Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 74, 72 Abs. 5 ArbGG, §§ 548 bis 552 ZPO. Die fehlerhafte Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung in der Revisionsschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13. Mai 2003, per Telefax am 14. Mai 2003 bei dem Bundesarbeitsgericht eingegangen, steht dem nicht entgegen. Gemäß § 549 Abs. 1 ZPO muss die Revisionsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Revision eingelegt wird sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil die Revision eingelegt wird. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
Das Gesetz bestimmt nicht, wie das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss. Da die Revisionsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet und die Einlegung der Revision den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aufschiebt, dürfen im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH 11. Januar 2001 – III ZR 113/00 – NJW 2001, 1070; 25. Februar 1993 – VII ZB 22/92 – NJW 1993, 1719; 16. Januar 1986 – I ZR 181/84 – VersR 1986, 574). Der Prozessgegner und das Revisionsgericht müssen – innerhalb der Revisionsfrist – in der Lage sein, sich Gewissheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen. Die vollständige Bezeichnung des Urteils erfordert daher die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens (vgl. BAG 27. August 1996 – 8 AZB 14/96 – NZA 1997, 456; BGH 11. Januar 2001 – III ZR 113/00 – aaO mwN). Allerdings führt nicht jede Ungenauigkeit, die eine Revisionsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn auf Grund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (vgl. BVerfG 9. August 1991 – 1 BvR 630/91 – NJW 1991, 3140; BGH 11. Januar 2001 – III ZR 113/00 – aaO mwN).
Nach der Revisionsschrift haben die Beklagte und die frühere Beklagte zu 1) gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen, verkündet am 2. Januar 2002 und zugestellt am 1. April 2003 mit dem Aktenzeichen – 7 (2) Sa 81/02 – Revision eingelegt. Die Angaben der Beklagten in der Revisionsschrift sind mit Ausnahme der Bezeichnung der Parteien und des Aktenzeichens allesamt fehlerhaft, denn es handelt sich um ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt, verkündet am 21. November 2002 und zugestellt am 14. April 2003. Für die Identifizierbarkeit genügt es aber, wenn sich die Bezeichnung des Urteils aus den Umständen, insbesondere einer beigefügten Urteilsausfertigung oder Abschrift ergibt (BAG 18. Februar 1972 – 5 AZR 5/72 – AP ZPO § 553 Nr. 3). Da die Beklagten als Revisionskläger der Revisionsschrift entsprechend der Sollvorschrift des § 550 Abs. 1 ZPO eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt haben, sind die unzutreffenden Angaben in der Revisionsschrift letztlich unschädlich, da das mit der vorliegenden Revision angefochtene Urteil für das Gericht und den Prozessgegner anhand der beigefügten Kopie des Urteils des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. November 2002 eindeutig identifizierbar ist. Die Identifizierbarkeit des angefochtenen Urteils war auch innerhalb der Revisionsfrist gewährleistet, da die Kopie der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts der vorab am 14. Mai 2003 per Telefax und damit innerhalb der Revisionseinlegungsfrist eingegangenen Revisionsschrift beigefügt gewesen ist.
2. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Feststellung einer Haftungsverpflichtung künftiger immaterieller Schäden aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 847, 823 ff. BGB aF, § 3 Nr. 1 PflVG nicht zu, da eine Haftung der Arbeitgeberin als Halterin/Versicherungsnehmerin für Personenschäden aus §§ 847, 823 ff. BGB aF, § 7 StVG nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen ist und somit der akzessorischen Haftung der Beklagten als Versicherungsgeberin der Haftpflichtversicherung aus § 3 Nr. 1 PflVG entgegensteht.
a) Die seitens des Klägers erhobene Klage ist zulässig, insbesondere ist das zur Erhebung der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein und ist von Amts wegen zu prüfen (Senat 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3; 12. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25). Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftigen Schadensersatz beziehen, liegt das rechtliche Interesse bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich, auch wenn Art, Umfang und Eintritt noch ungewiss sind (BGH 23. April 1991 – X ZR 77/89 – NJW 1991, 2707 mwN; Senat 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – aaO). Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Dabei reicht es aus, wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH 11. Juli 1989 – VI ZR 234/88 – VersR 1989, 1055). Dies trifft bei schwereren Unfallverletzungen in aller Regel zu. Das Feststellungsinteresse kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen; es ist nicht erforderlich, dass der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (vgl. BGH 11. Juli 1989 – VI ZR 234/88 – aaO).
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist das Feststellungsinteresse zu bejahen. Der Kläger hat vorgetragen, auf Grund des Unfalls seien nach Auskunft seiner Ärzte noch weitere Operationen notwendig und es sei mit einer Minderung seiner Erwerbstätigkeit zu rechnen. Danach besteht nicht nur die entfernt liegende Möglichkeit künftiger Schadensfolgen, sondern es ist mit weiteren Spätfolgen des Unfallereignisses vom 7. August 2000 zu rechnen.
b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung der Haftungsverpflichtung für immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 7. August 2000 nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Bei dem Verkehrsunfall vom 7. August 2000 handelt es sich nicht – wie von dem Landesarbeitsgericht angenommen – um einen Wegeunfall iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, sondern um einen Unfall auf einem Betriebsweg und somit um einen Arbeitsunfall iSd. § 8 Abs. 1 SGB VII.
