Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufgrund von Unterhaltsrückständen abgetretene Vergütungsansprüche in der Verbraucherinsolvenz
Orientierungssatz
1. Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Mit dem Abtretungsverbot soll der Arbeitnehmer – auch gegen seinen Willen – davor geschützt werden, dass er durch eine Abtretung seiner Vergütungsansprüche die Gelder verliert, die er für seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen braucht.
2. § 400 BGB ist nach seinem Zweck immer dann einschränkend auszulegen und unanwendbar, wenn der mit dem Abtretungsverbot bezweckte Schuldnerschutz gewährleistet ist, weil der Abtretungsempfänger dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag in Höhe der abgetretenen Forderung zur Verfügung stellt. Mit der Zahlung des Abtretungsempfängers erlangt der Arbeitnehmer die nötigen finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bestreiten. Damit wird dem Schutzzweck der Pfändungsvorschriften, der das Existenzminimum sichern soll, genügt.
3. Nach § 412 BGB finden auf den gesetzlichen Forderungsübergang – zB nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II – die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechende Anwendung. Nach seinem Zweck gilt das Vorrecht aus § 850d Abs. 1 ZPO über § 401 Abs. 2 BGB auch für übergegangene Unterhaltsansprüche. Hinter der Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen in § 850d Abs. 1 ZPO für gesetzliche Unterhaltsansprüche steht das sozialpolitische Anliegen des Gesetzgebers, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privilegiert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des unterhaltspflichtigen Schuldners nehmen dürfen.
4. Hat der Schuldner vor Insolvenzeröffnung eine Forderung auf Arbeitsentgelt für die spätere Zeit abgetreten oder verpfändet, ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. § 114 Abs. 1 InsO privilegiert Vorausabtretungen für die Dauer von zwei Jahren, um es Verbrauchern zu erleichtern, Kredit zu erlangen. Sie können häufig nur eine Entgeltzession als Sicherheit bieten.
5. Ist ein Gegenstand nur für bestimmte Gläubiger pfändbar, gehört er nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Das ist bei Arbeitseinkommen iSv. § 850d ZPO der Fall. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gilt nicht. Der Schuldner kann mit diesen Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, während des Insolvenzverfahrens freiwillige Zahlungen an einen einzelnen Insolvenzgläubiger leisten. Auch die (Voraus-)Abtretung nicht zur Insolvenzmasse gehörender Forderungen ist möglich.
Normenkette
InsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, §§ 81, 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 114 Abs. 1; BGB §§ 134, 158 Abs. 1, § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 278 S. 1, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 4, § 288 Abs. 1, § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, §§ 366, 398, 400, 401 Abs. 2, § 407 Abs. 1, § 412; ZPO § 308 Abs. 1, §§ 850c, 850d Abs. 1 Sätze 1-2, 4; SGB II § 33 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Juni 2011 – 16 Sa 686/10 – unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 30. März 2010 – 3 Ca 660/09 – unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.405,12 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.311,38 Euro seit 1. Juni 2010 und aus weiteren 93,74 Euro seit dem 16. Juni 2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus abgetretenem Recht in Anspruch.
Rz. 2
Die Beklagte ist die Arbeitgeberin des Schuldners B… (Schuldner). Der Schuldner wurde durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Ahaus vom 22. November 2006 verurteilt, an den Kläger 3.570,00 Euro zu zahlen. Der Kläger hatte gegenüber der früheren Ehefrau des Schuldners von Juni bis November 2006 Leistungen nach dem SGB II erbracht, weil der Schuldner in dieser Zeit keinen Unterhalt an seine damals von ihm getrennt lebende Ehefrau geleistet hatte.
Rz. 3
Unter dem 26. Januar 2007 unterzeichnete der Schuldner eine vorformulierte Erklärung “Außergerichtliches Schuldanerkenntnis in Verbindung mit einer Lohnabtretung”. Im Einzelnen heißt es dort:
“Ich, B…, geb. 1949, wohnhaft in H…, gebe folgende Erklärung ab:
1. Ich erkenne an, dem Kreis Bo – Fachbereich Soziales – rückständigen Ehegattentrennungsunterhalt für meine getrennt lebende Ehefrau A…, für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von
3.570,00 EUR
(in Worten: dreitausendfünfhundertsiebzig Euro)
zu schulden. Der Unterhaltsrückstand ist durch Anerkenntnisurteil des AG Ahaus vom 22.11.2006 – 10 F 346/06 – tituliert.
2. Die unter Ziffer 1. genannte Forderung werde ich ab dem Monat Dezember 2006 in mtl. Raten von 100,00 EUR tilgen. Die Raten sind jeweils zum 15. eines jeden Monats an den Kreis Bo zu überweisen.
3. Der Kreis Bo behält sich vor, den Ratenzahlungsbetrag anzupassen, wenn sich meine wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse wesentlich verändern.
