Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Anrechnung anderweitig erworbener Versorgungsansprüche auf eine vom Arbeitgeber zugesagte beamtenähnliche Versorgung. Abgrenzung zur Eigenvorsorge. Verbot der Anrechnung wegen widersprüchlichen Verhaltens
Orientierungssatz
- Ist eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt worden, so stellt eine von einer berufsständischen Versorgungeinrichtung gezahlte Altersrente eine berücksichtigungsfähige Rente iSd. § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar.
- Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass der Arbeitgeber auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses mindestens die Hälfte der Beiträge dazu geleistet hat (§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG).
- Im Einzelfall kann die Anrechnung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.
- Im zu entscheidenden Fall konnte der Arbeitnehmer hinsichtlich bestimmter eigener Beiträge darauf vertrauen, dass es zu keiner Anrechnung kommt. Der Arbeitgeber hatte seine gesetzliche Verpflichtung, sich an den Beiträgen zur Versorgungseinrichtung zu beteiligen (§ 172 Abs. 2 SGB VI), jahrelang geleugnet und dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass es nicht zu einer Anrechnung kommen werde.
Normenkette
BeamtVG § 55; SGB VI § 172 Abs. 2; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
- Unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Klägers wird auf seine Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Juni 2005 – 3 Sa 1898/04 B – teilweise aufgehoben.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und der Anschlussberufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 21. Oktober 2004 – 1 Ca 69/04 B – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass auf die Versorgungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte der Teil der von dem Ärzteversorgungswerk H… gezahlten Altersrente nicht angerechnet werden darf, der auf Beiträgen für den Zeitraum vom 1. März 1992 bis zum 31. März 2000 beruht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf die von der Beklagten zu leistende beamtenähnliche Versorgung eine vom Versorgungswerk H… an den Kläger gezahlte Altersrente anzurechnen ist.
Der am 24. Mai 1938 geborene Kläger ist seit 1. Januar 1968 Mitglied des Versorgungswerks H… (Versorgungswerk) und zahlt seither durchgehend die entsprechenden Beiträge. Auf Grund dieser Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung wurde er auf seinen Antrag ebenfalls ab Januar 1968 gem. § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Nach einer Vorbeschäftigung beim Land Baden-Württemberg war er vom 1. August 1986 bis zum 31. Mai 2003 bei der Beklagten als leitender Abteilungsarzt beschäftigt.
Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 10. Juli 1986 (AV) bestimmt ua.:
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Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung
1. Dem Arzt werden Ruhegehalt, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften mit Wirkung vom 01.08.1986 zugesichert.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes berechnet.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird durch einen besonderen Bescheid der Nieders. Versorgungskasse festgesetzt.
2. Ist der Arzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Vertragsverpflichtung zu erfüllen, so finden die §§ 54 – 56 und 60 des Nieders. Beamtengesetzes (NBG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
Über die Leistungen der Nieders. Versorgungskasse hinaus erwirbt der Arzt keinerlei Versorgungsrechte.
…
§ 19
Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.”
Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bis einschließlich Februar 1992 leistete die Beklagte an den Kläger monatlich einen Betrag zusätzlich zum Gehalt, der in der Höhe der Hälfte der vom Kläger an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge entsprach. Dieser Betrag wurde in der Abrechnung unter “Sonstige Bezüge” aufgeführt und mit “RENTENVERS. AG-AN AUSBEZ.” bezeichnet.
Im Februar 1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ab dem Folge monat diese Zahlung einstellen werde. Dem widersprach der Kläger zusammen mit einem weiteren Kollegen durch Schreiben vom 18. Februar 1992:
“Unsererseits ist hierzu folgendes festzustellen:
Ihre bisherige Zahlungsmodalität unserer Altersversorgung er folgte in dualer Form, nämlich 1. mit 1,5-fachem Satz an die Nieders. Versorgungskasse in Anlehnung an die Besoldungs gruppe A 16 des Nieders. Landesbesoldungsgesetzes und 2. mit dem Arbeitgeberanteil der Ärzteversorgung.
Diese duale Zahlungsmodalität ist uns bei unserer Einstellung vom Hause zugedacht und in der Zahlung nunmehr 5 1/2 Jahre praktiziert worden. …
Ihre Zahlung des gesetzlichen Pflichtanteils der Ärzteversorgung hat Ihre Versorgungsbereitschaft uns gegenüber zur Gewissheit gefestigt, wie wir sie ja auch bei der gleichartigen Versorgungsleistung unserer Chefarztkollegen kennen.”
Im weiteren Verlauf stellte die Beklagte zwar wie angekündigt die Zahlung dieses sonstigen Bezuges ein, sagte aber weitere Prüfung und endgültige Klärung zu. Schließlich teilte sie mit Schreiben vom 17. Dezember 1992 mit:
“… wie Herr K… mit Ihnen am 15. Dezember 1992 besprochen hat, werden Sie auch weiterhin auf den Arbeitgeberanteil zur Ärzteversorgung verzichten und die Beiträge an die Ärzteversorgung allein tragen.
