zu 2.) dem Kläger die Abfindung aus. Nachdem der Kläger am 31. Oktober 2005 seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, erkannte der Beklagte zu 1.) diese am 20. März 2006 einschließlich Zinsen iHv. 19.447,35 Euro an.
Mit seiner am 26. Januar 2006 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage hat der Kläger zunächst den Beklagten zu 1.) und die Beklagte zu 2.) gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines Abfindungsbetrages von 18.606,00 Euro verklagt. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2006 hat er die Klageforderung auf 16.276,47 Euro ermäßigt.
Die Beklagte zu 2.) hat am 12. Juli 2006 beim Amtsgericht Hamburg unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme einen Geldbetrag iHv. 16.276,47 Euro hinterlegt und den Kläger sowie den Beklagten zu 1.) als mögliche Empfangsberechtigte benannt. Im Anschluss an die Hinterlegung hat der Kläger vom Beklagten zu 1.) hilfsweise zu dem erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag die Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sich selbst verlangt.
Nachdem das Arbeitsgericht nur dem Hilfsantrag gegen den Beklagten zu 1.) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen hat, hat der Kläger seinen ursprünglichen Hauptantrag gegen den Beklagten zu 1.) nicht mehr weiterverfolgt. Den gegen die Beklagte zu 2.) gerichteten Zahlungsantrag hat er dagegen aufrechterhalten mit der Maßgabe, die Beklagten zu 1.) und 2.) auch zu ihren verschiedenartigen Leistungen gesamtschuldnerisch zu verurteilen.
Der Kläger hat zu dem Antrag gegen den Beklagten zu 1.) die Auffassung vertreten, der Anspruch beruhe auf der Abfindungszusage der Insolvenzschuldnerin vom 30./31. März 2005 und dem Sozialplan vom 25. Februar 2005. Das Geld, aus dem sein Abfindungsanspruch zu befriedigen sei, habe nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Abfindungsbetrag sei Teil eines Sondervermögens gewesen, das mehr als drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte zu 2.) zurückgezahlt worden sei. Das Eigentum und die Verwaltung hinsichtlich des Geldbetrages habe zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausschließlich bei der Beklagten zu 2.) gelegen.
Der Kläger hat ferner geltend gemacht, ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2.) auf Zahlung des Abfindungsbetrages ergebe sich aus Ziff. 6 Abs. 2 BV 2005, in welcher die Beklagte zu 2.) ihre Absicht bekräftigt habe, das an sie zurückgeflossene Geld zur Finanzierung der Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer zu verwenden. Der gegen die Beklagte zu 2.) gerichtete Zahlungsanspruch sei auch nicht infolge der Hinterlegung ausgeschlossen, da diese nicht die Voraussetzungen des § 372 BGB erfülle und deswegen keine befreiende Wirkung habe.
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, beantragt,
1. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, den beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Betrag iHv. 16.276,47 Euro zu Gunsten des Klägers freizugeben unter Anrechnung auf den zu Gunsten des Klägers angemeldeten und anerkannten Betrag zur Insolvenztabelle,
2. die Beklagte zu 2.) gesamtschuldnerisch zu Ziff. 1 zu verurteilen, an den Kläger 16.276,47 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2005 zu zahlen,
3. hilfsweise zu 2.,
die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, gem. § 13 der Hinterlegungsordnung den Nachweis für die Herausgabe von 16.276,47 Euro zu Gunsten des Klägers zu erbringen.
Der Beklagte zu 1.) hat mit seiner Berufung die vollständige Abweisung der Klage begehrt und dazu die Auffassung vertreten, das Geld, aus dem der Kläger Befriedigung seines Abfindungsanspruches fordere, sei Bestandteil der Insolvenzmasse. Dem Kläger stehe ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO nicht zu. Er könne auch keine anteilige Befriedigung aus dem Kontoguthaben auf Grund eines Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrechtes verlangen. Jedenfalls sei durch die Einzahlung auf das allgemeine Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei der Volksbank eG am 30. Mai 2005 Vermischung eingetreten, so dass spätestens in diesem Zeitpunkt ein etwa bestehendes Treuhandverhältnis und damit einhergehend ein Aussonderungsrecht erloschen sei. Auch bestehe kein den Kläger berechtigendes Treuhandverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 2.).
Die Beklagte zu 2.) hat geltend gemacht, ein Zahlungsanspruch des Klägers bestehe schon deswegen nicht, weil sie die Abfindungszusage vom 31. März 2005 nicht erteilt habe. Jedenfalls aber sei sie durch die Hinterlegung von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger befreit worden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 1.) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) gerichteten Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Der Beklagte zu 1.) ist gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB verpflichtet, in eine Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Kläger einzuwilligen.
I. Sind bei einer Hinterlegung mehrere Forderungsprätendenten vom Hinterlegenden bezeichnet worden, steht dem materiell Berechtigten ein Anspruch auf Einwilligung zur Auszahlung an sich gegen den oder die übrigen Prätendenten aus Eingriffskondiktion zu (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB). Der oder die übrigen Forderungsprätendenten haben mit der vermeintlichen Gläubigerstellung im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle eine vermögenswerte Rechtsposition in sonstiger Weise auf Kosten des Berechtigten ohne rechtlichen Grund erlangt (BAG 22. Mai 2007 – 3 AZR 334/06 (A) – Rn. 13, AP BetrAVG § 1b Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 4; BGH 26. April 1994 – XI ZR 97/93 – NJW-RR 1994, 847). Vorliegend hat die Beklagte zu 2.) gegenüber der Hinterlegungsstelle den Beklagten zu 1.) neben dem Kläger als möglichen Empfangsberechtigten bezeichnet.
