Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit. Hochseefähre
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wahrnehmung eines Gütetermins vor den Arbeitsgerichten stellt keine zuständigkeitsbegründende Einlassung des Beklagten auf das Verfahren iSd. Art. 24 EuGVVO dar.
2. Nach Art. 91 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. II 1994 S. 1798 ff.) ist der Arbeitsort “Seeschiff” dem Staat zugehörig, dessen Flagge zu führen das Schiff berechtigt ist.
Orientierungssatz
1. Die Wahrnehmung eines Gütetermins vor den Arbeitsgerichten stellt keine zuständigkeitsbegründende Einlassung des Beklagten auf das Verfahren iSd. Art. 24 EuGVVO dar.
2. Die Artikel 18 bis 21 EuGVVO schaffen ein abschließendes Regime für Streitigkeiten aus individuellen Arbeitsverträgen. Mit Verdrängungswirkung zu Lasten aller anderen Gerichtsstände regeln sie die internationale Zuständigkeit, soweit die EuGVVO anwendbar ist. Ausgenommen hiervon sind die ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände nach Art. 4, Art. 5 Nr. 5 und Art. 6 Nr. 3 EuGVVO.
3. Gewöhnlicher Arbeitsort iSd. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO ist für Seeleute regelmäßig ihr Schiff.
4. Nach Art. 91 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. II 1994 S. 1798 ff.) ist dieser Arbeitsort dem Staat zugehörig, dessen Flagge zu führen das Schiff berechtigt ist.
Normenkette
EuGVVO Art. 18-21; UNCLOS Art. 91
Verfahrensgang
LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 18.03.2008; Aktenzeichen 1 Sa 57/07) |
ArbG Rostock (Zwischenurteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen 2 Ca 2431/05) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 2008 – 1 Sa 57/07 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18. Januar 2007 – 2 Ca 2431/05 – zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18. Januar 2007 – 2 Ca 2431/05 – teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Ausgehend von einer durch Kündigungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) begründeten Bestandsstreitigkeit führen die Parteien in der Revisionsinstanz einen Zwischenstreit um die Frage der internationalen Zuständigkeit.
Rz. 2
Der Kläger war seit November 2001 als Hotelmanager auf dem Fährschiff “Superfast VIII” angestellt und erzielte zuletzt eine monatliche Bruttovergütung iHv. 3.000,00 Euro. Das Schiff war auf der Ostsee als Fähre zwischen Rostock und Finnland eingesetzt und fuhr unter griechischer Flagge.
Rz. 3
Der Kläger hatte unter dem 26. November 2001 einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet, welcher in englischer Sprache abgefasst und unter dem Briefkopf “Superfast Ferries” zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kläger geschlossen wurde. Dessen Ziff. 6 lautet in deutscher Übersetzung:
“Zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis des Seefahrers ergeben, ist ausschließlich das Bezirksgericht von Helsinki. Der Seefahrer ist jedoch berechtigt, das für den Heimathafen des Schiffs zuständige Gericht als Gerichtsstand zu wählen.”
Rz. 4
In Ziff. 3 des Vertrages heißt es in der deutschen Übersetzung:
“Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass alle Differenzen aus diesem Vertrag oder die Auslegung der vertraglichen Bestimmungen der Gesetzgebung Finnlands und den Bestimmungen des Tarifvertrags unterliegen, unter Ausschluss anderer Gesetzgebungen, jedoch unter der Voraussetzung, dass das gewählte Recht nicht den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes widerspricht, unter dessen Flagge das Schiff fährt, wobei im Hinblick auf finanzielle Regelungen stets die für den Seefahrer günstigsten gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.”
Rz. 5
Der schriftliche Arbeitsvertrag wurde an Bord der Fähre “Superfast VIII” im Rahmen der ersten Schicht unterzeichnet. Für die Beklagte zu 2) geschah dies ausweislich der Fotokopie des Arbeitsvertrags in der Originalfassung durch den Kapitän der Fähre “Superfast VIII”, Herrn P… M…. Es gibt einen englischsprachigen kollektiv-rechtlichen Vertrag zwischen mehreren finnischen Gewerkschaften und der Beklagten zu 1), die im Auftrag der Beklagten zu 2) gehandelt hat, aus dem sich weitere Arbeitsbedingungen ergeben. Dieser kollektivrechtliche Vertrag enthält eine Gerichtsstandsvereinbarung für den Destrict Court of Helsinki.