Die geleisteten Zahlungen des Krankenhauses in der Vergangenheit waren ein freiwilliger Zuschuss, der bedauerlicherweise, wie Sie wissen, nicht mehr erfolgen kann.
Für Ihr kooperatives Verhalten danken wir Ihnen.”
Mit Schreiben vom 1. Juli 1998 wandte sich die Beklagte wieder an den Kläger:
“… nach persönlicher Rücksprache mit der Niedersächsischen Versorgungskasse am gestrigen Tage möchten wir Ihnen mitteilen und Sie darauf aufmerksam machen, dass Zeiträume, für welche Sie selbst (und nicht das S Krankenhaus) Beiträge der Ärzteversorgung entrichtet haben, nicht auf Versorgungsbezüge der Niedersächsischen Versorgungskasse angerechnet werden.
Damit werden die Zeiten, in denen Sie den Beitrag für die Ärzteversorgung von sich aus aus eigenen Mitteln entrichtet haben, nicht auf zukünftige Zahlungen der Niedersächsischen Versorgungskasse angerechnet.”
Der Kläger antwortete durch Schreiben vom 29. Dezember 1998, mit dem er darauf hinwies, dass die Niedersächsische Versorgungskasse nicht sein Vertragspartner sei. Im Übrigen widersprach er der aus seiner Sicht in dem Schreiben indirekt enthaltenen Behauptung, den Arbeitgeberanteil zur Ärzteversorgung bis Ende Februar1992 zu Unrecht empfangen und eine ungerechtfertigte Bereicherung über Jahre hingenommen zu haben. Die Zahlung sei auf Grund vertraglicher Verpflichtung erfolgt, was der Beklagten, wie er mittlerweile erfahren habe, auch von Anfang bekannt gewe sen sei. Würden seine Erklärungen nach Zahlungseinstellung als Anerkennung, Zustimmung oder gar Verzicht angesehen werden, erkläre er vorsorglich die Anfechtung derselben.
Die Verwaltung des S… Krankenhauses antwortete darauf mit Schreiben vom 2. Februar 1999, das auszugsweise lautet:
“Dies bedeutet, dass die Leistungen, die Sie aus dem Versorgungswerk H… erhalten werden, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, zu denen das S… Krankenhaus mindestens 50 % gezahlt hat, auf die Ruhegehalt- und Hinterbliebenenversorgung angerechnet werden. Dies gilt auch für Zeiten, in denen Sie noch für andere öffentlich rechtliche Arbeitgeber tätig waren.
Nunmehr zu Ihrem Schreiben vom 29.12.1998 im einzelnen:
1. Ihre Annahme, mit Schreiben der Verwaltung vom 01.07.1998 würde unterstellt, Sie hätten über Jahre, eine ungerechtfertigte Bereicherung hingenommen, ist unzutreffend. Eine derartige Unterstellung kann man auch mit sehr viel Phantasie dem Schreiben nicht entnehmen.
2. Es mag sein, dass das S… Krankenhaus bei anderen Chefärzten über den 01.03.1992 hinaus 50 % der Beiträge an die jeweilige Ärzteversorgung gezahlt hat und auch eine Anrechnung auf die Ruhegeldzahlung nicht erfolgt.
Entgegen Ihrer Auffassung liegt hierin allerdings kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die arbeitgeberische Fürsorgepflicht.
Dies deshalb nicht, weil
2.1. Sie sich ausdrücklich bereiterklärt haben, ab 01.03.1992 die Beiträge zur Ärzteversorgung allein zu tragen und
2.2. eine Anrechnung der Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (bei Ihnen, der Ärzteversorgung) alle Versorgungsempfänger betrifft, die nach dem 01.10.1994 in den Ruhestand treten (bzw. bereits getreten sind).
Soweit also bei den von Ihnen angesprochenen Chefärzten keine Anrechnung erfolgt, sind diese vor dem 1.10.1994 in den Ruhestand getreten. Die Gesetze haben sich geändert.
…
5. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen wird zu klären sein, welchen Rechtsstatus Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk H… hat. Dies ist entscheidend für die Frage, ob das S… Krankenhaus ggfs. aufgrund gesetzlicher Regelungen, verpflichtet ist, sich mit 50 % an Pflichtbeiträgen zur Ärzteversorgung zu beteiligen.
Aus diesem Grunde fordern wir Sie hiermit auf, uns folgende konkrete Fragen zu beantworten bzw. Auskunft darüber zu erteilen:
a) Sind Sie im Versorgungswerk freiwilliges oder Pflichtmitglied?
b) Falls Sie freiwilliges Mitglied sind, müssen Sie Versorgungsabgaben mindestens in Höhe der Angestelltenversicherungsbeiträge entrichten, weil Sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerkes befreit wurden?