II. Dem Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1.) auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages steht nicht entgegen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 372 BGB für die von der Beklagten zu 2.) vorgenommene Hinterlegung nicht erfüllt waren.
Es bestand keine Ungewissheit der Beklagten zu 2.) über die Person des Gläubigers (§ 372 Satz 2 2. Alt. BGB), sondern über den Rechtsgrund (vgl. BGH 15. Dezember 1954 – VI ZR 192/53 – WM 1955, 227; 30. Oktober 1984 – IX ZR 92/83 – BGHZ 92, 374; 14. Februar 1985 – IX ZR 76/84 – WM 1985, 475). Der Kläger und der Beklagte zu 1.) haben aus unterschiedlichen Rechtsgründen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2.) geltend gemacht. Der Kläger hat die Beklagte zu 2.) mit der Begründung in Anspruch genommen, diese habe sich in Ziff. 6 Abs. 2 BV 2005 selbst zur Zahlung verpflichtet bzw. sie habe eine solche Verpflichtung in einem mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Vertrag zu Gunsten Dritter übernommen. Der Beklagte zu 1.) macht demgegenüber geltend, der am 30. Mai 2005 von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2.) überwiesene Betrag von 387.243,43 Euro gehöre zur Insolvenzmasse. Als Rechtsgrundlage für sein Zahlungsverlangen kommen Rückgewähransprüche aus einem Treuhandverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin als Treugeberin und der Beklagten zu 2.) als Treuhänderin oder Rückzahlungsansprüche auf Grund einer Insolvenzanfechtung in Frage, nicht aber Ansprüche arbeitsvertraglicher Natur. Ein Hinterlegungsgrund iSd. § 372 Satz 2 BGB lag damit nicht vor.
Gleichwohl kann der wirkliche Rechtsinhaber gegenüber dem anderen Prätendenten die Einwilligung in die Auszahlung verlangen (BGH 15. Oktober 1999 – V ZR 141/98 – NJW 2000, 291; 22. Oktober 1980 – VIII ZR 334/79 – WM 1980, 1383). Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Forderungsprätendenten kommt es für den Bereicherungsanspruch grundsätzlich nicht an (BAG 22. Mai 2007 – 3 AZR 334/06 (A) – AP BetrAVG § 1b Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 4; BGH 7. Dezember 2006 – IX ZR 161/04 – ZIP 2007, 194).
III. Der Beklagte zu 1.) hat einen Bereicherungsgegenstand iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich die Rechtsstellung als möglicher Empfangs- berechtigter, in sonstiger Weise erlangt. Die Hinterlegung eines Geldbetrages verschafft jedem, der vom Hinterlegenden als möglicher Empfangsberechtigter benannt ist, eine günstige Rechtsstellung und kann damit Gegenstand eines Bereicherungsanspruches sein (Palandt/Sprau BGB 67. Aufl. § 812 Rn. 17, 21). Wäre der Kläger der einzige von der Beklagten zu 2.) benannte Empfangsberechtigte, könnte er die Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages von der Hinterlegungsstelle verlangen. Damit führt die Benennung des Beklagten zu 1.) als möglicher Berechtigter des hinterlegten Geldes gleichzeitig für diesen zum Erwerb einer vorteilhaften Rechtsposition in anderer Weise als durch Leistung und für den Kläger zu einer spiegelbildlichen Beeinträchtigung.
IV. Der Beklagte zu 1.) hat die Rechtsstellung als möglicher Berechtigter ohne rechtlichen Grund erlangt, denn er hat auf den hinterlegten Betrag keinen Anspruch. Das für ihn und den Kläger hinterlegte Geld gehört nicht zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Es befand sich weder tatsächlich im Verwaltungsbesitz des Beklagten zu 1.), noch darf dieser es auf Grund von Rückgewähr- oder insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen gegenüber der Beklagten zu 2.) zur Insolvenzmasse ziehen.
1. Das Insolvenzverfahren erfasst gem. § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse im Sinne dieser Legaldefinition wird allgemein als “Soll”-Masse bezeichnet. Damit wird verdeutlicht, dass zur näheren Bestimmung der Massezugehörigkeit iSd. § 35 Abs. 1 InsO alle Gegenstände oder subjektiven Rechte, welche die Masse ausmachen sollen, erst gesammelt, gesichtet und festgestellt werden müssen (vgl. MünchKommInsO-Lwowski/Peters 2. Aufl. § 35 Rn. 19; Henckel in Jaeger InsO § 35 Rn. 7).
2. Der Geldbetrag, um den Kläger und Beklagter zu 1.) streiten, befand sich zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung weder in Form von Bargeld im Besitz der Insolvenzschuldnerin, noch wurde er als Buchgeldguthaben auf einem für die Insolvenzschuldnerin eingerichteten Konto eines Kreditinstituts geführt. Am 1. September 2005 befand sich der Gesamtbetrag von 387.243,43 Euro vielmehr als Guthaben der Beklagten zu 2.) auf deren bei der Deutschen Bank geführtem Konto.