4. Lohnabtretung:
Falls ich mit der Zahlung einer Rate mehr als einen Monat in Verzug komme, wird der gesamte Rückstand in einer Summe sofort fällig. Für diesen Fall trete ich hiermit meine
– Lohn- und Gehaltsansprüche gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber,
– Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Winterausfallgeld einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen und evtl. Krankengeldzuschüsse gegen die zuständige Agentur für Arbeit,
– Ansprüche auf Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente und Übergangsgeld gegen den zuständigen Rentenversicherungsträger und
– Ansprüche auf Krankengeld und Verletztengeld gegen die zuständige Krankenkasse
an den Kreis Bo – Fachbereich Soziales – ab.
Weil es sich hier um Unterhaltsansprüche handelt, sind die pfändbaren Beträge nach der Vorschrift des § 850 d Zivilprozessordnung (ZPO) zu berechnen.
Der jeweilige Arbeitgeber, die zuständige Agentur für Arbeit oder der sonst zuständige Leistungsträger wird hiermit ermächtigt, die nach § 850 d ZPO pfändbaren Beträge einzubehalten und an den Kreis Bo zu überweisen.
…”
Rz. 4
Die Beklagte behielt absprachegemäß Teile des Entgelts des Schuldners ein und zahlte es an den Kläger – nach dessen Aufstellung – durch Banküberweisung wie folgt aus:
“Zahlungseingang am |
Verwendungszweck |
Betrag |
15.02.2007 |
B Pfändungen 01.2007 |
100,00 € |
15.03.2007 |
B Pfändungen 02.2007 |
100,00 € |
13.04.2007 |
B Pfändungen 03.2007 |
100,00 € |
15.05.2007 |
B Pfändungen 04.2007 |
100,00 € |
13.07.2007 |
B Pfändungen 06.2007 |
200,00 € |
13.09.2007 |
B Pfändungen 08.2007 |
200,00 € |
12.10.2007 |
B Pfändungen 09.2007 |
100,00 € |
14.11.2007 |
B Pfändungen 10.2007 |
200,00 € |
14.12.2007 |
B Pfändungen 11.2007 |
200,00 € |
14.01.2008 |
B Pfändungen 12.2007 |
100,00 € |
15.02.2008 |
B Pfändungen 01.2008 |
100,00 € |
13.03.2008 |
B Pfändungen 02.2008 |
100,00 € |
14.05.2008 |
B Pfändungen 04.2008 |
100,00 € |
13.06.2008 |
B Pfändungen 05.2008 |
100,00 € |
14.07.2008 |
B Pfändungen 06.2008 |
220,00 € |
12.09.2008 |
B Pfändungen 08.2008 |
50,00 €” |
Rz. 5
Mit Beschluss vom 11. September 2008 wurde über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwältin S… zur Treuhänderin ernannt. Sie teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18. September 2008 mit, der Schuldner habe die pfändbaren Gehaltsanteile an sie abgetreten. Diese seien künftig auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlungen an den Kläger ein. Der Kläger verlangte seinerseits mit Schreiben vom 6. November 2008 einen Restbetrag von 1.509,50 Euro und meldete die Forderung im Insolvenzverfahren an.
Rz. 6
Mit der Klage verlangt der Kläger Arbeitsentgelt des Schuldners in Höhe der noch nicht zurückgeführten Leistungen an dessen frühere Ehefrau aus abgetretenem Recht. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund des für März 2008 eingetretenen Zahlungsverzugs seien die künftigen Entgeltansprüche des Schuldners auf ihn durch Abtretung im Umfang der nach § 850d ZPO pfändbaren Entgeltanteile übergegangen. Er beanspruche aus den übergegangenen Vergütungsansprüchen für die Monate März 2009 bis Mai 2010 jeweils 100,00 Euro. In diesem Zeitraum habe der Schuldner ein Nettoeinkommen erzielt, das auch unter Berücksichtigung des geleisteten Scheidungsunterhalts und weiterer Beträge ausgereicht habe, um ihm den notwendigen Unterhalt iSv. § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO iHv. 780,75 Euro zu belassen. Die erstrebten Beträge gehörten ausschließlich zum Vorrechtsbereich des § 850d ZPO, der nicht Bestandteil der Insolvenzmasse sei. Jedenfalls behalte die Vorausabtretung nach dem gegenüber § 91 Abs. 1 InsO vorrangigen § 114 Abs. 1 InsO für zwei Jahre ihre Wirkung. Der Kläger sei deshalb trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens privilegiert. Bei der Abtretung von Entgeltansprüchen aus dem Bereich des § 850d ZPO komme es zu keiner Benachteiligung anderer Gläubiger.
Rz. 7
Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.500,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juni 2010 zu zahlen.