Rz. 6
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers wurden für ihn Steuern und Sozialabgaben nach griechischem Recht an griechische Behörden abgeführt. Der Kläger erhielt seine Vergütung aus Griechenland, für ihn bestand in Deutschland keine Krankenversicherung.
Rz. 7
Die Arbeitnehmer der Fähre wurden im Zwei-Wochen-Rhythmus eingesetzt, dh., sie hatten zwei Wochen durchgehend Dienst an Bord und dann zwei Wochen frei. Zumindest die deutschen Arbeitnehmer nahmen im Regelfall ihre Arbeit in Rostock auf und traten ihren Freizeitblock in Rostock an. Bei Dienstbeginn oder Dienstende in Hanko (Finnland) wurden die Arbeitnehmer kostenfrei von und nach Rostock gebracht.
Rz. 8
Für den Fährbetrieb von und nach Rostock wurde im Rostocker Hafen eine Terminalanlage genutzt, deren Eigentümerin und Betreiberin die Hansestadt Rostock war. Auf das Terminal machte eine Leuchtreklame mit dem Markennamen “Superfast” bzw. “SFF” aufmerksam. Im Rostocker Hafen war bis zum Verkauf der drei Fährschiffe die S… & B… als Linien- und Hafenagentur tätig, dh., über diese Agentur wurde der Kundenverkehr auf der Fähre und die Erledigung der Förmlichkeiten der Hafennutzung sowie der Versorgung des Schiffes im Hafen abgewickelt.
Rz. 9
Jedenfalls bis April 2006 hat die Beklagte zu 1) einen ihrer Angestellten, zuletzt den Kapitän T… T…, nach Rostock entsandt, um den Einsatz des gesamten Personals auf allen drei von der Beklagten zu 1) betriebenen Fährschiffen zu koordinieren. Dabei stand ihm als Assistentin Frau R…, eine Arbeitnehmerin der S… & B…, zur Seite. Diese Räumlichkeiten bei der S… & B… wurden auch für die Anwerbung von Arbeitnehmern und deren weitere Betreuung eingesetzt. Während des Arbeitsverhältnisses konnte das Büro als Ansprechpartner für alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Angelegenheiten genutzt werden. Beispielsweise waren dort Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen abzugeben. Dagegen wurden Informationen wie Dienstplan, Dienständerungen etc. außerhalb der Räumlichkeiten in direktem Mail-Kontakt zwischen Arbeitnehmern und den Fachvorgesetzten an Bord kommuniziert und geregelt.
Rz. 10
Die Beklagten zu 1) und 2) hatten Absprachen mit einem Arzt in Rostock, so dass sich Arbeitnehmer bei Krankheit dort kostenfrei behandeln lassen konnten. Es stand ein Kontingent an Parkkarten zur Verfügung, damit die mit dem Auto anreisenden Arbeitnehmer Gelegenheit zum Abstellen des Wagens hatten.
Rz. 11
Eigentümerin (Reederin) des Fährschiffes “Superfast VIII” und zweier weiterer Fährschiffe (“Superfast VII” und “Superfast IX”) war bis April 2006 die Beklagte zu 2). Bei ihr handelt es sich um eine nach den Vorschriften des griechischen Rechts errichtete und im Register für Schifffahrtsgesellschaften beim Ministerium für Handelsschifffahrt eingetragene Schifffahrtsgesellschaft (Maritime Company, abgekürzt M… C…) griechischen Rechts mit Sitz in Athen. Der Heimathafen des unter griechischer Flagge fahrenden Fährschiffes “Superfast VIII” ist Piräus.