3. Der Insolvenzschuldnerin stand zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch kein Herausgabe- bzw. Rückübertragungsanspruch aus einem Auftrags- bzw. Treuhandverhältnis gegen die Beklagte zu 2.) zu.
a) Durch die Vereinbarung wurde zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis iSd. § 662 BGB begründet. Die Insolvenzschuldnerin hat mit der Beklagten zu 2.) in der “Zweckbestimmungserklärung” vom 27. Mai 2005 vereinbart, die Überweisung von 387.243,43 Euro erfolge ausschließlich zu dem Zweck, damit Abfindungsansprüche von Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin zu befriedigen. Die Beklagte zu 2.) hat sich verpflichtet, diese Gelder personenbezogen und ausschließlich zur Erfüllung der Abfindungsansprüche der im Anhang genannten Mitarbeiter zu verwenden. Für die Verwaltung des Geldes und dessen ratenweise Auszahlung ist in der “Zweckbestimmungserklärung” keine Vergütung der Beklagten zu 2.) vorgesehen.
b) Das Auftragsverhältnis ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erloschen. Gem. § 115 Abs. 1 InsO erlischt mit der Insolvenzeröffnung ein vom Schuldner erteilter Auftrag, wenn er sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht. Bezieht sich der Auftrag auf Vermögen, das nicht zur Soll-Masse gehört, ist § 115 Abs. 1 InsO tatbestandlich nicht erfüllt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dann nicht zum Erlöschen des Auftrages. Dieser ist vielmehr vom Beauftragten vollständig durchzuführen.
c) Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte die Insolvenzschuldnerin den Geldbetrag, mit dem die Beklagte zu 2.) die Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer befriedigen sollte, bereits an diese überwiesen. Der erteilte Auftrag bezöge sich nur dann auf ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen, wenn entweder die Beklagte zu 2.) das Geld bei Insolvenzeröffnung treuhänderisch für die Insolvenzschuldnerin verwaltet und der Insolvenzschuldnerin aus diesem Treuhandverhältnis ein Rückübertragungsanspruch zugestanden hätte, oder wenn die Insolvenzschuldnerin gem. § 667 BGB einen Herausgabeanspruch geltend machen könnte. Beides ist nicht der Fall.
aa) Die Beklagte zu 2.) hat den Geldbetrag, mit dem sie die Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer befriedigen sollte, nicht treuhänderisch für die Insolvenzschuldnerin verwaltet.
(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Treugebers gehört das Treugut zur Insolvenzmasse iSd. § 35 InsO, denn dieser ist materiellrechtlich und wirtschaftlich Eigentümer des Treuguts geblieben. Der Insolvenzverwalter kann somit Herausgabe des dem Treuhänder übertragenen Vermögens verlangen (RG 6. November 1934 – VII 105/34 – RGZ 145, 253; Uhlenbruck in Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 47 Rn. 32, 34).
(2) Die Insolvenzschuldnerin hat der Beklagten zu 2.) den Geldbetrag von 387.243,43 Euro mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt, ihn zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin zu verwenden. Das begründet jedoch noch nicht die Annahme eines Treuhandverhältnisses. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beklagte zu 2.) der Insolvenzschuldnerin im Jahre 2002 in Erfüllung von Ziff. 2.2.5 des SP 2002 einen Betrag von 7,72 Mio. Euro auf deren bei der Sparkasse geführtes Konto überwiesen hat. Aus eben diesem Kontoguthaben hat die Insolvenzschuldnerin die Zahlung des Betrages von 387.243,43 Euro letztlich – wenn auch über den Umweg ihres bei der Volksbank eG geführten Kontos – bestritten. Zwar bestand, wie der Senat in einem Verfahren mit einem teilweise identischen Sachverhalt bereits entschieden hat (19. Juli 2007 – 6 AZR 1087/06 – AP InsO § 55 Nr. 14 = EzA InsO § 55 Nr. 14), bezüglich des Guthabens der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse kein Treuhandverhältnis mit der Beklagten zu 2.) als Treugeberin und der Insolvenzschuldnerin als Treuhänderin. Das der Beklagten zu 2.) von der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellte Geld stammte also bei formaler Betrachtung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Da jedoch bei Treuhandverhältnissen die von der formaljuristischen Inhaberschaft abweichende Zuordnung im Insolvenzfall gerade damit gerechtfertigt wird, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt ist, sind bei der hier vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses nunmehr mit der Insolvenzschuldnerin als Treugeberin und der Beklagten zu 2.) als Treuhänderin erfüllt sind, ebenfalls keine formaljuristischen Maßstäbe anzulegen, sondern es ist eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen. Insoweit spricht der Umstand, dass die Geldmittel ursprünglich von der Beklagten zu 2.) stammten, gegen die Annahme eines Treuhandverhältnisses zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin.