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
aa) Sinn und Zweck des gesetzlich angeordneten Haftungsausschlusses der §§ 104 ff. SGB VII ist es zum einen, den Arbeitgeber von einer Einstandspflicht nach privatrechtlichen Maßstäben zu befreien und zum anderen, den Betriebsfrieden zu sichern. Die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) obliegt dem Arbeitgeber als einziger Zweig der Sozialversicherung allein. Die gesetzliche Unfallversicherung erfüllt für die sie finanzierenden Unternehmer zugleich die Funktion einer Haftpflichtversicherung; an die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt (Prinzip der Haftungsersetzung) (vgl. Senat 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3). Die Regelung des § 104 Abs. 1 SGB VII schließt mithin die privatrechtliche Haftung des Unternehmers für Personenschäden aus, die durch Versicherungsfälle verursacht worden sind, wenn der Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung zB nach den Vorschriften des StVG (Senat 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – aaO mwN). Durch den gesetzlichen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII sollte daher das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und die Anlässe zu Konflikten im Betrieb zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Arbeitnehmern untereinander eingeschränkt werden (BVerfG 7. November 1972 – 1 BvL 4, 17/71 und 10/72; 1 BvR 355/71 – BVerfGE 34, 118; Senat 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – aaO; 10. Oktober 2002 – 8 AZR 103/02 – AP SGB VII § 104 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 2; 14. Dezember 2000 – 8 AZR 92/00 – AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1 mwN). Die Kollision von Zivil- und Sozialrecht wird in verfassungskonformer Weise mittels des Wegfalls zivilrechtlicher Ansprüche gelöst (BVerfG 7. November 1972 – 1 BvL 4, 17/71 und 10/72; 1 BvR 355/71 – aaO; 8. Februar 1995 – 1 BvR 753/94 – AP RVO § 636 Nr. 21 = EzA RVO § 636 Nr. 13; Lauterbach-Dahm UV-SGB VII § 104 Rn. 4 f.).
bb) Dem Landesarbeitsgericht ist zunächst darin zu folgen, dass die von dem Kläger mit der Klage verfolgten immateriellen Schadensersatzansprüche (Schmerzensgeld) – die nach rechtskräftiger Teilabweisung der Klage hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche durch das Landesarbeitsgericht allein noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind – aus dem Unfallereignis vom 7. August 2000 Personenschäden iSd. § 104 Abs. 1 SGB VII sind, für die der Haftungsausschluss gilt. Ein Personenschaden ist der Schaden, den der Verletzte in seiner körperlichen oder seelischen Unversehrtheit erleidet und der zu einer zivilrechtlichen Entschädigungspflicht führt; gleichzeitig muss ein Gesundheitsschaden als ein den Versicherungsfall konstituierendes Merkmal eingetreten sein (MünchArbR/Blomeyer § 61 Rn. 4). Da der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber und den Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen, fallen unter die Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten (Senat 10. Oktober 2002 – 8 AZR 103/02 – AP SGB VII § 104 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 2; 24. Mai 1989 – 8 AZR 240/87 – AP RVO § 636 Nr. 16 = EzA RVO § 636 Nr. 10). Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung abstrakt abgedeckt. Der Umstand, dass Personenschäden nicht zum vollen Ersatz des Schadens führen, beruht auf dem das Unfallversicherungsrecht beherrschenden Haftungsersetzungsprinzip (Senat 24. Mai 1989 – 8 AZR 240/87 – aaO).
cc) Das Landesarbeitsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII nicht vorliegen. Voraussetzung des Ausschlusses privatrechtlicher Ansprüche durch § 104 Abs. 1 SGB VII ist, dass der Geschädigte Versicherter ist, der für den Unternehmer tätig ist oder zu dem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung steht, der eingetretene Personenschaden durch einen Versicherungsfall verursacht worden ist und die Haftungsfreistellung nicht ausgeschlossen ist, weil der Unfall auf einem der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wege eingetreten ist oder der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
(1) Der Kläger gehörte dem Unternehmen der Beklagten zu 1) und Insolvenzschuldnerin im Unfallzeitpunkt am 7. August 2000 als Arbeitnehmer an. Er ist zudem Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Schadensereignis vom 7. August 2000 handelt es sich des Weiteren auch um einen Versicherungsfall für den Kläger iSd. § 104 Abs. 1 SGB VII.
(2) Der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht bereits deshalb, weil der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Für eine vorsätzliche Herbeiführung des Verkehrsunfalls und der Verletzungen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte.