Rz. 8
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, es fehle schon an einer Abtretung. Zahlungsverzug sei nicht eingetreten. Die Angabe des Verwendungszwecks bei den Überweisungen sei nicht von ihr veranlasst worden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung erst am 26. Januar 2007 unterschrieben habe. Dadurch sei es zu einer Verschiebung um einen Monat gekommen. Der Schuldner erhalte seine Vergütung nach den tariflichen und betrieblichen Regelungen jeweils zum 14. oder 15. des Folgemonats. Ein Rechtserwerb habe nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden. Der Kläger könne daher nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens Befriedigung erlangen. Dem Erwerb der Forderung stehe § 91 Abs. 1 InsO entgegen. Auf § 850d ZPO könne sich der Kläger nicht berufen, weil sich mit der Abtretung der Forderung ihr Charakter geändert habe. Das Privileg des § 850d ZPO gelte nur für Neugläubiger. Der Schuldner habe sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen. Ihm stehe ein Selbstbehalt von 1.000,00 Euro zu. Ein etwaiges Urteil sei wegen § 89 InsO nicht vollstreckbar.
Rz. 9
Der Kläger hat dem Schuldner und seiner Treuhänderin den Streit verkündet. Beide sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Während des Revisionsverfahrens ist das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 aufgehoben worden. Die Treuhänderin hatte mit der Schlussverteilung 94,88 Euro an den Kläger geleistet. Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 iHv. 94,88 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 3. Januar 2013 angeschlossen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung nur noch iHv. 1.405,12 Euro weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die Revision des klagenden Landkreises ist begründet. Die Vorinstanzen haben die noch rechtshängige Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger ist Forderungsinhaber des zugunsten von Unterhaltsgläubigern pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners für die Zeit von März 2009 bis Mai 2010 geworden. Das inzwischen beendete Verbraucherinsolvenzverfahren hatte auf den Rechtserwerb entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen Einfluss.
Rz. 11
A. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass an ihn je ein Fünfzehntel von 1.405,12 Euro als pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners für die Monate von März 2009 bis Mai 2010 ausgekehrt wird. Der Schuldner hat den nach § 850d Abs. 1 ZPO pfändbaren Teil seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen wirksam an den Kläger abgetreten (§§ 398, 400 BGB iVm. §§ 850 ff. ZPO). Die Beklagte konnte nach § 407 Abs. 1 BGB nicht mit befreiender Wirkung an den Schuldner oder Dritte leisten. Ihr war die Abtretungsanzeige vor März 2009 zugegangen und darüber hinaus bekannt, wie die Zahlungen an den Kläger seit Februar 2007 belegen. Sie kannte auch die Forderungsanmeldung vom 6. November 2008. Der Zugang der Abtretungsanzeige bei der Beklagten begründete die – hier unwiderlegte – Vermutung, dass auch der Schuldner positive Kenntnis von der Abtretungsanzeige erlangte (vgl. BGH 5. März 1997 – VIII ZR 118/96 – zu II 2a der Gründe mwN, BGHZ 135, 39). Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Abtretung einer zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehörenden künftigen Forderung an einen Gläubiger nicht entgegen.
Rz. 12
I. Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler angenommen, dass die unter dem 26. Januar 2007 abgegebene bedingte Erklärung des Schuldners eine wirksame Abtretungserklärung auch künftiger Vergütungsansprüche enthält.
Rz. 13
1. Die Erklärung vom 26. Januar 2007 ist zwar nicht ausdrücklich auf die Abtretung künftiger Ansprüche auf Arbeitsentgelt gerichtet. Die Auslegung ergibt jedoch, dass bei Eintritt der Bedingung nicht nur bereits entstandene, sondern auch künftige Ansprüche abgetreten werden sollten. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei der vorformulierten Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte.
Rz. 14
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (vgl. BAG 28. Juni 2012 – 6 AZR 217/11 – Rn. 30, EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 23).
Rz. 15
b) Nach diesen Grundsätzen kann die Erklärung “für diesen Fall trete ich hiermit meine Lohn- und Gehaltsansprüche gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber … an den Kreis Borken – Fachbereich Soziales – ab” nur so verstanden werden, dass auch alle künftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen erfasst werden sollen. Dafür spricht schon die Formulierung “gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber”, die möglichen künftigen Änderungen Rechnung tragen soll. Auch die Funktion der Erklärung, die zugunsten des Klägers anerkannten Forderungen im Fall des Zahlungsverzugs abzusichern, deutet darauf hin, dass künftige Ansprüche erfasst werden sollten, zumal die Parteien den Inhalt der Abtretungserklärung so verstanden.