(3) Weiter ist zu berücksichtigen, dass in Ziff. 2.2.5 Abs. 7 des SP 2002 Regelungen für den Fall getroffen waren, dass die Insolvenzschuldnerin mit der Auszahlung des individuellen Mindestanspruches auf Verdienstschutz mit mindestens drei Monaten in Verzug geriet. Dann wäre der mittels Inanspruchnahme der Bankgarantie gezogene Betrag unter die Verwaltung eines Treuhänders gestellt worden, der ihn für die Arbeitnehmer gehalten hätte. Der Insolvenzschuldnerin hätten keinerlei Rechte an diesem Geld zugestanden. Durch den Abschluss des SP 2005, die Vereinbarung der Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten zu 2.) in der “Zweckbestimmungserklärung”, wonach 387.243,43 Euro gezahlt werden, damit die Beklagte zu 2.) hieraus die nach den Bestimmungen des SP 2005 in Abfindungsansprüche umgewandelten individuellen Mindestansprüche der Arbeitnehmer befriedigt, und den gleichzeitigen Teilverzicht auf die Bankgarantie in entsprechender Höhe seitens der Beklagten zu 2.) wurde die von Ziff. 2.2.5 Abs. 7 des SP 2002 festgelegte Verfahrensweise ersetzt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Vertragschließenden in Abweichung von den sich aus Ziff. 2.2.5 Abs. 7 des SP 2002 ergebenden Rechtsfolgen der Insolvenzschuldnerin nunmehr hinsichtlich des überwiesenen Geldes die Stellung einer Treugeberin einräumen wollten.
(4) Die “Zweckbestimmungserklärung” verpflichtet die Beklagte zu 2.) nicht, das erhaltene Geld auf einem gesonderten Konto zu führen. Soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, haben die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 2.) in der “Zweckbestimmungserklärung” die Überweisung auf ein allgemeines Geschäftskonto der Beklagten zu 2.) vereinbart. Hätte die Beklagte zu 2.) die erhaltenen Gelder treuhänderisch für die Insolvenzschuldnerin halten sollen, wäre eine Vereinbarung dahingehend zu erwarten gewesen, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, das Geld auf einem offen ausgewiesenen Treuhandkonto, zumindest aber auf einem gesondert für diese Zwecke eingerichteten Konto zu führen.
(5) Schließlich spricht gegen die Annahme eines Treuhandverhältnisses, dass die Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten zu 2.) gem. Ziff. 2.2.4 Abs. 3 Satz 1, Ziff. 2.2.5 Abs. 9 Satz 1 und Ziff. 2.2.5 Abs. 12 Satz 2 SP 2002 in bestimmten Fällen zur Rückerstattung von Teilen des erhaltenen Geldes verpflichtet war. Dies betraf diejenigen Arbeitnehmer, die infolge Ausscheidens vor Ablauf des Ausgleichszeitraumes nicht den vollen individuellen Mindestanspruch auf Verdienstschutz erhielten. Als Fall eines Ausscheidens, der den individuellen Mindestanspruch teilweise entfallen lässt, haben die Betriebsparteien die Eigenkündigung eines Mitarbeiters nebst Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Konzerns erwähnt. Auch der Tod eines Arbeitnehmers kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Ausgleichszeitraumes endet. Die auf den restlichen, nicht zur Auszahlung gelangenden Teil bezogene Rückerstattungspflicht ist durch den Abschluss des SP 2005, an dem die Beklagte zu 2.) nicht mitgewirkt hat, nicht beseitigt worden. Wäre also der Kläger oder ein anderer Arbeitnehmer vor einem der Auszahlungszeitpunkte der Abfindung verstorben, hätten seine Erben die Abfindung mangels Vererblichkeit nicht erhalten (vgl. Ziff. 1 der Abfindungszusage aE) und die Beklagte zu 2.) hätte den zurücküberwiesenen Betrag insoweit für sich behalten dürfen. Die Insolvenzschuldnerin selbst hat die Regelungen in der “Zweckbestimmungserklärung” in eben diesem Sinne verstanden, wie sich aus ihrer dortigen Erklärung ersehen lässt, mit der Zahlung “in voller Höhe ihrer Rückzahlungsverpflichtung dieser nicht verwendeten Beträge für die im Anhang genannten Mitarbeiter” nachzukommen.
bb) Der Insolvenzschuldnerin stand zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kein in die Insolvenzmasse fallender Herausgabeanspruch nach § 667 BGB zu. Der Inhalt der Vertragsbeziehungen zwischen ihr und der Beklagten zu 2.), der auch in der “Zweckbestimmungserklärung” seinen Ausdruck gefunden hat, schließt ein Recht der Insolvenzschuldnerin, den Auftrag zu widerrufen, ebenso wie nachfolgende Herausgabeansprüche aus.
(1) Dient ein Auftrag ebenso dem Interesse des Beauftragten wie dem des Auftraggebers oder dient er auch den Interessen Dritter, ist der Verzicht auf das Widerrufsrecht nach § 671 BGB zulässig (BGH 13. Mai 1971 – VII ZR 310/69 – WM 1971, 956; Staudinger/Martinek BGB (2006) § 671 Rn. 10; Palandt/Sprau BGB 67. Aufl. § 671 Rn. 2). Ebenso kann § 667 BGB von den Vertragsparteien abbedungen oder modifiziert, etwa an die Besonderheiten der Auftragsausführung angepasst werden (BGH 28. November 1996 – III ZR 45/96 – NJW-RR 1997, 778).
