Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber kann die Folge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots aus MuSchG § 11 (Weiterzahlung des bisherigen Arbeitsentgeltes ohne oder gegen eine geringerwertige Arbeitsleistung) dadurch abwenden, daß er die Arbeitnehmerin auf eine andere (nicht verbotene) Arbeit umsetzt. Die Arbeitnehmerin muß dem nachkommen, wenn die andere Arbeit für sie zumutbar ist. Dabei sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, darunter auch solche in der persönlichen Sphäre der Arbeitnehmerin. Dem Schutz von Mutter und Kind gebührt der Vorrang. Die Arbeitnehmerin muß auch dann der Umsetzung Folge leisten, wenn sie nach dem im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeitsbereich zur Leistung der angebotenen (und zumutbaren) neuen Arbeit nicht verpflichtet wäre. Bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit entfällt insoweit der Anspruch aus MuSchG § 11.
Normenkette
BGB § 254 Abs. 2 S. 1; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1; MuSchG §§ 8-9, 11
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 14.02.1968; Aktenzeichen 5 Sa 37/67) |
Fundstellen
Haufe-Index 60067 |
BAGE 21, 370 |
BAGE, 370 |
BB 1969, 836 |
DB 1969, 1250 |
NJW 1969, 1454 |
BetrR 1969, 381 |
FamRZ 1969, 538 |
ARST 1969, 155 |
SAE 1970, 208 |
AP, Nr 2 zu |
AR-Blattei, ES 1220 Nr 45 |
AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 45 |
ArbuR 1969, 316 |
EzA |
MDR 1969, 876 |
PraktArbR, - |
SozArb 1970, 119 |
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