Rz. 16
2. Die Vereinbarung über die Abtretung künftiger Vergütungsansprüche ist wirksam.
Rz. 17
a) Sie genügt dem verfügungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Rz. 18
aa) Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt für die Vorausabtretung künftiger Forderungen nicht, dass die abgetretenen Forderungen schon im Zeitpunkt der Abtretung bestimmt sind. Sie müssen lediglich im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sein (vgl. BGH 20. September 2012 – IX ZR 208/11 – Rn. 8, NJW-RR 2013, 248).
Rz. 19
bb) Deshalb genügte es hier, “Lohn- und Gehaltsansprüche” gegen den “jeweiligen Arbeitgeber” zu benennen. Damit waren die Forderungen durch ihren Rechtsgrund und den künftigen Drittschuldner zweifelsfrei individualisiert.
Rz. 20
b) Die Abtretung künftiger Vergütungsansprüche in Höhe der pfändbaren Anteile ist regelmäßig wirksam (vgl. BGH 20. September 2012 – IX ZR 208/11 – Rn. 8, NJW-RR 2013, 248).
Rz. 21
aa) Sind Forderungen nur in bestimmter Höhe pfändbar, wie das bei Arbeitseinkommen – regelmäßig nach § 850c ZPO – der Fall ist, ist der pfändbare Teil des Einkommens abtretbar (vgl. BGH 19. Mai 2009 – IX ZR 37/06 – Rn. 9 mwN, NJW-RR 2010, 211).
Rz. 22
bb) In der Erklärung vom 26. Januar 2007 ist klargestellt, dass die (erweitert) pfändbaren Beträge nach § 850d ZPO zu berechnen sind, weil es sich bei den Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seiner früheren Ehefrau um Unterhaltsansprüche handelte. Die Unterhaltsansprüche waren nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen.
Rz. 23
3. Die Vorausabtretung ist auch dann wirksam vereinbart, wenn es sich bei der Erklärung vom 26. Januar 2007 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte. Das Regelwerk enthält weder eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) noch eine unangemessen benachteiligende Klausel wegen unzulässiger Übersicherung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Rz. 24
a) Die Einbeziehung der Abtretungsklausel in die Vereinbarung “Außergerichtliches Schuldanerkenntnis in Verbindung mit einer Lohnabtretung” scheitert nicht an § 305c Abs. 1 BGB. Die Klausel wurde Vertragsbestandteil.
Rz. 25
aa) Überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB ist eine Klausel nur dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH 20. September 2012 – IX ZR 208/11 – Rn. 10, NJW-RR 2013, 248; 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 – Rn. 10, NJW-RR 2012, 1261). Überraschenden Klauseln muss ein “Überrumpelungseffekt” innewohnen. Zwischen den Erwartungen, die durch die Umstände bei Vertragsschluss begründet wurden, und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen (vgl. BAG 29. August 2012 – 10 AZR 385/11 – Rn. 26, NZA 2013, 148).
Rz. 26
bb) Das ist nicht der Fall, wenn neben der Vereinbarung einer Ratenzahlung auch für den Fall des Zahlungsverzugs die Vorausabtretung künftiger Ansprüche auf Arbeitseinkommen zur Sicherung bereits titulierter Ansprüche erfolgt. Hinzu kommt, dass sich dieser Zweck der Vereinbarung hier auch in ihrer Bezeichnung als “Lohnabtretung” niederschlug.
Rz. 27
b) Die Abtretungsklausel führt im Streitfall nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Schuldners und deswegen zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Grundsätzlich kann eine formularmäßige Sicherungsabtretung aller Ansprüche aus Arbeits- und Dienstverhältnissen – vor allem gemeinsam mit anderen Sicherheiten – zwar eine unzulässige Übersicherung und damit eine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers bewirken (vgl. BGH 20. September 2012 – IX ZR 208/11 – Rn. 11, NJW-RR 2013, 248). Selbst die Beklagte geht aber nicht davon aus, dass bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom 26. Januar 2007 eine unangemessene Sicherheit bestellt worden wäre. Eine mögliche nachträgliche Übersicherung macht eine formularmäßige Sicherungsklausel nicht unwirksam. Der Sicherungsgeber hat auch dann einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch, wenn die Sicherungsabrede keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel enthält (vgl. BGH Großer Senat für Zivilsachen 27. November 1997 – GSZ 1/97, GSZ 2/97 – zu B II 1 der Gründe, BGHZ 137, 212; BGH 27. April 1995 – IX ZR 123/94 – zu II 6 der Gründe, NJW 1995, 2289).
Rz. 28
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Abtretung der künftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen kam. Dafür ist der Kläger behauptungs- und ggf. beweisbelastet (vgl. BGH 11. Februar 1998 – VIII ZR 287/97 – zu II 1 der Gründe, NJW 1998, 1302). Er hat den Eintritt der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) vor Insolvenzeröffnung am 11. September 2008 – den Zahlungsverzug mit einer Rate von mehr als einem Monat – unbestritten dargelegt.