…
Nach Beantwortung der Fragen werden wir Ihnen gesondert mitteilen, ob das S… Krankenhaus sich zukünftig und ggfs. auch rückwirkend anteilig an den Beiträgen beteiligen wird.”
In der weiteren Korrespondenz vertrat der Kläger die Auffassung, die Einstellung der Beitragsbeteiligung sei seitens der Beklagten 1992 vertragswidrig erfolgt. Schließlich nahm erstmals der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 2. März 2000 wie folgt Stellung:
“…
III Rechtliche Konsequenzen
1. Aufgrund einer mir zwischenzeitlich zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme des Herrn G… sowie unter Berücksichtigung Ihres Dienstvertrages, der Stellungnahme Ihres Versorgungswerkes vom 14.05.1999 und der Sach- und Rechtslage, habe ich meiner Mandantin empfohlen, Ihnen den seit 01.03.1992 nicht gezahlten AG-Anteil zum Pflichtbeitrag zur Ärzteversorgung, wie von Ihnen im Schreiben vom 18.02.1992 gefordert, zu zahlen.
2. Unter Berücksichtigung des Urteils des BAG vom 22.02.2000 – 3 AZR 39/98 – wird dies meines Erachtens nach allerdings zur Folge haben, dass die NVK die Leistungen aus der Ärzteversorgung (Versorgungswerk H…) anrechnen wird.”
Dies beantwortete der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 7. August 2000 mit folgendem Vorschlag:
“Das Krankenhaus hat dem Arzt vom 01.08.1986 bis 28.02.1992 zusätzliche Zahlungen als steuerpflichtigen Gehaltsbestandteil geleistet. Es handelt sich hierbei um eine teilweise Erstattung der vom Arzt ausschließlich und vollständig geleisteten Beitragszahlung zur Ärzteversorgung. Ab dem 01.03.1992 wurden diese Zahlungen zu Unrecht eingestellt. Das Krankenhaus zahlt nunmehr dem Arzt einen Betrag in Höhe von 82.000,00 DM. Über die Zahlungsmodalitäten muss gesondert verhandelt werden.
Die Vertragsparteien sind nach wie vor darüber einig, dass eine Anrechnung von Leistungen des Versorgungswerks H… auf das Ruhegehalt und die Hinterbliebenen- oder Erwerbsunfähigkeitsversorgung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Vertrages nicht stattfindet, die Anwendung des § 55 Beamtenversorgungsgesetz bleibt insoweit ausgeschlossen.”
Dies lehnte wiederum die Beklagte durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. August 2000 ab. Schließlich kündigte die Beklagte durch Schreiben vom 16. Mai 2003 an, in den nächsten Tagen werde ein Betrag von 80.000,00 Euro so zeitgerecht angewiesen, dass der Kläger zum 31. Mai 2003 über ihn verfügen könne. Tatsächlich ging diese Summe auf dem Konto des Klägers am 30. Mai 2003 ein. Dieser Betrag deckt die Hälfte der an das Versorgungswerk zu leistenden Beiträge für die Zeit von März 1992 bis Mai 2003 ab.
Der Kläger bezieht seit Juni 2003 von der Niedersächsischen Versorgungskasse Versorgungsbezüge aus seinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Dabei werden Leistungen des Versorgungswerks iHv. monatlich 2.184,71 Euro angerechnet.
Der Kläger hat behauptet, bei den Zahlungen bis 1992 habe es sich um ein zusätzliches Entgelt gehandelt, das lediglich der Höhe nach dem hälftigen von ihm geschuldeten Betrag für das Versorgungswerk entsprochen habe. Diese zusätzliche Leistung habe er über die Einkommensteuererklärung versteuern müssen. Schon wegen der deswegen entstehenden Abzüge habe die Beklagte keine hälftige Beteiligung iSv. § 55 BeamtVG erbracht. Nach dem Arbeitsvertrag habe sich die Beklagte an seinen Beiträgen zum Versorgungswerk nicht beteiligen dürfen. Sie sei dazu auch nicht nach § 172 Abs. 2 SGB VI verpflichtet gewesen. Auch die später aufgedrängte Zahlung iHv. 80.000,00 Euro könne nicht auf die von ihm allein ab 1. März 1992 erbrachten Beiträge an das Versorgungswerk angerechnet werden.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass auf seinen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte die von dem Ärzteversorgungswerk H… gezahlte Altersrente nicht angerechnet werden darf.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Hälfte der Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung des Klägers übernommen zu haben, weswegen die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG entsprechend anzuwenden sei. Ihre Zahlungen an den Kläger seien nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Die nachträgliche Zahlung stehe einer Anwendung von § 55 BeamtVG ebenfalls nicht entgegen. Es spiele für die Anrechnung keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Beitragszuschüsse freiwillig oder auf Grund einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung geleistet habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise entsprochen und festgestellt, dass die aus dem Zeitraum vom 1. März 1992 bis Mai 2003 resultierende Rente des Versorgungswerks nicht auf die Versorgungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte angerechnet werden darf. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet, weil die Klage zum Teil begründet ist. Die Beklagte ist nach § 8 AV, § 55 BeamtVG grundsätzlich berechtigt, Leistungen des Versorgungswerks auf die von ihr selbst geschuldete Versorgung anzurechnen. Soweit diese Leistungen auf Beitragszahlungen des Klägers in der Zeit vom 1. März 1992 bis zum 31. März 2000 beruhen, ist ihr dies aber wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt.