(2) Die Insolvenzschuldnerin war bereits im SP 2002 eigene Verpflichtungen zur Zahlung von monatlichen Aufstockungsleistungen eingegangen, die durch den Abschluss des SP 2005 für eine Gruppe von 23 Arbeitnehmern in Ansprüche auf Abfindungsleistungen umgewandelt wurden. Sie besaß ein Interesse daran, dass die Beklagte zu 2.) die erhaltenen Mittel zweckgebunden verwendete, damit sie auf diese Weise von ihren Verbindlichkeiten befreit wurde. Diese Umstände waren für das zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 2.) bestehende Auftragsverhältnis von wesentlicher Bedeutung. Des Weiteren besaß aber auch die Beklagte zu 2.) ein eigenes Interesse an der Überlassung der Geldmittel, weil diese für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen in der Person einzelner Arbeitnehmer entfielen, ihr und nicht der Insolvenzschuldnerin zustehen sollten. Um den Transfer der Mittel an sich zu ermöglichen, gab die Beklagte zu 2.) die ihr in Gestalt einer Bankgarantie von der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellte Sicherheit durch Teilverzicht auf. Das durch die “Zweckbestimmungserklärung” zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 2.) begründete Auftragsverhältnis ist daher bei Würdigung sämtlicher Umstände als durch die Interessen beider Parteien gleichermaßen geprägt anzusehen. Es entsprach auch dem Willen beider Beteiligter, dass die spätere Insolvenzschuldnerin CSL nicht das Recht haben sollte, den Auftrag im Anschluss an seine Erteilung zu widerrufen und die zur Auftragsausführung überlassenen Mittel zurückzufordern. Vielmehr sollte der Abfluss des Geldes aus dem Vermögen von CSL endgültig erfolgen.
4. Der Beklagte zu 1.) kann von der Beklagten zu 2.) nicht gem. § 143 Abs. 1 InsO die Rückgewähr der geleisteten Zahlung verlangen. Die Zahlung von 387.243,43 Euro an die Beklagte zu 2.) hat die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin nicht unmittelbar benachteiligt, weil es sich um ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO handelte. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung gem. § 133 InsO liegen ersichtlich nicht vor.
a) Die Anfechtung soll der Insolvenzmasse nicht Vorteile verschaffen, die ihr ohne die Rechtshandlung auch nicht zugestanden hätten (BGH 26. Mai 1971 – VIII ZR 61/70 – MDR 1971, 837; 26. Januar 1983 – VIII ZR 254/81 – BGHZ 86, 349). Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nur vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse günstiger gestaltet hätten, wäre die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden (Kilger/Karsten Schmidt § 29 KO Anm. 13; MünchKommInsO-Kirchhof 2. Aufl. § 129 Rn. 76). Ob im Einzelfall eine Benachteiligung vorliegt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (BGH 3. März 1960 – VIII ZR 86/59 – WM 1960, 381; 23. September 1981 – VIII ZR 245/80 – ZIP 1981, 1229; Hirte in Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 93).
b) Eine besondere Ausprägung erfährt der Grundsatz, dass eine Anfechtung ausscheidet, wenn die Insolvenzgläubiger nicht unmittelbar benachteiligt werden, in § 142 InsO. Danach ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, insolvenzrechtlich nicht anfechtbar, es sei denn, es liegt ausnahmsweise eine vorsätzliche Benachteiligung iSd. § 133 InsO vor. Dabei bedeutet das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit, dass Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden müssen. Auf beiden Seiten kommen Leistungen mit wirtschaftlichem Wert jeder Art in Betracht (BGH 9. Juni 2005 – IX ZR 152/03 – WM 2005, 1474; 13. April 2006 – IX ZR 158/05 – BGHZ 167, 190; MünchKommInsO-Kirchhof 2. Aufl. § 142 Rn. 4). Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung liegt auch dann vor, wenn der Schuldner eine Darlehensrückzahlung gegen Freigabe einer entsprechend werthaltigen Sicherheit aus seinem Vermögen vornimmt (Obermüller WM 1994, 1829; Gaiser DZWIR 1999, 446; Jaeger/Henckel KO 9. Aufl. § 29 Rn. 194; MünchKommInsO-Kirchhof 2. Aufl. § 142 Rn. 13c; vgl. auch BGH 11. Juli 1991 – IX ZR 230/90 – NJW 1992, 624).
c) Vorliegend haben die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 2.) vereinbart, dass die Beklagte zu 2.) die Freigabe einer durch die Insolvenzschuldnerin gestellten Sicherheit bewirkt. Im Gegenzug hat sich die Insolvenzschuldnerin verpflichtet, an die Beklagte zu 2.) eine Zahlung in einer den Wert der freigegebenen Sicherheit unterschreitenden Höhe zu leisten. Freigabe und Überweisung sind auch in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt. Dieser Vorgang erfüllte die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Bargeschäftes.
d) Der Anwendung des § 142 InsO steht nicht entgegen, dass die Sicherheit nicht unmittelbar von der Beklagten zu 2.) freigegeben wurde. Das Guthaben auf dem bei der Sparkasse geführten Konto hätte im Insolvenzfall nicht für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung gestanden, weil die Sparkasse von der Beklagten zu 2.) aus der ihr gegenüber eingegangenen Bankgarantie in Anspruch genommen worden wäre und sich im Anschluss daran aus dem verpfändeten Guthaben befriedigt hätte (§ 50 Abs. 1 InsO). Erst infolge des kurz zuvor vereinbarten und erfolgten Teilverzichts der Beklagten zu 2.) auf die Bankgarantie war die Sparkasse bereit, ihrerseits einen Teilverzicht auf das Pfandrecht am Kontoguthaben der Insolvenzschuldnerin zu erklären. Nur deshalb war es der Insolvenzschuldnerin überhaupt möglich, Zugriff auf ihr Kontoguthaben zu nehmen und (auf dem Umweg über das Konto bei der Volksbank eG) die Überweisung an die Beklagte zu 2.) vorzunehmen.