Rz. 29
1. Dabei kann dahinstehen, ob der auf den Überweisungsträgern angegebene Verwendungszweck tatsächlich, wie der Kläger meint, im Sinn einer Tilgungsbestimmung zu verstehen ist, also beispielsweise mit der Zahlung “04.2008” die Rate für April 2008 erfüllt werden sollte.
Rz. 30
a) Wäre das der Fall, hätte der Schuldner durch Überweisung der Beklagten frühestens im Juli 2008 (§ 366 Abs. 2 BGB) für den Monat März 2008 geleistet und damit länger als einen Monat die Zahlung verzögert. Eine Mahnung wäre entbehrlich gewesen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Rz. 31
b) Aber auch dann, wenn angenommen wird, die Beklagte habe keine Tilgungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB getroffen, sondern allenfalls eine laufende Nummer angegeben, wäre bereits geraume Zeit Verzug eingetreten. Der Schuldner verpflichtete sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die auf den Kläger übergegangenen Verbindlichkeiten ab Dezember 2006 zu tilgen. Tatsächlich wurde erstmals am 15. Februar 2007 geleistet. Demnach lag bereits bei Aufnahme der Zahlungen eine Verzögerung von über einem Monat vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde zu keinem Zeitpunkt (konkludent) vereinbart, die erstmalige Zahlung solle – abweichend von der Erklärung vom 26. Januar 2007 – im Januar oder Februar 2007 erfolgen. Bereits aus dem festgestellten Zahlungsverhalten der Beklagten ergibt sich, dass es eine solche Vereinbarung nicht gab. Die Beklagte leistete im Jahr 2007 insgesamt 1.300,00 Euro an den Kläger für den Schuldner. Das erklärt sich nur, wenn sie auch für Dezember 2006 eine Leistung erbrachte. Die Beklagte behauptet selbst nicht, sie sei zugunsten des Schuldners in Vorleistung getreten und habe im Jahr 2007 bereits Leistungen für das Jahr 2008 erbracht.
Rz. 32
2. Verzug scheitert auch nicht daran, dass die Leistung infolge eines Umstands unterblieb, den der Schuldner nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).
Rz. 33
a) Der Schuldner hat nicht nur eigenes fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zu vertreten (§ 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB), sondern auch das seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (§ 278 Satz 1 BGB). Umstände, die den Verzugseintritt ausschließen, hat der Schuldner darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BGH 10. Februar 2011 – VII ZR 53/10 – Rn. 15, NJW 2011, 2120).
Rz. 34
b) Die beklagte Arbeitgeberin, derer sich der Schuldner bediente, um seine Unterhaltspflichten zu erfüllen, behauptet selbst nicht, der Schuldner habe die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten.
Rz. 35
III. Die Abtretung ist nicht nach § 400 BGB unwirksam. Der Schuldner konnte das nach § 850d ZPO erweitert pfändbare Arbeitseinkommen an den bevorrechtigten Kläger abtreten. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO ist auch kein Pfändungsverbot iSv. § 400 BGB.
Rz. 36
1. Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Mit dem Abtretungsverbot soll der Arbeitnehmer – auch gegen seinen Willen – davor geschützt werden, dass er durch eine Abtretung seiner Vergütungsansprüche die Gelder verliert, die er für seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen braucht. Ihm sollen unter allen Umständen die für unpfändbar erklärten Forderungen verbleiben, damit ihm die Lebensgrundlage nicht vollständig entzogen wird. Daher ist die Vorschrift zwingend und unabdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig (vgl. BAG 21. November 2000 – 9 AZR 692/99 – zu I 2a der Gründe, BAGE 96, 266; siehe auch 17. Februar 2009 – 9 AZR 676/07 – Rn. 28, BAGE 129, 335).
Rz. 37
a) Sind Forderungen nur in bestimmter Höhe pfändbar, ist der pfändbare Teil des Einkommens abtretbar (vgl. BGH 19. Mai 2009 – IX ZR 37/06 – Rn. 9, NJW-RR 2010, 211). Ist eine Forderung für einen bestimmten Personenkreis zur Befriedigung bestimmter Ansprüche pfändbar (§ 850d ZPO), kann an diese Personen im Rahmen der privilegierten Zweckbindung auch abgetreten werden (vgl. BGH 9. November 1994 – IV ZR 66/94 – zu I 2b der Gründe, BGHZ 127, 354).