Rz. 12
Die Beklagte zu 1) ist eine nach dem Recht des Staates Liberia mit Sitz in Liberia errichtete Aktiengesellschaft. Sie unterhält in Voula/Athen, Griechenland, eine Niederlassung, die im Register des Ministeriums für Handelsschifffahrt der Republik Griechenland eingetragen ist. Die Beklagte zu 1) hat als Betreiber (Operator) im Auftrag der Beklagten zu 2) das Fährgeschäft mit den drei Fährschiffen “Superfast VIII”, “Superfast VII”, und “Superfast IX” ab Frühjahr 2001 jedenfalls bis April 2006 durchgeführt. Dafür hat die Beklagte zu 1) ab 2001 bis April 2006 die drei Fährschiffe auf einer Fährverbindung in der Ostsee von Rostock nach Finnland (Hanko und Helsinki) eingesetzt. Über die Niederlassung in Griechenland wickelte die Beklagte zu 1) die Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmer ab. Zur Existenz weiterer Niederlassungen hat die Beklagte zu 1) nichts vorgetragen.
Rz. 13
Alle drei Fährschiffe wurden am 12. April 2006 an die B…, eine zypriotische Gesellschaft mit Sitz in Nikosia, verkauft und übergeben. Auch nach dem Eigentümerwechsel sind die Fährschiffe weiterhin im Ostseeraum eingesetzt, fahren seither aber unter estnischer Flagge.
Rz. 14
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2005, welches dem Kläger am selben Tage zugegangen ist, wurde unter dem Briefkopf der Beklagten zu 1) das Arbeitsverhältnis unter Bezugnahme auf diverse Abmahnungen (“Warnings”) fristlos gekündigt. Der Kläger hat fristgerecht Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1) erhoben und diese später auf die Beklagte zu 2) erweitert. Letztere hat mit Schreiben vom 6. Juli 2006, dem Kläger am 11. Juli 2006 zugegangen, die fristlose Kündigung vom Oktober 2005 bestätigt und erneut fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Auch dagegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und die Klage wiederum auf die erstinstanzliche Beklagte zu 3) erweitert, die T…, in der er die Erwerberin des Fährschiffes “Superfast VIII” sah.
Rz. 15
Der Kläger hat die ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam gehalten und die Auffassung vertreten, nach Art. 19 der EuGVVO sei das Arbeitsgericht Rostock international zuständig.
Rz. 16
Er hat beantragt,
die Unwirksamkeit der Kündigungen festzustellen, die Abmahnungen aus den Personalakten zu entfernen, ihn weiterzubeschäftigen und ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen.
Rz. 17
Hilfsweise hat er beantragt,
darüber zu entscheiden, dass das Arbeitsgericht Rostock international zuständig ist.
Rz. 18
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 7. März 2006 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt und deswegen die Klage für unzulässig gehalten.
Rz. 19
Mit Zwischenurteil vom 18. Januar 2007 hat das Arbeitsgericht Rostock die “Zulässigkeit der Klage” festgestellt. Im Berufungsrechtszug wurde das Verfahren durch das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in einem Parallelverfahren (– 1 Sa 38/07 –) im Einvernehmen mit den Parteivertretern zunächst ausgesetzt. Nachdem der Europäische Gerichtshof Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens im Parallelverfahren geäußert hatte, wurde der vorliegende Rechtsstreit mit Zustimmung der Parteivertreter in das schriftliche Verfahren überführt. Durch Berufungsurteil hat das Landesarbeitsgericht die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage als unzulässig verworfen und im Übrigen die Berufung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass das Arbeitsgericht Rostock für die gegen diese Beklagten gerichtete Klage zuständig sei.
Rz. 20
Gegen dieses Berufungsurteil haben nur die Beklagten zu 1) und 2) Revision eingelegt. Mit ihr verfolgen sie weiterhin das Ziel einer Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Rz. 21
Die Revision der Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2) ist begründet. Mangels internationaler Zuständigkeit ist die vor den deutschen Arbeitsgerichten erhobene Klage unzulässig.
Rz. 22
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Rostock für die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage ergebe sich aus Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO, weil Rostock als der Ort anzusehen sei, an dem der Kläger gewöhnlich seine Arbeit zu verrichten hatte. In der Regel habe der Kläger von hier aus seine Arbeit angetreten und sei nach deren Verrichtung von Rostock aus in die Freizeit gegangen. Zumindest bei Fährschiffen auf festen Routen müsse der regelmäßige Ort der Ein- und Ausschiffung als gewöhnlicher Arbeitsort gelten. Die herrschende Meinung, die für das internationale Seearbeitsrecht an das Recht der Flagge anknüpfe, treffe nur auf Seeleute zu, die auf Schiffen im internationalen Verkehr anheuern, ohne dass diese feste Routen führen. Es entspreche dem Schutzgedanken des Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO, als Ort der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit bei einem Arbeitnehmer, der die Verpflichtung aus seinem Arbeitsvertrag in verschiedenen Mitgliedstaaten erfülle, den Ort anzunehmen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfülle.
