Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachteilsausgleich. Betriebsstilllegung
Leitsatz (redaktionell)
Die Verpflichtung zur Verhandlung über einen Interessenausgleich setzt eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßnahme voraus, deren Durchführung der Arbeitgeber anstrebt. Art und Umfang der Betriebsänderung müssen bereits bekannt sein.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen 10 Sa 61/14) |
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 21.11.2014; Aktenzeichen 10 Ca 35/14) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 – 10 Sa 61/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen! |
Gründe
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Unterschriften
Schmidt, Treber, K. Schmidt, Hayen, Fritz
Fundstellen
Dokument-Index HI11758680 |
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