Rz. 38
b) § 400 BGB ist nach seinem Zweck immer dann einschränkend auszulegen und unanwendbar, wenn der mit dem Abtretungsverbot bezweckte Schuldnerschutz gewährleistet ist, weil der Abtretungsempfänger dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag in Höhe der abgetretenen Forderung zur Verfügung stellt. Mit der Zahlung des Abtretungsempfängers erlangt der Arbeitnehmer die nötigen finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bestreiten. Damit wird dem Schutzzweck der Pfändungsvorschriften, der das Existenzminimum sichern soll, genügt. Der Arbeitnehmer steht wirtschaftlich nicht anders, als hätte der Arbeitgeber und nicht der Abtretungsempfänger das Entgelt geleistet (vgl. BAG 21. November 2000 – 9 AZR 692/99 – zu I 2a der Gründe, BAGE 96, 266; BGH 4. Dezember 2009 – V ZR 9/09 – Rn. 15, NJW-RR 2010, 1235).
Rz. 39
2. Nach diesen Grundsätzen konnte der Schuldner die erweitert pfändbaren Ansprüche auf Arbeitsentgelt schon deswegen an den Kläger abtreten, weil das Vorrecht des § 850d ZPO auch dem Kläger als Neugläubiger zugutekommt. Die Ansprüche wurden im Rahmen der Zweckbindung abgetreten. Der Kläger erfüllte Unterhaltsansprüche gegenüber der damals getrennt lebenden Ehefrau des Schuldners, deren Schutz § 850d ZPO dient.
Rz. 40
a) Der Kläger wurde kraft Gesetzes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II Neugläubiger des Unterhaltsanspruchs der damals getrennt lebenden Ehefrau des Schuldners.
Rz. 41
aa) § 412 BGB bestimmt, dass auf den gesetzlichen Forderungsübergang die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechende Anwendung finden. Nach seinem Zweck gilt das Vorrecht aus § 850d Abs. 1 ZPO über § 401 Abs. 2 BGB auch für übergegangene Unterhaltsansprüche. Hinter der Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen für gesetzliche Unterhaltsansprüche in § 850d Abs. 1 ZPO steht das sozialpolitische Anliegen des Gesetzgebers, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privilegiert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des unterhaltspflichtigen Schuldners nehmen dürfen (vgl. BGH 9. Juli 2009 – VII ZB 65/08 – Rn. 10, NJW-RR 2009, 1441; 5. Juli 2005 – VII ZB 11/05 – zu III 2a der Gründe, MDR 2005, 1434).
Rz. 42
bb) Beruht der Anspruchsübergang – wie im Fall des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II – darauf, dass der Neugläubiger an den früheren Unterhaltsgläubiger Unterhalt leistet, bleibt auch das mit der Unterhaltsforderung verbundene Vorzugsrecht erhalten. Der ursprüngliche Unterhaltsschuldner soll sich für die Erfüllung der Unterhaltsansprüche in höherem Maß einschränken als für die Befriedigung anderer Gläubiger. Sonst hätte der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, sich durch Unterlassen der eigenen Unterhaltsleistung und Eintritt der öffentlichen Hand einen Pfändungsvorteil für die nun nicht mehr privilegierten Unterhaltsforderungen zu verschaffen (vgl. schon BAG 18. Februar 1971 – 5 AZR 296/70 – zu 2 e der Gründe, BAGE 23, 226; BGH 10. Oktober 2003 – IXa ZB 170/03 – zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2004, 362).
Rz. 43
b) Auch die Ausnahmeregelung in § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO schließt die Privilegierung der auf den Kläger übergegangenen Unterhaltsansprüche der früheren Ehefrau des Schuldners für die Zeit von Juni bis November 2006 nicht aus.
Rz. 44
aa) Das Vorrecht des § 850d ZPO gilt mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter von § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Für Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor Eingang des Antrags auf Erlass des Pfändungsbeschlusses bei Gericht fällig wurden, besteht nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO ausnahmsweise kein Vorrang, wenn nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. “Absichtlich entzogen” hat sich der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung schon dann, wenn er trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für andere Zwecke als Unterhaltsleistungen verwendet und so die zeitnahe Realisierung der entstehenden Rückstände zumindest wesentlich erschwert (vgl. BGH 21. Dezember 2004 – IXa ZB 273/03 – zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2005, 718). Der Schuldner (oder Drittschuldner) trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Schuldner der Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (vgl. BGH 21. Dezember 2004 – IXa ZB 273/03 – zu II 1 der Gründe, aaO).
Rz. 45
bb) Danach sind die Voraussetzungen des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO hier nicht erfüllt. Aus dem Vortrag der beklagten Arbeitgeberin ergeben sich keine tatsächlichen Umstände, die darauf hindeuten, dass sich der Schuldner in der Zeit von Juni bis November 2006 nicht absichtlich seinen Unterhaltspflichten entzog, zB wegen längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit.
Rz. 46
3. Entgegen der von der Beklagten angedeuteten Ansicht enthält das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO kein Pfändungsverbot iSv. § 400 BGB für Ansprüche, die vor Insolvenzeröffnung abgetreten wurden.
Rz. 47
a) Nach § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Damit soll erreicht werden, dass die Insolvenzgläubiger gleichmäßig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.