Rz. 23
Selbst wenn Rostock nicht als gewöhnlicher Arbeitsort iSv. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO anzusehen sei, ergebe sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 19 Nr. 2 Buchst. b EuGVVO, denn die einstellende Niederlassung befände sich in Rostock. Für den Begriff der einstellenden Niederlassung in Art. 19 Nr. 2 Buchst. b EuGVVO bedürfe es weder einer Niederlassung im handelsregisterrechtlichen Sinn, noch eines ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebes oder einer geschäftlichen Tätigkeit im Rahmen des Betriebszwecks. Ausreichend sei eine Struktur, wie sie der Arbeitgeber zur Rekrutierung und Führung von Personal geschaffen habe.
Rz. 24
B. Dem folgt der Senat nicht. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen.
Rz. 25
I. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die internationale Gerichtszuständigkeit für beide Beklagten nach der EuGVVO bestimmt.
Rz. 26
1. Die EuGVVO ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU (Art. 249 Abs. 2 EG). Die Verordnung geht nationalem Recht im Rang vor. Soweit ihr nationale Bestimmungen widersprechen, werden sie durch die EuGVVO verdrängt (BAG 23. Januar 2008 – 5 AZR 60/07 – Rn. 12, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 22 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 1; Geimer/Schütze EuZVR 2. Aufl. A.1 Einl. Rn. 49 ff.; Musielak/Stadler ZPO 7. Aufl. EG-Verordnungen Vorbemerkung Rn. 5; Rauscher/Staudinger EuZPR 2. Aufl. Bd. 1 Einl. Brüssel I-VO Rn. 27 ff.).
Rz. 27
2. Nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist diese sachlich gegenüber beiden Beklagten anzuwenden, da sie eine zivilrechtliche Streitigkeit führen, wozu auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten gehören (Geimer/Schütze A.1 Art. 1 Rn. 34; Mankowski AR-Blattei SD 160.5.5 Internationale Zuständigkeit Rn. 43).
Rz. 28
3. Auf die Beklagte zu 2) ist die EuGVVO räumlich anwendbar, weil sie ihren satzungsmäßigen Sitz im EU-Mitgliedstaat Griechenland hat. Nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Da die Beklagte zu 2) somit ihren “Wohnsitz” in einem EU-Mitgliedstaat hat, ist nach Art. 2 Abs. 1 die EuGVVO auf sie anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob im Streitfall der Gerichtsstand nach den Vorschriften über die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge gem. Art. 18 ff. EuGVVO oder nach den Vorschriften für allgemeine zivilrechtliche Zuständigkeiten gem. Art. 2 ff. EuGVVO zu bestimmen ist (BAG 23. Januar 2008 – 5 AZR 60/07 – Rn. 13, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 22 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 1; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 1; Mankowski Rn. 45).
Rz. 29
4. Die Beklagte zu 1) ist zwar eine nach dem Recht des Staates Liberia errichtete Aktiengesellschaft, also außerhalb der EU. Sie unterhält aber in Athen/Griechenland eine Niederlassung, welche als Hauptniederlassung iSd. Art. 60 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO anzusehen ist. Damit hat sie ebenfalls innerhalb der EU einen “Wohnsitz” iSd. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO und fällt in deren räumlichen Anwendungsbereich.
Rz. 30
a) Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) ihre Hauptverwaltung in Athen hat.