e) Die Voraussetzungen für eine – von § 142 InsO allein noch zugelassene – Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung liegen nicht vor. Eine Anfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO wäre nur möglich, wenn eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten und dieselbe mit Wissen der Anfechtungsgegnerin vom Vorsatz der Insolvenzschuldnerin umfasst gewesen wäre. Typischer Anwendungsfall einer nur mittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist der Verkauf von Vermögensgegenständen zu einem angemessenen Preis, um die dafür erhaltenen Geldmittel den Gläubigern leichter entziehen zu können (vgl. MünchKommInsO-Kirchhof 2. Aufl. § 142 Rn. 24). Solche oder vergleichbare Umstände sind hier ersichtlich nicht gegeben.
V. Der Beklagte zu 1.) hat die Rechtsposition als vermeintlicher Gläubiger auch auf Kosten des Klägers erlangt.
1. Der Kläger besitzt gegenüber der Insolvenzschuldnerin aus der Vereinbarung vom 30./31. März 2005 iVm. dem Sozialplan vom 25. Februar 2005 mindestens einen Anspruch auf Abfindung in einer dem Hinterlegungsbetrag entsprechenden Höhe. Dieser Anspruch, der ausweislich der Vereinbarung ratenweise zu befriedigen war, ist mit Insolvenzeröffnung vollumfänglich fällig geworden (§ 41 InsO).
2. Die Beklagte zu 2.) hat sich in der “Zweckbestimmungserklärung” vom 27. Mai 2005 gegenüber der Insolvenzschuldnerin zur Erfüllung der gegen diese gerichteten Abfindungsforderungen von 23 zum 31. März 2005 ausgeschiedenen Arbeitnehmern, darunter auch der Kläger, verpflichtet. Ausweislich des bei dem Amtsgericht Hamburg gestellten Hinterlegungsantrages vom 12. April 2006 hat sie den hier streitgegenständlichen Betrag von 16.276,47 Euro (auch) zur Befreiung von dieser Verbindlichkeit hinterlegt. Da der Anspruch des Klägers auf den hinterlegten Betrag besteht, hat der Kläger die Gläubigerstellung im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle im Gegensatz zum Beklagten zu 1.) mit Rechtsgrund inne. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 1.) gem. § 47 InsO ein Aussonderungsanspruch zu, da der Auszahlungsanspruch gegenüber der Hinterlegungsstelle infolge der Inanspruchnahme des hinterlegten Betrages für die Insolvenzmasse durch den Beklagten zu 1.) Bestandteil der Ist-Masse geworden ist (vgl. hierzu Holzer in Kübler/Prütting InsO § 35 Rn. 3; MünchKommInsO-Lwowski/Peters 2. Aufl. § 35 Rn. 20; Henckel in Jaeger InsO § 35 Rn. 7; vgl. auch MünchKommInsO-Ganter 2. Aufl. § 47 Rn. 35a), jedoch nicht zur Soll-Insolvenzmasse gehört.
VI. Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu 1.) unter Anrechnung des zur Insolvenztabelle anerkannten Betrages zur Freigabe zu verurteilen, bedarf sein Antrag der Auslegung. Eine Willenserklärung gilt als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Verurteilung muss unbedingt und vorbehaltlos sein (Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 894 Rn. 2). Mit dem Zusatz “unter Anrechnung auf den zu Gunsten des Klägers angemeldeten und anerkannten Betrag zur Insolvenztabelle” will der Kläger offenbar nur zum Ausdruck bringen, dass er in der Höhe, in welcher er durch Auskehrung des hinterlegten Betrages Befriedigung erlangt, aus der Feststellung zur Insolvenztabelle keine erneute Zahlung vom Beklagten zu 1.) verlangen wird. Die nachträgliche Erfüllung der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung durch Dritte ist nämlich eine nachträgliche Einwendung, die – falls der Gläubiger sie unbeachtet lässt – im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist (vgl. MünchKommInsO-Schumacher 2. Aufl. § 178 Rn. 77).
B. Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die gegen die Beklagte zu 2.) erhobene Zahlungsklage abgewiesen haben. Auf den Umstand, dass die Hinterlegung nicht den Voraussetzungen des § 372 BGB entsprach und folglich nicht gem. § 378 BGB die Wirkungen eines Erfüllungssurrogates entfalten konnte, kommt es nicht an, weil dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 2.) schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Zahlung zusteht.
I. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2.) die Zahlung der Abfindung nicht auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter verlangen. Einen solchen Vertrag haben die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 2.) nicht geschlossen. Insbesondere stellt die sog. “Zweckbestimmungserklärung” vom 27. Mai 2005 keinen Vertrag iSd. § 328 Abs. 1 BGB dar.