A. Grundsätzlich darf die Beklagte die dem Kläger vom Versorgungswerk gezahlte Altersrente nach § 55 BeamtVG in entsprechender Anwendung auf die von ihr selbst geschuldeten Versorgungsbezüge anrechnen. Dies gilt für den vorliegend allein streitigen Teil der vom Versorgungswerk an den Kläger gezahlten Altersrente, der auf Beiträgen aus der Zeit des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien von August 1986 bis Mai 2003 beruht.
I. Durch § 8 Nr. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages ist dem Kläger Ruhegehalt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften zugesichert worden. Die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen ist durch das Beamtenversorgungsgesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 BeamtVG). Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird die beamtenrechtliche Versorgung “neben” einer Rente bis zur Versorgungshöchstgrenze gezahlt, dh.: Grundsätzlich geht die Rentenzahlung vor; Versorgungsbezüge werden nur geleistet, um die Lücke zu dem während des Dienstverhältnisses erreichten Standes der beamtenrechtlichen Versorgung zu schließen.
1. Der am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG aF, nunmehr § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3, zu B IV 1 der Gründe; 19. Dezember 2000 – 3 AZR 511/99 –, zu III 1 der Gründe; BVerwG 28. Januar 2004 – 2 C 4.03 –Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 26).
2.a) Der Kläger kann der Berücksichtigung seiner Rente bei den Versorgungsverpflichtungen der Beklagten nicht entgegenhalten, dass die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG (§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG aF) erst am 1. Oktober 1994 in das Beamtenversorgungsrecht eingeführt wurde und daher im Zeitpunkt der Eingehung des Arbeitsverhältnisses noch nicht galt. Denn mit § 8 Nr. 1 ihres Arbeitsvertrages haben die Parteien eine dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht vereinbart. In § 8 Nr. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages wurde dem Kläger eine Versorgung “nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften” zugesagt. Das Beamtenversorgungsrecht unterliegt Wandlungen, von denen auch der Kläger nicht ausgenommen werden sollte. Weder sollten ihm Verbesserungen vorenthalten werden noch sollte er vor Verschlechterungen bewahrt sein. Darüber hinaus ist eine Verweisung auf die für Beamte geltenden Grundsätze regelmäßig als Verweisung auf die jeweils für Beamte geltenden Rechtsvorschriften zu verstehen. Eine solche dynamische Verweisung, die auch zukünftige Änderungen erfasst, wird nämlich den Interessen beider Parteien eher gerecht als eine Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Soll nur die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Versorgungsregelung in Bezug genommen werden, muss dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG 16. August 1988 – 3 AZR 61/87 AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 8, zu 2b der Gründe; 19. Dezember 2000 – 3 AZR 511/99 –, zu I 2 der Gründe; 21. Oktober 2003 – 3 AZR 60/03 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 17, zu A I der Gründe). Dem Arbeitsvertrag lassen sich keine Anhaltspunkte für eine statische Verweisung entnehmen. In § 8 Abs. 2 AV wird sogar ausdrücklich auf das Niedersächsische Beamtengesetz “in der jeweils gültigen Fassung” verwiesen.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht § 8 Nr. 2 Satz 2 AV dahin ausgelegt, dass diese Bestimmung die umfassende dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht nicht einschränkt. Aus der Formulierung, der Kläger erwerbe über die Leistungen der Niedersächsischen Versorgungskasse hinaus keinerlei Versorgungsrechte, folgt nur, dass die Beklagte sich ihm gegenüber nicht zu weiteren Versorgungsleistungen verpflichten und nur solche Versorgungsleistungen zusagen wollte, die nach den Regelungen der Niedersächsischen Versorgungskasse zu erbringen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers wird damit eine Anrechnung seiner anderweitigen Versorgungsansprüche auf die Leistungen der Versorgungskasse Niedersachsen nicht eingeschränkt, sondern gerade ermöglicht, sofern die Versorgungsordnung der Niedersächsischen Versorgungskasse eine solche Anrechnung vorsieht oder einführt. Nach der Satzung der Niedersächsischen Versorgungskasse richtet sich ihre Versorgungspflicht nach den für Landesbeamte “jeweils geltenden” beamtenrechtlichen Bestimmungen. Sie hat daher auch grundsätzlich § 55 BeamtVG in der seit dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung anzuwenden (BAG 21. Oktober 2003 – 3 AZR 60/03 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 17, zu B I der Gründe). Soweit also der Niedersächsischen Versorgungskasse eine Anrechnung der anderweitigen Rente des Klägers nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen möglich ist, muss die Beklagte nicht darüber hinausgehend selbst weitere Leistungen erbringen. Nur das folgt aus § 8 Nr. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages.