Rz. 31
aa) Der Begriff der Hauptverwaltung und der Hauptniederlassung wird in der EuGVVO nicht näher definiert. Angesichts der übereinstimmenden Formulierung in Art. 48 Abs. 1 EG kann zur Auslegung auf das dortige Begriffsverständnis zurückgegriffen werden (BAG 23. Januar 2008 – 5 AZR 60/07 – Rn. 16, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 22 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 1; Geimer/Schütze Art. 60 Rn. 4 ff.; Rauscher/Staudinger Brüssel I-VO Art. 60 Rn. 1). Danach ist die Hauptverwaltung dort zu lokalisieren, wo die Willensbildung und die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, also meist am Sitz der Organe (BAG 23. Januar 2008 – 5 AZR 60/07 – Rn. 16, aaO; Geimer/Schütze Art. 60 Rn. 4 ff.; Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 8. Aufl. Art. 60 EuGVVO Rn. 2). Insoweit ist eine Kundgabe des entsprechenden Willens durch die juristische Person nicht erforderlich. Weder bedarf es der Eintragung einer Haupt- oder Zweigniederlassung noch muss – unter Beibehaltung des satzungsmäßigen Sitzes im Gründungsstaat – die gesamte Geschäftstätigkeit dort ausgeübt werden. Sekundäre Verwaltungsaufgaben, wie Buchhaltung und die Regelung von Steuerangelegenheiten, sind für die Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung unerheblich. Diese Auslegung ist nicht aus dem innerstaatlichen Recht, sondern autonom aus dem europäischen Recht abgeleitet und so offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (BAG 23. Januar 2008 – 5 AZR 60/07 – Rn. 16 mwN, aaO).
Rz. 32
bb) Danach scheitert die Annahme einer Hauptverwaltung der Beklagten zu 1) in Athen bereits daran, dass keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, ihre Organe hätten dort ihren Sitz. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Willensbildung und die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen für die Beklagte zu 1) in Athen getroffen wurden.
Rz. 33
b) Die Beklagte zu 1) hat aber ihre Hauptniederlassung in Athen, was neben dem satzungsmäßigen Sitz und der Hauptverwaltung nach Art. 60 EuGVVO ein weiterer, alternativer und gleichwertiger Anknüpfungspunkt ist.
Rz. 34
aa) Die Hauptniederlassung ist der Ort, von wo aus die Gesellschaft mit dem Markt in Kontakt tritt, der “tatsächliche Sitz der Gesellschaft”. Der Schwerpunkt des unternehmensexternen Geschäftsverkehrs muss bei dieser Niederlassung liegen, was eine Konzentration bedeutsamer Personal- und Sachmittel voraussetzt (Geimer/Schütze Art. 60 Rn. 7; Rauscher/Staudinger Art. 60 Rn. 1; Kropholler Art. 60 EuGVVO Rn. 2).
Rz. 35
bb) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hat die Beklagte zu 1) ausschließlich im europäischen Raum Fährlinien betrieben. Die Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmer wurden über die Niederlassung in Athen abgewickelt. Zur Existenz weiterer Niederlassungen wurde ebenso wenig etwas vorgetragen, wie Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass die Beklagte zu 1) an irgendeinem anderen Ort (innerhalb oder außerhalb Europas) ihren unternehmensexternen Geschäftsverkehr abgewickelt hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Niederlassung der Beklagten zu 1) in Athen ihre Hauptniederlassung ist.
Rz. 36
II. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich nicht nach Art. 24 EuGVVO. Danach wird das Gericht eines Vertragsstaats jedenfalls dann zuständig, wenn die beklagte Partei sich vor ihm auf das Verfahren eingelassen hat.
Rz. 37
1. Eine Einlassung in diesem Sinne ist nicht in der Rüge mangelnder Zuständigkeit zu sehen. Ebenso wenig stellen Handlungen, die dem eigentlichen Verfahren vorgelagert und nicht unmittelbar auf Abweisung der Klage gerichtet sind, wie zB die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach § 276 Abs. 1 ZPO, eine Einlassung auf das Verfahren iSv. Art. 24 EuGVVO dar. Anders als nach § 39 ZPO braucht es aber keiner Einlassung zur Hauptsache, so dass auch Einwände oder Einreden, die das Verfahren betreffen, die Zuständigkeit begründen können. Eine Rüge der internationalen Zuständigkeit ist dann verspätet, wenn sie erst “nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist” (EuGH 24. Juni 1981 – 150/80 – Rn. 16, Slg. 1981, 1671; BAG 2. Juli 2008 – 10 AZR 355/07 – Rn. 23, AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 3; Geimer/Schütze Art. 24 Rn. 7).
