Leitsatz (redaktionell)
1. Werden in einem Betrieb über einen längeren Zeitraum Überstunden geleistet, dann ändert sich hierdurch die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit nicht. Das gilt jedenfalls dann nicht, wenn je nach Auftragslage auf die betriebsübliche Arbeitszeit zurückgegangen wird.
2. Der Fortfall der Überstunden unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 3.
3. Der Arbeitgeber gerät deshalb nicht in Annahmeverzug (BGB § 615), wenn der Arbeitnehmer nach Anordnung des Fortfalls der Überstunden unter Hinweis auf ein seines Erachtens bestehendes Mitbestimmungsrecht weiter bereit ist, Überstunden zu leisten und seine Arbeit anbietet.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 28.05.1974; Aktenzeichen 6 Sa 76/74) |
Fundstellen
Haufe-Index 437309 |
BB 1978, 610 (LT1-3) |
DB 1978, 403-404 (LT1-3) |
ARST 1978, 51 (LT2-3) |
SAE 1978, 161-162 (LT1-3) |
AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (LT1-3), Nr 1 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 35 |
AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 35 |
EzA § 615 BGB, Nr 34 (LT1-3) |
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