Rz. 48
b) Aus § 91 Abs. 1, § 114 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass § 89 Abs. 1 InsO einer Abtretung künftiger Ansprüche vor Insolvenzeröffnung nicht entgegensteht. Ein Abtretungshindernis iSv. § 400 BGB besteht nicht.
Rz. 49
aa) § 91 Abs. 1 InsO bestimmt, dass Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden können, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegen. Unabhängig davon, dass § 91 Abs. 1 InsO nur den Erwerb von Gegenständen der Insolvenzmasse iSv. §§ 35, 36 InsO erfasst, verdrängt § 114 Abs. 1 InsO in seinem Anwendungsbereich § 91 Abs. 1 InsO (vgl. BGH 20. September 2012 – IX ZR 208/11 – Rn. 15, NJW-RR 2013, 248; 11. Mai 2006 – IX ZR 247/03 – Rn. 9 ff., BGHZ 167, 363). Hat der Schuldner vor Insolvenzeröffnung eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht (§ 114 Abs. 1 InsO). § 114 Abs. 1 InsO privilegiert Vorausabtretungen für die Dauer von zwei Jahren, um es Verbrauchern zu erleichtern, Kredit zu erlangen. Sie können häufig nur eine Entgeltzession als Sicherheit bieten (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 17; BGH 20. September 2012 – IX ZR 208/11 – Rn. 19, aaO; 11. Mai 2010 – IX ZR 139/09 – Rn. 15, NZA-RR 2010, 425). § 114 Abs. 1 InsO ändert die Durchbrechung der künftigen Wirkung von Verfügungen, die sonst nach § 91 Abs. 1 InsO für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens eintritt (vgl. BGH 24. März 2011 – IX ZB 217/08 – Rn. 11, NJW-RR 2011, 1495).
Rz. 50
bb) § 114 Abs. 1 InsO begründet also abweichend von § 91 Abs. 1 InsO die Wirksamkeit von Vorausverfügungen, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden, und privilegiert diese Verfügungen in bestimmtem Umfang. Bereits daraus folgt, dass § 89 Abs. 1 InsO Abtretungen künftiger Ansprüche auf Arbeitseinkommen vor Insolvenzeröffnung nicht entgegenstehen kann (vgl. im Unterschied dazu den anders gelagerten Fall in BAG 17. September 2009 – 6 AZR 369/08 – Rn. 17, BAGE 132, 125).
Rz. 51
IV. Hier steht schon § 91 Abs. 1 InsO dem Übergang des nach § 850d ZPO pfändbaren Teils der Vergütungsansprüche des Schuldners für die Monate März 2009 bis Mai 2010 auf den Kläger nicht entgegen. Deshalb kommt es auf eine Durchbrechung des Erwerbsverbots in § 91 Abs. 1 InsO durch § 114 Abs. 1 InsO nicht mehr an.
Rz. 52
1. § 91 Abs. 1 InsO ordnet an, dass Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erworben werden können. Damit ergänzt die Vorschrift die Regelung über die Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners (§ 81 InsO) und das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger (§§ 89, 90 InsO). Sie schützt die Masse vor dem Verlust von Vermögensgegenständen. Der Abtretung einer künftigen Forderung durch den späteren Insolvenzschuldner, die – wie hier – erst nach Verfahrenseröffnung entsteht, steht § 81 InsO nicht entgegen. Ihre Wirksamkeit richtet sich vielmehr nach § 91 InsO (vgl. BGH 10. Dezember 2009 – IX ZR 1/09 – Rn. 25, 27, NJW-RR 2010, 558). § 91 Abs. 1 InsO verhindert aber nur den Erwerb von Rechten an Massegegenständen. Er steht Verfügungen über das insolvenzfreie Vermögen nicht entgegen (vgl. nur Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 91 Rn. 2).
Rz. 53
2. Der Umfang der Insolvenzmasse wird durch §§ 35, 36 InsO bestimmt.
Rz. 54
a) Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Insolvenzeröffnung gehört oder das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). § 35 Abs. 1 InsO bestimmt den Begriff der Insolvenzmasse umfassend, indem er den Neuerwerb einbezieht. Die Weite des Begriffs schränkt § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO jedoch ein. Danach gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Die Vorschrift will den Schuldner vor einem Verlust sämtlicher Vermögensgegenstände schützen und ihm einen unantastbaren Bereich persönlicher und lebensnotwendiger Güter bewahren (vgl. BGH 11. Mai 2006 – IX ZR 42/05 – Rn. 16, BGHZ 167, 352).
Rz. 55
b) Für Arbeitseinkommen gelten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO entsprechend.