Rz. 38
2. Die einheitliche Vertretung beider Beklagten in den Güteterminen vor den Arbeitsgerichten stellt kein erstes Verteidigungsvorbringen iSd. Art. 24 EuGVVO dar. Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 ArbGG sind im Verfahren vor dem Arbeitsgericht § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht anzuwenden. Daher kann erst eine rügelose Einlassung im Kammertermin die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen (BAG 2. Juli 2008 – 10 AZR 355/07 – Rn. 24, AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 3). Äußerungen der Parteien oder ihrer Prozessbevollmächtigten im Gütetermin sollen der Streitbeilegung dienen aber nicht bezwecken, das Gericht zu einer Entscheidung im Rechtsstreit zu bewegen. Die streitige Verhandlung beginnt erst nach dem Abschluss des Güteverfahrens, § 54 Abs. 4, §§ 56 f. ArbGG. Erörterungen im Gütetermin können daher keine Zuständigkeit durch rügelose Einlassung begründen (Schulte-Beckhausen, Internationale Zuständigkeit durch rügelose Einlassung im Europäischen Zivilprozessrecht S. 172/173; aA wohl: Rauscher/Staudinger Art. 24 Rn. 6/7). Vorliegend haben beide Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten mit dem ersten eingereichten Schriftsatz zur Rechtsverteidigung die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte rügen lassen.
Rz. 39
III. Da Gegenstand des Verfahrens Ansprüche sind, die aus einem individuellen Arbeitsvertrag abgeleitet werden, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem Abschn. 5 der EuGVVO, also nach deren Art. 18 bis 21.
Rz. 40
1. Grundsätzlich schaffen die Art. 18 bis 21 EuGVVO ein abschließendes Regime für Streitigkeiten aus Individualverträgen mit Verdrängungswirkung zu Lasten aller anderen Gerichtsstände mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände nach Art. 4, Art. 5 Nr. 5 und Art. 6 Nr. 3 EuGVVO (Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 5; Rauscher/Mankowski Art. 18 Rn. 5; Kropholler Art. 18 EuGVVO Rn. 1; Musielak/Stadler Art. 18 EuGVVO Rn. 1). Unter dem Begriff des individuellen Arbeitsvertrages ist in verordnungsautonomer Interpretation eine Vereinbarung zu verstehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit während einer bestimmten Zeit zum Gegenstand hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 26. Februar 1992 – C-357/89 – [Raulin ./. Minister van Onderwijs en Wetenschappen] Leitsatz 1, Slg. 1992, I-1027).
Rz. 41
2. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) hat unstreitig ein Arbeitsverhältnis bestanden, der Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung stellt einen Streit um Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag iSd. Art. 18 EuGVVO dar. Gleiches gilt auch im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1). Selbst wenn nicht klar sein sollte, ob die erste, fristlose Kündigung zum 30. Oktober 2005 von der Beklagten zu 1) ausgesprochen wurde oder ob die Beklagte zu 1) insoweit als Vertreterin der Beklagten zu 2) aufgetreten ist, wehrt der Kläger jedenfalls einen Eingriff in den Bestand seines Arbeitsverhältnisses von Seiten der Beklagten zu 1) ab. Dies genügt im Rahmen der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 18 ff. EuGVVO für die sachliche Anwendung der Europäischen Rechtsverordnung zur internationalen Gerichtszuständigkeit. Nach der Lehre von den doppelt relevanten Tatsachen muss der Kläger die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen nur schlüssig behaupten. Er muss für sie im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung auch dann nicht vollen Beweis erbringen, wenn die beklagte Partei ihr Vorliegen bestreitet. Gründe des materiellen Rechts sollen nicht in die Zuständigkeit durchschlagen, der Beklagte soll nicht durch bloße Gegenbehauptungen den vom Kläger bezeichneten Gerichtsstand nehmen können (EuGH 3. Juli 1997 – C-269/95 – [Benincasa ./. Dentalkit] Slg. 1997, I-3767; Mankowski Rn. 68/69).
Rz. 42
IV. Da sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) ihren Sitz nicht in Deutschland haben, ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO.
Rz. 43
V. Die deutschen Arbeitsgerichte sind auch nicht nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO zuständig. Nach dieser Bestimmung kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, auch an dem Ort in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.