1. § 328 Abs. 1 BGB erklärt berechtigende (echte) Verträge zu Gunsten Dritter für zulässig. Ein Dritter erwirbt aus einem solchen Vertrag Forderungsrechte ungeachtet der Tatsache, dass er an dessen Abschluss rechtsgeschäftlich nicht beteiligt ist (Staudinger/Jagmann BGB (2004) § 328 Rn. 1). Dagegen ist beim sog. ermächtigenden oder unechten Vertrag zu Gunsten Dritter lediglich der Schuldner ermächtigt, mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten; das Recht, Leistung an den Dritten zu verlangen, steht aber allein dem Gläubiger zu (Palandt/Grüneberg BGB 67. Aufl. vor § 328 Rn. 1). Entscheidend für die eine oder andere Möglichkeit ist stets der erkennbare Parteiwille (Staudinger/Jagmann BGB (2007) § 328 Rn. 3 mwN).
2. Die mit “Zweckbestimmungserklärung” überschriebene Absprache der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 2.) vom 27. Mai 2005 stellt keinen berechtigten Vertrag zu Gunsten des Klägers dar.
a) Die Auslegung eines Einzelvertrages ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze, allgemeine Auslegungsregeln oder Erfahrungssätze enthält (st. Rspr., vgl. BAG 15. März 2005 – 9 AZR 97/04 – AP BGB § 157 Nr. 33 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 14; 16. September 2004 – 2 AZR 628/03 – BAGE 112, 58). Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab hält die Auslegung der “Zweckbestimmungserklärung” durch die Vorinstanzen stand.
b) Das Landesarbeitsgericht hat sich insoweit den Erwägungen des Arbeitsgerichts angeschlossen. Dieses hat auf den ausdrücklichen Zusatz in der “Zweckbestimmungserklärung” abgestellt, wonach die Beklagte zu 2.) keinerlei Verpflichtung aus den ausschließlich zwischen den Mitarbeitern und CSL geschlossenen Abfindungsvereinbarungen übernehme. Es hat außerdem die Zweifelsregelung des § 329 BGB herangezogen. Damit haben die Vorinstanzen die maßgeblichen Umstände erkannt und die Auslegungsregeln zutreffend angewandt.
II. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2.) auch nicht auf Grund betriebsverfassungsrechtlicher Vereinbarungen Zahlung verlangen. Weder aus dem SP 2002 noch aus dem SP 2005 oder der BV 2005 lässt sich ein solcher Anspruch herleiten.
1. Die Vorinstanzen haben sich inhaltlich nicht näher damit auseinandergesetzt, ob sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2.) aus den Sozialplänen oder aus der Betriebsvereinbarung vom 23./25. August 2005 ergeben kann. Der Senat kann die Auslegung dieser kollektivrechtlichen Bestimmungen jedoch selbst vornehmen. Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen obliegt dem Revisionsgericht. Gleiches gilt für die Auslegung von Sozialplänen (st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Februar 1997 – 2 AZR 168/96 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 86 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 97 bzw. BAG 5. Februar 1997 – 10 AZR 553/96 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 112 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 92).
2. Die Auslegung von Sozialplänen und Betriebsvereinbarungen folgt wie beim Tarifvertrag den Regeln über die Auslegung von Gesetzen (zuletzt BAG 8. März 2006 – 10 AZR 186/05 – AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 7). Es ist maßgeblich auf den im Wortlaut zum Ausdruck gelangten Willen der Betriebspartner abzustellen und der von diesen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit diese in den Regelungen des Sozialplanes bzw. der Betriebsvereinbarung ihren Niederschlag gefunden haben (st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Februar 1997 – 2 AZR 168/96 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 86 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 97).
3. Die Regelungen des SP 2002 schließen Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte zu 2.) ausdrücklich aus. Gem. Ziff. 2.2.5 Abs. 11 SP 2002 sind sich die vertragschließenden Betriebsparteien darüber einig, dass kein Individualanspruch der Mitarbeiter gegen die Beklagte zu 2.) auf die Zahlung von Leistungen auf das Konto beim Investor oder an die eigene Person besteht.
4. Auf die Regelungen des SP 2005 nebst Protokollnotiz kann der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2.) schon deshalb nicht stützen, weil im Gegensatz zum SP 2002 nicht diese, sondern ausschließlich die Insolvenzschuldnerin auf Arbeitgeberseite Vertragspartei ist.
5. In Ziff. 6 Abs. 2 BV 2005 “bekräftigt” die Beklagte zu 2.) “ihre Absicht”, die von CSL mit Überweisung vom 30. Mai 2005 zur Verfügung gestellten Mittel zur Finanzierung der Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer zu verwenden. Bereits nach dem Wortlaut lässt sich darin nicht die Konstituierung von Ansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer gegen die Beklagte zu 2.) sehen. Für solche Fälle sind Formulierungen wie “verpflichtet sich zu zahlen” möglich und gebräuchlich. Hinzu kommt, dass – wie oben ausgeführt – dieselben Parteien im SP 2002 eine ausdrückliche Festlegung dahingehend getroffen haben, dass Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte zu 2.) nicht begründet werden sollten. Weshalb die Beklagte zu 2.) im August 2005 abweichend davon bereit gewesen sein sollte, an der Begründung von gegen sie gerichteten, einklagbaren Forderungen der Arbeitnehmer mitzuwirken, ist nicht ersichtlich.