II. Die Altersrente, die der Kläger vom Versorgungswerk erhält, ist eine berücksichtigungsfähige Rente iSd. § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Sie ist eine Leistung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, zu der die Beklagte als Arbeitgeberin auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst Zuschüsse in Höhe der Hälfte der Beiträge geleistet hat (§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG).
1. Rentenansprüche gegen das Versorgungswerk als berufsständische Versorgungseinrichtung hat der Kläger auf Grund seiner Beschäftigung bei der Beklagten erworben. Die Parteien haben die entsprechende Anwendung des Beamtenrechts hinsichtlich der Versorgung vereinbart. Damit ist die vertragsgemäße Tätigkeit des Klägers für die Beklagte einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst gleichzustellen. Eine Anrechnung ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die beamtenähnliche Versorgung und die Rentenzahlung der berufsständischen Versorgungseinrichtung, also des Versorgungswerks, auf derselben Tätigkeit beruhen. § 55 BeamtVG ist daher anwendbar.
2. Die Altersrente des Versorgungswerks ist eine Leistung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung iSd. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Versorgungswerk um eine Einrichtung der Landesärztekammer H… handelt, der Kläger als Arzt in Niedersachsen tätig war und sich ab August 1986 beim Versorgungswerk freiwillig weiterversicherte.
a) Als in Niedersachsen tätiger Arzt war der Kläger Pflichtmitglied der Ärztekammer Niedersachsen (§ 2 Abs. 1 Niedersächsisches Kammergesetz für die Heilberufe – HKG –). Die Niedersächsische Ärztekammer hat auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1 HKG durch Satzung eine Versorgungseinrichtung geschaffen und die Kammerangehörigen verpflichtet, Mitglieder derselben zu werden (§ 8 Abs. 1 Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen). Der Kläger hat indes keine Beiträge zur Ärzteversorgung Niedersachsen entrichtet. Stattdessen führte er die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk H… fort, was wegen seines aus dem Arbeitsverhältnis gegebenen Anspruchs auf beamtenähnliche Versorgung als freiwillige Mitgliedschaft möglich war und zugleich nach § 10 Satz 1c) der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen die Befreiungsmöglichkeit von der Zwangsmitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen bot. Damit handelt es sich bei der vom Versorgungswerk gezahlten Altersrente um eine Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Zwar bleibt diese, wenn sie wie hier beim Kläger auf freiwilliger Weiterversicherung beruht, grundsätzlich außer Ansatz (§ 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Dies gilt jedoch nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens Zuschüsse in Höhe der Hälfte der Beiträge geleistet hat (§ 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
b) Der Kläger kann der Berücksichtigung der ihm vom Versorgungswerk gezahlten Altersrente nicht entgegenhalten, die Entrichtung von Beiträgen an das Versorgungswerk habe eine anrechnungsfreie Eigenvorsorge dargestellt, so dass die Zahlungen des Versorgungswerks nicht als solche einer “berufsständischen Versorgungseinrichtung” iSd. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG zu verstehen seien. Nur als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung konnte sich der Kläger bereits 1968 nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten befreien lassen, nur insoweit bestand die Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Niedersachsen, nur wegen der Mitgliedschaft im Versorgungswerk konnte die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht fortdauern (§ 6 Abs. 5 SGB VI). Mit anderen Worten: Da der Kläger kein Beamter war, unterlag er grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Er war davon nur deswegen befreit, weil er Mitglied in einer berufsständischen Versorgung war. Diese Mitgliedschaft führte er zwar “freiwillig” in H… fort, jedoch nicht freiwillig im Sinne der Versorgungsentscheidung überhaupt.