Rz. 44
1. Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der EuGVVO ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH 27. Februar 2002 – C-37/00 – [Weber ./. Ogden] Slg. 2002, I-2013; 10. April 2003 – C-437/00 – [Pugliese ./. Finmeccanica] Slg. 2003, I-3573; so auch die Literatur vgl. Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 4; Mankowski Rn. 209; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 8). Dahinter steht der Gedanke, dass der Arbeitnehmer einen Ort haben soll, mit dem er verbunden ist und an dem er mit den relativ geringsten Kosten seine Rechte wahrnehmen kann (EuGH 13. Juli 1993 – C-125/92 – [Mulox ./. Geels] Slg. 1993, I-4075; 10. April 2003 – C-437/00 – aaO; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 10).
Rz. 45
Der gewöhnliche Arbeitsort ist der Ort, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat. Dabei verbringt er im Zweifel den größten Teil seiner Arbeitszeit in dem Mitgliedstaat, in dem er ein Büro hat, von dem er seine Tätigkeit organisiert und in das er zurückkehrt. Verfügt er dagegen nicht über ein Büro, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet und von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt, ist maßgeblich der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 27. Februar 2002 – C-37/00 – [Weber ./. Ogden] Rn. 49, Slg. 2002, I-2013; Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. Anhang I Art. 19 EuGVVO Rn. 6; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 11/12). Dabei ist grundsätzlich forumeröffnend der Ort, an welchem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber tätig war (EuGH 27. Februar 2002 – C-37/00 – [Weber ./. Ogden] Rn. 50, aaO; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 13; Mankowski Rn. 215; Kropholler Art. 19 EuGVVO Rn. 5).
Rz. 46
2. Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Arbeitsort iSd. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO liegt, wie auch das Landesarbeitsgericht gesehen hat, bei Arbeitsverhältnissen von Seeleuten im internationalen Seeverkehr nicht auf der Hand. Der Kläger hat gewöhnlich seine Arbeit auf dem Fährschiff “Superfast VIII” verrichtet. Der Arbeitsort des Klägers, ein Schiff, liegt im Wortsinne nicht fest. Dies kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu führen, den gewöhnlichen Arbeitsort “an Land” zu verlegen. Auch bei einem Fährschiff im festen Linienverkehr ist der Anteil der Arbeitsleistung von Seeleuten, der im Ausgangs- oder im Zielhafen zu erbringen ist, von untergeordneter Bedeutung, ganz abgesehen davon, dass solche Arbeiten gleichermaßen im Ausgangs- wie im Zielhafen anfallen und hier daher nur hälftig in Deutschland, zur anderen Hälfte in Finnland erbracht werden. Auch kann die Fahrtroute, wie dies etwa bei einem Binnenschiff der Fall sein könnte, nicht ganz oder überwiegend einem EU-Mitgliedstaat zugeordnet werden, weil die Fähre im internationalen Seeverkehr zwischen Finnland und Deutschland betrieben wurde und dabei die Hoheitsgewässer mehrerer EU-Mitgliedstaaten durchfahren hat (neben Deutschland und Finnland auch Dänemark und sodann entweder Schweden oder Polen und die drei baltischen Staaten). Diese Schwierigkeiten berechtigen aber nicht dazu, von dem gewöhnlichen Arbeitsort eines Seemanns, seinem Schiff, abzusehen und diesen in dem Fährhafen anzunehmen, in dem der Seemann gewöhnlich an und von Bord geht – was gerade noch keine Arbeitsleistung darstellt. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der gewöhnliche Arbeitsort mangels anderer Kriterien der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (27. Februar 2002 – C-37/00 –, [Weber ./. Ogden] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013). Damit kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der gewöhnliche Arbeitsort für Arbeitnehmer auf “beweglichen Geräten (Busse, Lkw, Flugzeuge, Schiffe)” nicht der Ort des Arbeitsbeginns sein. Auch die Überlegung des Berufungsgerichts, am Arbeitsort könnte sich der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden, überzeugt nicht. Zwar soll nach der Erwägung Nr. 13 zur EuGVVO auch bei Arbeitssachen die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. Dem trägt jedoch die EuGVVO durch die Bestimmungen des Abschn. 5 Rechnung. Diese Vorschrift erlaubt jedoch nicht, den Arbeitsort dorthin zu verlegen, wo der Arbeitnehmer am einfachsten klagen kann. Die EuGVVO knüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Arbeitnehmerschutzes an, weil an ihm der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erbringt (EuGH 27. Februar 2002 – C-37/00 – Rn. 49, aaO). Wenn die für den Arbeitnehmer kostengünstigste Rechtsverfolgung für den Verordnungsgeber das einzig maßgebliche Kriterium gewesen wäre, hätte er den Wohnort des Arbeitnehmers als Anknüpfungspunkt aufnehmen können, was er jedoch nicht getan hat. Zudem ergibt sich aus der Erwägung Nr. 15 zur EuGVVO, dass im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden müssen, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Damit erweist sich die weitere Überlegung des Landesarbeitsgerichts, bei Fährschiffen im festen Linienverkehr müsse an eine Ausnahme gedacht werden, als nicht tragfähig: Bei einer Anknüpfung an die beiden Zielhäfen, zwischen denen die Fähre pendelt, ergäbe sich vorliegend sowohl eine Zuständigkeit der deutschen wie der finnischen Gerichtsbarkeit.
