Das Baugewerbe kennt einige besondere Leistungen. Hierzu gehören
Auslösungen können sozialversicherungsrechtliches Entgelt sein, wenn sie die steuerrechtlichen Höchstgrenzen für Reisekosten überschreiten.
Beitragsrechtliche Bewertung von Erschwerniszulagen
Bei Erschwerniszulagen wie z. B. Schmutzzulagen, Schneezulagen, Gefährdungszulagen oder auch Hitze- und Kältezulagen handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
1.1 Maßnahmen zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung
Mit der Zielsetzung, eine ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe zu fördern, gelten in der Bauwirtschaft ganz besondere Regelungen.
- Ein Arbeitsverhältnis gewerblicher Arbeitnehmer im Baugewerbe darf in der Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3.; für das Gerüstbaugewerbe beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 1.11.) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
- Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) führt der Arbeitgeber für die gewerblichen Arbeitnehmer ein individuelles Ausgleichskonto. Er kann in einem Zeitraum von 12 Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Soweit eine solche Arbeitszeitflexibilisierung nicht vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber 30 Stunden vorarbeiten lassen und den Lohn einem Ansparkonto gutschreiben. Die 30 Stunden dienen als Ausgleich der ersten Ausfallstunden wegen schlechter Witterung während des Schlechtwetterzeitraums.
- Auf Saison-Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer des Baugewerbes bei Arbeitsausfällen einen Anspruch, wenn diese auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen.
- Arbeitnehmer der Bauwirtschaft haben als ergänzende Leistungen Anspruch auf ein Wintergeld. Dieses wird steuer- und sozialversicherungsfrei als Zuschuss-Wintergeld bzw. Mehraufwands-Wintergeld gezahlt.
- Die Mittel für die ergänzenden Leistungen sind umlagefinanziert. Zu diesen zählen das Wintergeld sowie die Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Im Bauhauptgewerbe werden die Umlagen gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen, im Baunebengewerbe allein durch die Arbeitgeber. Die Winterbeschäftigungsumlage im Bauhauptgewerbe beträgt 2 % der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer. Die Umlage wird anteilig vom Arbeitgeber in Höhe von 1,2 % und vom Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 % aufgebracht. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil an der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
1.2 Beitragsrechtliche Bewertung von Urlaubsabgeltungen
Bei Urlaubsabgeltungen sowie Entschädigungsansprüchen (§§ 8–10 BRTV) haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger die Auffassung vertreten, dass es sich in allen Fällen der in § 8 BRTV genannten Urlaubsabgeltungen ausnahmslos um sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt handelt. Die Urlaubsabgeltung ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist als solches beitragspflichtig. Das gilt auch für Urlaubsabgeltungen, die erst nach einer 3-monatigen branchenfremden Tätigkeit ausgezahlt werden.
Auszahlung der Urlaubsabgeltungen erfolgt durch SOKA-BAU
Die Auszahlungen aller Urlaubsabgeltungen für gewerbliche Arbeitnehmer erfolgt über die Sozialkassen im Baugewerbe (SOKA-BAU), konkret durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK).
Die Beitragsberechnung sowie die in diesen Fällen erforderlichen Meldungen hat der Arbeitgeber vorzunehmen, der die Urlaubsabgeltung auszahlt.
1.2.1 Beitragseinbehalt durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
Auf Antrag des Arbeitnehmers zahlt die ULAK die Urlaubsabgeltung erfüllungshalber unmittelbar an den Arbeitnehmer aus. Dies haben die Tarifpartner der Bauwirtschaft vereinbart. Dabei hat sie den Arbeitnehmeranteil – unter Außerachtlassung der Beitragsbemessungsgrenzen – einzubehalten. Ist ein zu hoher Beitragsabzug erfolgt, hat der Arbeitgeber den Ausgleich vorzunehmen. Die ULAK zahlt den von der Urlaubsabgeltung einbehaltenen Arbeitnehmerbeitragsanteil an den Arbeitgeber, der ihn sodann mit seinem Anteil an die Einzugsstelle weiterleitet. Sofern die ULAK dazu ermächtigt wird, führt sie den Arbeitnehmerbeitragsanteil an die zuständige Einzugsstelle ab.
1.2.2 Aufgaben der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Insolvenzfall
Die Sozialpartner des Baugewerbes haben sich mit der ULAK darauf verständigt, dass die ULAK das Beitrags- und Meldeverfahren nur in den Fällen übernimmt, in denen der letzte Bauarbeitgeber in Insolvenz gefallen ist. Im Einzelnen ist folgende Verfahrensweise abgesprochen worden:
- Die ULAK entnimmt den Zeitraum der Zuordnung der Urlaubsabgeltung, soweit vorhanden, der letzten Beitragsmeldung des letzten Arbeitgebers. Fehlen solche Meldungen und liegen der ULAK auch die im ULAK-Verfahren üblichen Meldungen des Arbeitgebers nicht vor, so hat der Arbeitnehmer die erforderlichen Daten nachzuweisen.
- Sogenannte "Fehltage" werden von der ULAK nur dann berücksichtigt, wenn sie Kenntnis davon hat. Im Einzelfall kann das zur Folge haben, dass ein zu hoher Beitrag einbehalten und abgeführt wird.
- Die Entgeltmeldung erfolgt als Sondermeldung mit dem Meldegrund "54" unter der Betriebsnummer des Arbeitgebers.
- Bei...