3. Die Beklagte hat ihre Zuschüsse zu den vom Kläger selbst an das Versorgungswerk gezahlten Beiträgen als solche an den Kläger geleistet, nicht jedoch ein zusätzliches Entgelt gezahlt, wie der Kläger meint.
a) Für die Zeit von Beginn des Arbeitsverhältnisses bis einschließlich Februar 1992 ergibt sich der Beitragszuschuss, den die Beklagte monatlich an den Kläger leistete, zudem aus den Umständen der Zahlung. In den Abrechnungen sind die Zahlungen in der Rubrik “Sonstige Bezüge” mit “RENTENVERS.AG-AN AUSBEZ.” bezeichnet. Der Betrag wurde als Nettobetrag ausgewiesen und dem Kläger ohne Abzüge ausgezahlt. Für den Kläger war erkennbar, dass ihm ein einkommenssteuerfreier Zuschuss zu den Versorgungswerk-Beiträgen geleistet werden sollte. Hiervon sind beide Parteien, auch der Kläger, im Schriftverkehr nach Einstellung der Zahlungen zum März 1992 zunächst übereinstimmend ausgegangen.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 1992 nichts anderes. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, die Beklagte habe ihre Zahlungen bis einschließlich Februar 1992 nunmehr rückwirkend zum zusätzlichen Entgelt für den Kläger deklariert. Das Schreiben enthält keine dahin zu deutenden Anhaltspunkte. Vielmehr geht es auch darin allein um die Frage der Beitragsentrichtung für die Ärzteversorgung und um das Problem, ob die bisher geleisteten Zahlungen freiwillig erfolgten und ob sie noch weiterhin zu leisten waren. Dass es um etwas anderes als einen Beitragszuschuss (“Arbeitgeberanteil zur Ärzteversorgung”) gehen sollte, ist nicht erkennbar.
4. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG genügt es für die Anrechnung der Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, dass der Dienstherr mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Keine Voraussetzung ist es, dass der Arbeitgeber mit seiner Beitragsbeteiligung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung nachkam. Freiwillige Zuschüsse genügen (BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3, zu B II 3 cc der Gründe; 19. Dezember 2000 – 3 AZR 511/99 –, zu II 4 der Gründe). Es kann daher offenbleiben, ob arbeitsrechtlich eine Verpflichtung der Beklagten zum Beitragszuschuss, ggf. beruhend auf betrieblicher Übung (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) bestand. Eine entsprechende sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung der Beklagten bestand im Übrigen erst seit dem 1. Januar 1992 nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden § 172 Abs. 2 SGB VI. Das bis zum 31. Dezember 1991 gültige AVG enthielt eine derartige Regelung nicht (vgl. BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 –aaO, zu B II 1b aa der Gründe, vgl. BSG 22. Mai 1985 – 1 RS 1/84 – BSGE 58, 110 ff.)
5. Die Beklagte hat als Zuschuss mindestens die Hälfte der vom Kläger an das 33 Versorgungswerk geleisteten Beiträge gezahlt. Dies ist, was die Nachzahlung für die Zeit vom 1. März 1992 bis 31. Mai 2003 anbelangt, der Höhe nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Den Zahlungen in der Zeit vom 1. August 1986 bis 29. Februar 1992 kann der Kläger nicht entgegenhalten, wegen der von ihm vorzunehmenden Versteuerung liege keine hälftige Beteiligung der Beklagten vor. Für die Anrechenbarkeit von Rententeilen aus freiwilliger Weiterversicherung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) kommt es nur darauf an, ob der Arbeitgeber brutto – ohne Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Auswirkungen – mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in entsprechender Höhe geleistet hat (BVerwG 28. November 1990 – 2 B 118/90 – NVwZ 1991, 681). Danach kommt es allein auf das Verhältnis der Beteiligung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber an. Steuerliche Auswirkungen können sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Arbeitnehmers ergeben. Eine Berücksichtigung solcher Auswirkungen, die sich nach den individuellen steuerlichen Verhältnissen des Betroffenen völlig unterschiedlich darstellen könnten, wäre mit der vom Gesetzgeber ersichtlich gewollten klaren und praktikablen Abgrenzung unvereinbar. Diese Überlegungen gelten in vollem Umfang auch für eine Berücksichtigung von Renten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG. Den Wortlaut “mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe” hat der Gesetzgeber bewusst aus § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG übernommen (BT-Drucks. 12/5919 S. 27, 29).
Es ist unerheblich, dass die Beklagte den Zuschuss zu den Beiträgen für die Zeit ab März 1992 erst kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Mai 2003 in einer Summe geleistet hat. Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitgeber die Beiträge mindestens zur Hälfte getragen hat, nicht aber darauf, zu welchem Zeitpunkt er sie erbracht hat (BVerwG 24. Januar 1989 – 2 B 3.89 – Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 7 – zu § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG –).
B. Die Klage ist jedoch begründet, soweit die Beklagte auch Leistungen des Versorgungswerks anrechnet, die auf Beiträgen für die Zeit vom 1. März 1992 bis zum 31. März 2000 beruhen. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG in entsprechender Anwendung auch für diesen Zeitraum grundsätzlich vor. Es handelt sich hier nicht um Eigenvorsorge des Klägers. Wegen ihres widersprüchlichen Verhaltens ist die Beklagte jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, die vom Kläger in dieser Zeit erworbenen Ansprüche gegen das Versorgungswerk anzurechnen.