Rz. 47
3. Stellt das Schiff, und nicht ein Hafen, den gewöhnlichen Arbeitsort des Seemanns dar, so stellt im Fall des internationalen Seeverkehrs die überwiegende Literaturmeinung – in Anlehnung an Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB – für die Zuordnung dieses gewöhnlichen Arbeitsortes auf die Flagge ab, unter der das Schiff fährt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Flagge nicht der einzige Anknüpfungspunkt zum Flaggenstaat ist (Franzen IPRax 2003, 239, 240; KR/Weigand 9. Aufl. IPR Rn. 63; Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 9; Mankowski Rn. 233; Cornelia Müller “Die internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte und das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht” 2004 S. 139 ff., jeweils mwN).
Rz. 48
Diese Rechtsauffassung entspricht mittlerweile sowohl dem internationalen wie dem europäischen Recht. Mit Zustimmungsgesetz vom 2. September 1994 ist die Bundesrepublik Deutschland dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) beigetreten (BGBl. II 1994 S. 1798 ff.). Art. 91 des SRÜ (oder UNCLOS von “United Nations Convention on the Law of the Sea”) lautet:
“Staatszugehörigkeit der Schiffe
(1) Jeder Staat legt die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muss eine echte Verbindung bestehen.
(2) Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus.”
Rz. 49
Auch Griechenland und Finnland sind Mitte der 90er Jahre dem UNCLOS beigetreten, ebenso wie zuvor schon eine Mehrzahl der EUMitgliedstaaten. Dies hat dazu geführt, dass 1998 auch die Europäische Gemeinschaft selbst dem Seerechtsübereinkommen beigetreten ist.
Rz. 50
Damit “liegt” der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers, die Fähre “Superfast VIII”, die unter griechischer Flagge fuhr, jedenfalls nicht iSd. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO im Zuständigkeitsbereich der deutschen Gerichte.
Rz. 51
VI. Da der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO und gem. Art. 91 SRÜ ein und demselben Staat, Griechenland, zuzuordnen ist, kommt entgegen der Hilfsüberlegung des Berufungsgerichts eine Gerichtsstandsbestimmung nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. b EuGVVO nicht in Betracht. Nach dem insoweit klaren Wortlaut der EuGVVO kommt die Zuständigkeit des Orts der einstellenden Niederlassung dann nicht in Betracht, wenn ein Gerichtsstand nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO bestimmt werden kann. Die Gerichtsstände nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a und Art. 19 Nr. 2 Buchst. b EuGVVO bestehen alternativ, nicht kumulativ (Musielak/Stadler Art. 19 EuGVVO Rn. 2; Zöller/Geimer Art. 19 EuGVVO Rn. 6; Mankowski Rn. 259).
Rz. 52
VII. Es kann dahinstehen, ob die im Arbeitsvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 21 EuGVVO wirksam ist. Denn aus ihr ergibt sich jedenfalls nicht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, sondern entweder der finnischen oder der griechischen.
Rz. 53
C. Auf die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen kommt es bei dieser Rechtslage nicht an. In Ermangelung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte war die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Hauck, Böck, Breinlinger, Eimer, Pauli
Fundstellen
Haufe-Index 2301163 |
BAGE 2011, 182 |
DB 2010, 512 |