Rz. 56
aa) Die Bestimmung wurde mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) klarstellend eingeführt, um auch in der Gesamtvollstreckung individuellen Fallgestaltungen Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17). Der Gesetzgeber unterscheidet dabei unter dem Gesichtspunkt des im Insolvenzverfahren herrschenden Prinzips der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zwischen solchen Vorschriften, die die Pfändbarkeit für alle Gläubigergruppen erweitern oder beschränken (§§ 850c, 850e Nr. 2, Nr. 2a, § 850f Abs. 1 ZPO) und denen, die die Pfändbarkeit für bestimmte Gläubiger und Gläubigergruppen modifizieren (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Die differenzierte Regelung dient dazu, durch die Anwendung oder den Anwendungsausschluss der jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelung solche Erweiterungen oder Einschränkungen des Insolvenzbeschlags zu ermöglichen, die mit dem Ziel der Gesamtvollstreckung in Einklang stehen (vgl. BT-Drucks. 14/6468 aaO).
Rz. 57
bb) Ist ein Gegenstand danach nur für bestimmte Gläubiger pfändbar, gehört er kraft gesetzlicher Anordnung nicht zur Insolvenzmasse. Das ist bei Arbeitseinkommen iSv. § 850d ZPO der Fall. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gilt daher nicht. Der Schuldner kann mit diesen Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, während des Insolvenzverfahrens freiwillige Zahlungen an einen einzelnen Insolvenzgläubiger leisten (vgl. BGH 14. Januar 2010 – IX ZR 93/09 – Rn. 9, ZIP 2010, 380). Auch die Abtretung nicht zur Insolvenzmasse gehörender Forderungen ist möglich. Im Fall des § 850d ZPO können Ansprüche auf Arbeitsentgelt an den Unterhaltsgläubiger oder an den Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, der nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die Stelle des Unterhaltsgläubigers tritt, abgetreten werden. Der Wechsel in der Rechtsinhaberschaft beeinträchtigt die Insolvenzmasse in diesem Fall nicht.
Rz. 58
V. Der Kläger ist damit Forderungsinhaber des nach § 850d ZPO erweitert pfändbaren Arbeitseinkommens für die 15 Monate von März 2009 bis Mai 2010 geworden. Er kann aus diesem Teil des Arbeitseinkommens monatlich 100,00 Euro abzüglich des von der Treuhänderin geleisteten Betrags von 94,88 Euro beanspruchen, ohne dass der notwendige Unterhalt des Schuldners für diesen Zeitraum beeinträchtigt würde.
Rz. 59
1. Der Begriff des notwendigen Unterhalts in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinn des Dritten und Elften Kapitels des SGB XII (vgl. BGH 25. November 2010 – VII ZB 111/09 – Rn. 9, NJW-RR 2011, 706; 12. Dezember 2007 – VII ZB 38/07 – Rn. 13, NJWRR 2008, 733).
Rz. 60
2. Der notwendige Unterhalt des Schuldners beträgt unstreitig 780,75 Euro. Auf einen “eheangemessenen Selbstbehalt” von 1.000,00 Euro ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht abzustellen. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Entgeltabrechnungen der Beklagten dargelegt, dass dem Schuldner auch unter Berücksichtigung der Abtretung und laufender Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau für die Monate von März 2009 bis Mai 2010 der notwendige Lebensunterhalt verblieb. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers nicht im Einzelnen entgegengetreten. Soweit sie Zahlungen laufenden Unterhalts an die geschiedene Ehefrau des Schuldners für Januar und Februar 2010 behauptet hat, hat sie die Leistungen nicht näher dargelegt. Aus den Entgeltabrechnungen für diese Monate ergibt sich, dass keine Unterhaltsleistungen erbracht wurden. Die Abtretung aufgrund der Erklärung vom 26. Januar 2007 geht im Übrigen einer ggf. später erklärten Abtretung von Vergütungsansprüchen aus dem Bereich des § 850d ZPO vor. Die Abtretungserklärung zugunsten der Treuhänderin erfasst ohnehin nur die pfändbaren Entgeltanteile iSv. § 850c ZPO. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, es gebe Verfügungen, die der Abtretung an den Kläger vorgingen.
Rz. 61
VI. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte hat allerdings unwidersprochen vorgetragen, die Fälligkeit des Arbeitsentgelts trete nach den getroffenen Vereinbarungen erst zum 14. oder 15. des Folgemonats ein. Der Kläger kann deshalb Verzugszinsen ab 1. Juni 2010 nur aus dem Arbeitsentgelt bis einschließlich April 2010 beanspruchen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch auf Verzugszinsen für die Vergütung für Mai 2010 besteht erst seit 16. Juni 2010. Der Kläger hat keinen früheren Fälligkeitszeitpunkt dargelegt.
Rz. 62
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Unterschriften
Fischermeier, Gallner, Spelge, M. Jostes, Augat
Fundstellen
Haufe-Index 3744147 |
BB 2013, 1268 |