6. Zu dem Ergebnis steht nicht im Widerspruch, dass der Kläger im Prätendentenstreit der materiell Berechtigte ist. Hätte die Beklagte zu 2.) sich entschlossen, die von CSL empfangenen Gelder nicht zu hinterlegen und auch nicht an die Arbeitnehmer auszuzahlen, sondern diese für sich selbst zu verwenden, hätten die Arbeitnehmer ihr wirtschaftliches Ziel zwar nicht unmittelbar durch eine gegen die Beklagte zu 2.) gerichtete Zahlungsklage erreichen können. Es hätte ihnen dann allerdings aus der mit CSL am 30./31. März 2005 getroffenen Abfindungsvereinbarung gegenüber dem Beklagten zu 1.) ein Anspruch auf Abtretung des diesem gegenüber der Beklagten zu 2.) aus der “Zweckbestimmungserklärung” als ermächtigendem Vertrag zu Gunsten Dritter zustehenden, für die Masse aber wirtschaftlich nutzlosen Befreiungsanspruchs zugestanden. Die Abtretung an den Gläubiger der Schuld ist zulässig (Staudinger/Jagmann (2004) § 329 Rn. 17; Palandt/Grüneberg BGB 67. Aufl. § 329 Rn. 6) und führt dazu, dass sich der Befreiungsanspruch in einen Leistungsanspruch umwandelt (BGH 16. September 1993 – IX ZR 255/92 – NJW 1994, 49; 22. Januar 1954 – I ZR 34/53 – BGHZ 12, 136).
C. Die Revision des Klägers ist schließlich auch insoweit unbegründet, als das Landesarbeitsgericht den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten, gegen die Beklagte zu 2.) gerichteten Hilfsantrag abgewiesen hat.
I. Der Hilfsantrag bedarf der Auslegung. Der Kläger strebt offenbar an, ein schriftliches Anerkenntnis der Beklagten zu 2.) iSd. § 13 Abs. 2 Nr. 1 HintO zu erlangen, um damit dann den Nachweis iSd. § 13 Abs. 1 HintO gegenüber der Hinterlegungsstelle zu führen.
II. Zwar finden die Vorschriften der Hinterlegungsordnung ungeachtet des Umstandes, dass es sich nicht um eine iSd. §§ 372 ff. BGB wirksame Hinterlegung handelt, Anwendung (BGH 22. Oktober 1980 – VIII ZR 334/79 – WM 1980, 1383). Der Schuldner ist jedoch nicht mehr Beteiligter an der öffentlichrechtlichen Verwahrung, wenn er auf die Rücknahme verzichtet hat und auch nicht Leistung Zug um Zug fordert (RG 16. Dezember 1915 – IV 157/15 – RGZ 87, 375; Staudinger/Olzen BGB (2006) Vorbem. 15 zu §§ 372 ff.). Die Beklagte zu 2.) hat bei Hinterlegung auf das Recht zur Rücknahme verzichtet und die Hinterlegung auch nicht unter der Einschränkung vorgenommen, Zug um Zug eine Gegenleistung zu fordern. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses ist die Beklagte zu 2.) folglich nicht verpflichtet. Da die Beklagte zu 2.) nicht Beteiligte nach der Hinterlegungsordnung ist, kann der Kläger ihr gegenüber auch nicht seine Berechtigung durch gerichtliche Entscheidung iSd. § 13 Abs. 2 Nr. 2 HintO feststellen lassen, so dass auch ein solcherart ausgelegter Hilfsantrag unbegründet ist. Um den Nachweis gem. § 13 Abs. 1 HintO gegenüber der Hinterlegungsstelle zu führen, reicht es aus, dass die Berechtigung des Klägers mit Wirkung gegen den einzigen anderen Beteiligten, den Beklagten zu 1.), durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 HintO).
D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 100 ZPO. An Gerichtskosten fallen in 1. Instanz eine 2,0fache Gebühr, in 2. Instanz eine 3,2fache Gebühr und in 3. Instanz eine 4,0fache Gebühr, gesamt 9,2 Gebühren, an. Der Beklagte zu 1.) hat die Gerichtskosten 1. Instanz zu ¼ sowie die Gerichtskosten 2. und 3. Instanz zu ½, also 4,1 von 9,2 Gebühren, zu tragen, was gerundet 45 % entspricht. Der Kläger hat ¾ der Gerichtskosten 1. Instanz sowie die Gerichtskosten 2. und 3. Instanz zu ½ zu tragen, also 5,1 von 9,2 Gebühren, was gerundet 55 % entspricht. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.), soweit gem. § 12a ArbGG erstattungsfähig (dazu Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 12a Rn. 21 ff.), hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers 2. und 3. Instanz hat der Beklagte zu 1.) zur Hälfte zu tragen, da der Kläger ihm gegenüber obsiegt hat, jedoch gegenüber der Beklagten zu 2.) unterlegen war. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers 1. Instanz, soweit gem. § 12a ArbGG erstattungsfähig, hat der Beklagte zu 1.) zu einem Viertel zu tragen, da der Kläger in 1. Instanz gegen die Beklagte zu 2.) voll und gegen den Beklagten zu 1.) mit seinem Hauptantrag unterlegen war und gegen ihn nur mit dem Hilfsantrag obsiegt hat. Aus demselben Grund hat umgekehrt der Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) 1. Instanz, soweit gem. § 12a ArbGG erstattungsfähig, zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Unterschriften
Fischermeier, Linck, Brühler, Augat, B. Bender
Fundstellen