(3) Der Haftungsausschluss entfällt auch nicht deshalb, weil sich der Verkehrsunfall am 7. August 2000 auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet hat. Der Verkehrsunfall vom 7. August 2000 stellt vielmehr einen Unfall auf einem Betriebsweg und damit einen Arbeitsunfall iSd. § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht einen Wegeunfall iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dar. Sinn und Zweck des Wegfalls des Haftungsausschlusses der §§ 104, 105 SGB VII bei einem Wegeunfall iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist es, dem Verletzten die Ansprüche gegen den Arbeitgeber und die Kollegen zu belassen, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können (Senat 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3; Ricke VersR 2003, 540; Waltermann NJW 2004, 901; MünchArbR/Blomeyer § 61 Rn. 25). Durch die Neuregelung gemäß § 104 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII wollte der Gesetzgeber die Haftungsfreistellung nicht einschränken (Senat 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – aaO mwN; BGH 12. Oktober 2000 – III ZR 39/00 – BGHZ 145, 311). Der nach § 8 Abs. 1 SGB VII als Arbeitsunfall versicherte Betriebsweg ist daher von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gesondert versicherten Wegeunfällen abzugrenzen (MünchArbR/Blomeyer § 61 Rn. 25). Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Sperrwirkung des § 104 Abs. 1 SGB VII greift ein, sobald sich der Versicherte in die betriebliche Sphäre begibt, also einen Bereich, der der Organisation des Unternehmers und dessen Ordnungsgewalt unterliegt (Senat 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – aaO mwN) und der Weg betrieblich veranlasst ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte im betrieblichen Interesse innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte unterwegs ist, er mithin den Weg in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegt, dieser Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Arbeit im Betrieb gleichsteht und ihr nicht lediglich vorausgeht (Senat 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – aaO; 14. Dezember 2000 – 8 AZR 92/00 – AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1; BSG 7. November 2000 – B 2 U 39/99 R – NJW 2002, 84).
Der Kläger hat nach Maßgabe dieser Voraussetzungen den Verkehrsunfall bei einer versicherten Tätigkeit iSd. § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten. Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, nach der es sich bei einer Fahrt vom Betriebssitz zu einem außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Einsatzort um eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt, weil der Kläger während der Fahrt seine Tätigkeit als Monteur nicht ausgeübt habe und außerhalb betrieblicher Gegebenheiten und Umstände durch den Unfall geschädigt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Bei einem Unfall auf einer Fahrt von dem Betriebssitz des Arbeitgebers zu einer auswärtigen Baustelle handelt es sich gerade nicht um einen Wegeunfall, sondern vielmehr um einen Unfall auf einem Betriebsweg. Die Fahrt zur Baustelle nach Erfurt am 7. August 2000 ist nicht als ein Weg anzusehen, der der versicherten Tätigkeit lediglich vorausging, sondern erfolgte ausschließlich auf betriebliche Veranlassung in Ausübung der versicherten Tätigkeit und war mithin Teil der versicherten Tätigkeit des Klägers. Dieser war als Gas- und Wasserinstallateur bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Er war nach dem Arbeitsvertrag zur Fernmontage und damit zur Erbringung der Arbeitsleistung auf einer auswärtigen Baustelle verpflichtet. Zu diesem Zweck wurde dem Kläger ein Firmenfahrzeug samt Maschinen und Werkzeug zur Verfügung gestellt. Am 7. August 2000 sollte der Kläger auf Anweisung der Arbeitgeberin gemeinsam mit dem Kollegen Rohinstallationsarbeiten auf einer auswärtigen Baustelle in Erfurt durchführen. Nachdem beide Arbeitnehmer von ihren Wohnungen zum Betriebssitz der Arbeitgeberin und Insolvenzschuldnerin gefahren waren und dort die Bauakte zur Durchführung der Montagearbeiten in Empfang genommen hatten, traten sie ihre Fahrt mit dem zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug zur Baustelle nach Erfurt an, um dort ihre Montagetätigkeiten aufzunehmen. Völlig unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Fahrt auch mit dem privaten Pkw hätte vorgenommen werden können und ob die Fahrt als Arbeitszeit bezahlt wurde. Der Vortrag des Klägers, ihm sei die Führung des Fahrzeuges vergleichbar einem Eigentümer mit allen Risiken und Vorteilen seitens der Arbeitgeberin übertragen worden, ist unbeachtlich. Selbst wenn der Kläger mit dem privaten Pkw diese Fahrt unternommen hätte, hätte es sich um eine ausschließlich betrieblich veranlasste Fahrt gehandelt, da diese auf Anweisung und im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin und vom Betriebssitz der Arbeitgeberin aus erfolgte.
Für die Frage des Vorliegens eines Betriebsweges ist des Weiteren nicht von Bedeutung, ob dieser innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes zurückgelegt wird. Entscheidend bei einer Fahrt außerhalb des Betriebsgeländes ist allein, ob der Weg infolge betrieblicher Veranlassung zurückgelegt wird (Senat 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3; 14. Dezember 2000 – 8 AZR 92/00 – AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1). Eine derartige betriebliche Veranlassung ist gegeben, da die Fahrt ausschließlich zur Aufnahme der Montagetätigkeit in Erfurt durchgeführt wurde. Das Aufsuchen auswärtiger Baustellen ist Bestandteil der Arbeit als Monteur. Dies wird auch durch die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien bestätigt.