I. Für den fraglichen Zeitraum haben die Parteien die Voraussetzungen des § 55 BeamtVG nicht wirksam abbedungen.
1. Es kann offenbleiben, ob die Parteien im Laufe des Jahres 1992 vereinbart haben, die Versicherung des Klägers beim Versorgungswerk habe als Eigenvorsorge des Klägers zu gelten, für die der Kläger die Beiträge alleine zu tragen hat und zu der die Beklagte Zuschüsse in Höhe eines Arbeitgeberanteils zu leisten nicht verpflichtet ist. Dafür spricht insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 1992, mit dem sie an einer vom Kläger gegenüber Herrn K… am 15. Dezember 1992 bekundeten Bereitschaft festhält, “auch weiterhin” auf den Arbeitgeberanteil zur Ärzteversorgung zu verzichten und die Beiträge an die Ärzteversorgung alleine zu tragen. Dafür spricht weiter, dass die Beklagte an ihrer seit Februar 1992 vertretenen Auffassung festhielt, die bisher geleisteten Zahlungen seien ein freiwilliger Zuschuss gewesen, der ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erfolgt sei, jedoch für die Zukunft eingestellt werden müsse. Schließlich spricht für eine dahingehende Einigung, dass in den Folgejahren bis Mitte 1998 die Frage zwischen den Parteien – trotz weiterlaufender Beitragszahlungen seitens des Klägers an das Versorgungswerk – zunächst keine Rolle mehr spielte. Eine derartige, vom Kläger allein finanzierte Eigenvorsorge hätte selbständig neben der von der Beklagten zugesagten beamtenähnlichen Versorgung gestanden. Eine Doppelbelastung der Beklagten als Versorgungsschuldnerin wäre ebenso wenig entstanden wie eine Doppelversorgung, dh. mehrere arbeitgeberfinanzierte Versorgungsleistungen mit dem gleichen Versorgungsziel (vgl. BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 2b der Gründe; 21. Oktober 2003 – 3 AZR 60/03 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 17, zu A II 3a der Gründe).
2. Eine Vereinbarung, nach der der Kläger die Beiträge zum Versorgungswerk allein tragen soll und ggf. auf den diesbezüglichen Arbeitgeberanteil verzichtet, wäre aber wegen Verstoßes gegen den seit 1. Januar 1992 in Kraft befindlichen § 172 Abs. 2 SGB VI unwirksam.
Der Kläger ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit, da er sich mit Wirkung vom 1. Januar 1968 gem. § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreien ließ. Entgegen seiner Auffassung war und ist er nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei. Daher war die Beklagte nach § 172 Abs. 2 SGB VI verpflichtet, die Beiträge zu seiner berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Betrags, der zu zahlen wäre, wenn er nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre, zu tragen. Ein einseitiger Verzicht des Klägers auf den nach § 172 Abs. 2 SGB VI geschuldeten Beitragszuschuss der Beklagten ist nach § 46 Abs. 2 SGB I unzulässig (BSG 8. Oktober 1998 – B 12 KR 19/97 R – BSGE 83, 40, 42 ff.). Eine privatrechtliche Vereinbarung, die den gleichen Inhalt hat wie eine Verzichtserklärung, ist gem. § 32 SGB I nichtig, weil sie nur Nachteiliges für den Arbeitnehmer regelt. Der Anspruch aus § 172 Abs. 2 SGB VI ist nicht dispositiv.
3. Die Parteien haben nicht durch spätere Abreden die Anrechnungsmöglichkeit für Leistungen aus der Ärzteversorgung, soweit sie auf den Beiträgen aus der Zeit vom 1. August 1986 bis zum 29. Februar 1992 beruhten, rückwirkend aufgehoben. Bis zum Jahr 2000 haben die Parteien ersichtlich die Frage einer Anrechnung von anderweitigen Renten des Klägers nicht diskutiert. Es ging immer nur um die Beitragsverpflichtung oder die Frage eines hälftigen Zuschusses durch die Beklagte. Erstmals durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 2. März 2000 wurde die Anrechnung angekündigt. Davon ist die Beklagte nie abgerückt. Einen entsprechenden Änderungsvorschlag des Klägers zum Arbeitsvertrag vom 7. August 2000 hat sie mit Schreiben vom 10. August 2000 ausdrücklich abgelehnt. Die Beklagte hat sich arbeitsvertraglich der Anrechnungsmöglichkeit nicht begeben.
II. 1. Es kann im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf eine ihm zustehende Rechtsposition beruft. Dies ist rechtsmissbräuchlich, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 4. Dezember 1997 – 2 AZR 799/96 – BAGE 87, 200, 204 f.). Solche besonderen Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn durch das Verhalten der einen Seite für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Lage entstanden ist (BAG 17. Juli 2003 – 8 AZR 376/02 – ZTR 2004, 28, zu II 2a dd der Gründe; 10. März 2004 – 4 AZR 212/03 – ZTR 2004, 635, zu II 3a der Gründe; 14. September 2005 – 4 AZR 348/04 – AP BAT-O § 2 Nr. 3, zu III 1 der Gründe).
2. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG soll Doppelversorgungen ausschließen, nicht jedoch die selbst finanzierte Eigenvorsorge des Arbeitnehmers erfassen (BAG 21. Oktober 2003 – 3 AZR 60/03 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 17, zu A II 3a, b der Gründe). Daher hat der Arbeitnehmer ein rechtlich anzuerkennendes Interesse erkennen zu können, ob er mit seinen Beiträgen zu einem Versorgungswerk Eigenvorsorge betreibt oder nicht. Aus diesbezüglichen Unklarheiten können Anrechnungshindernisse resultieren.
III. Die Beklagte hat einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Danach konnte der Kläger davon ausgehen, ab dem 1. März 1992 komme es zu keiner Anrechnung seiner Ansprüche gegen das Versorgungswerk auf die von der Beklagten geschuldete Versorgung. Dieses Vertrauen bestand jedoch nur bis März 2000.
1. Entgegen der ab 1. Januar 1992 geltenden Gesetzeslage hat die Beklagte ihre Zahlungspflicht zunächst abgestritten, die Beteiligung an den Beiträgen des Klägers zum Versorgungswerk ab März 1992 eingestellt und im Schreiben vom 17. Dezember 1992 ausgedrückt, in der Vergangenheit habe es sich um freiwillige Leistungen gehandelt, zu denen sie in der Zukunft nicht verpflichtet sei. Es oblag aber der Beklagten, die Voraussetzungen des § 172 Abs. 2 SGB VI festzustellen und den Zuschuss auszuzahlen. Eine Geltendmachung des Zuschusses beim Arbeitgeber war nicht erforderlich (BSG 8. Oktober 1998 – B 12 KR 19/97 R – BSGE 83, 40, 45 – zu § 257 SGB V –). Deshalb durfte der Kläger darauf vertrauen, bei den von ihm ab März 1992 an das Versorgungswerk gezahlten Beiträgen handele es sich um Eigenvorsorge, die ihm in der Zukunft ungeschmälert zukommen solle. Dieses Vertrauen hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 1. Juli 1998 noch verstärkt, mit dem sie dem Kläger mitteilte, dass Beiträge, die er selbst ohne ihre Beteiligung entrichtet hatte, nicht zu einer Anrechnung der daraus resultierenden Leistungen auf die Versorgungsbezüge der Niedersächsischen Versorgungskasse führen sollten. In der Folgezeit hat dementsprechend der Kläger ersichtlich die Vorstellung gehegt, zu einer Anrechnung werde es keinesfalls kommen. Er hat nur – zunächst vergeblich – wieder eine Beitragsbeteiligung oder zusätzliches Entgelt in entsprechender Höhe von der Beklagten gefordert.
2. Erst durch Schreiben vom 2. März 2000 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Kläger darauf hin, dass eine die Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks ausschließende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht geschlossen worden sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, bei der zum 1. März 1992 eingestellten Zahlung habe es sich um den “nicht gezahlten AG-Anteil zum Pflichtbeitrag zur Ärzteversorgung” gehandelt. Erst auf Grund dieses Schreibens musste der Kläger wieder damit rechnen, dass zwar einerseits die Beklagte Beitragszuschüsse leisten, andererseits aber die entsprechenden Rentenzahlungen auf die von ihr selbst geschuldete Versorgung anrechnen werde. Beides war nach dem Schreiben der Verwaltung des S… Krankenhauses vom 2. Februar 1999 noch unklar geblieben: Zwar wurde dort auf die zum 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Änderung der Anrechnungsbestimmungen des § 55 BeamtVG hingewiesen, jedoch wurde es als völlig offen dargestellt, ob das Krankenhaus oder die Beklagte zu einer Beteiligung an den Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet war, was wiederum als Voraussetzung für eine Anrechnung dargestellt wurde. Auf Grund dieses Schreibens musste der Kläger also noch nicht damit rechnen, dass eine Anrechnung erfolgen würde. Sein diesbezügliches Vertrauen wurde erst durch die im Kern zutreffende Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 2. März 2000 zerstört, die dem Kläger im Lauf dieses Monats zuging. Daher ist die Beklagte auf Grund ihres eigenen, widersprüchlichen Verhaltens an der Anrechnung von Leistungen des Versorgungswerks, die auf Beiträgen des Klägers für die Zeit vom 1. März 1992 bis 31. März 2000 beruhen, gehindert. Ob der Kläger verpflichtet ist, den von der Beklagten gleichwohl für diesen Zeitraum nachgezahlten Beitragszuschuss zurückzuzahlen, war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Breinlinger, Möller, H-J Schepers
Fundstellen
Haufe-Index 1712247 |
DB 2007, 1036 |