Hierzu sieht § 13 Abs. 2 BUrlG ausdrücklich für das Baugewerbe die Möglichkeit von abweichenden Tarifverträgen vor, soweit das zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs erforderlich ist.
1.1 Urlaubsanspruch
Der Urlaub ist für das Baugewerbe in § 8 BRTV geregelt. Mit einer bestimmten Zahl von Beschäftigungstagen im Baugewerbe – zurzeit sind es 12 – erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Urlaubstag. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung ergibt dies einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.
Grundsätzlich kann der Arbeiter das Urlaubsentgelt nur in Anspruch nehmen, wenn er seinen Urlaub antritt. Die Freizeitgewährung ist Sache des Arbeitgebers, bei dem der Arbeitnehmer dann beschäftigt ist. Die Höhe des Urlaubsentgelts hat der Arbeitgeber bei Antritt des Urlaubs festzustellen und an den Arbeiter auszuzahlen. Die Urlaubskasse erstattet ihm den Betrag auf Antrag.
1.2 Urlaubskasse und Sozialkassenbeitrag
Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe wird zunächst auf der Grundlage des verdienten Arbeitsentgelts das Urlaubsentgelt bei der von den Tarifpartnern gebildeten Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK) angesammelt. Seit dem 1.1.2010 hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren einen Sozialkassenbeitrag abzuführen.
Für gewerbliche Arbeitnehmer wird der Beitrag aus der Summe der Bruttolöhne berechnet. Die Beiträge (abhängig vom Betriebssitz des Arbeitgebers) setzen sich für die Jahre 2023 und 2024 wie folgt zusammen:
|
Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
Berlin West |
Berlin Ost |
Urlaub |
15,1 % |
15,1 % |
15,1 % |
15,1 % |
Berufsbildung |
2,2 % |
2,2 % |
1,65 % |
1,65 % |
Zusatzversorgung |
3,2 % |
1,4 % |
3,2 % |
1,4 % |
Sozialaufwandserstattung |
– |
– |
5,7 % |
5,7 % |
Gesamtbetrag |
20,5 % |
18,7 % |
25,65 % |
23,85 % |
Bei Angestellten und Dienstpflichtigen ist für die Finanzierung der Zusatzversorgung pro Kopf ein fester Beitragssatz pro Monat zu zahlen. Es gelten folgende Beiträge:
|
Alte Bundesländer, Berlin West |
Neue Bundesländer, Berlin Ost |
Angestellte |
2023: 67,00 EUR monatlich (3,35 EUR kalendertäglich) 2024: 67,00 EUR monatlich |
ab 1.6.2022 (auch 2023): 27,50 EUR monatlich (1,38 EUR kalendertäglich) 2024: 35,00 EUR monatlich |
Gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildende |
2023: 20,00 EUR monatlich 2024: 20,00 EUR monatlich |
2023: 20,00 EUR monatlich 2024: 20,00 EUR monatlich |
Dienstpflichtige Angestellte |
2023: 67,00 EUR monatlich (2,23 EUR kalendertäglich) 2024: 67,00 EUR monatlich |
ab 1.6.2022 (auch 2023): 27,50 EUR monatlich (0,92 EUR kalendertäglich) 2024: 27,50 monatlich |
Dienstpflichtige gewerbliche Arbeitnehmer |
2023: 78,00 EUR monatlich (2,60 EUR kalendertäglich) 2024: 78,00 EUR monatlich |
2023: 15,00 EUR monatlich (0,50 EUR kalendertäglich) 2024: 15,00 EUR monatlich |
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 13.12.2023 wurde durch das BMAS für allgemeinverbindlich erklärt. Der VTV gilt damit flächendeckend rückwirkend seit dem 1.1.2024.
Berufsbildungsbeitrag auch für Angestellte
Mit Wirkung zum 1.4.2021 ist eine monatliche Pauschale für Angestellte in Höhe von 18 EUR zur Finanzierung der Berufsbildung eingeführt worden. Die Pauschale besteht seit ihrer Einführung nach wie vor in unveränderter Höhe. Pro Kalendermonat werden für alle Angestellten gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 VTV, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung i. S. v. § 8 SGB IV ausüben, 18 EUR erhoben. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht am Monatsanfang beginnt oder nicht zum Monatsende endet, wird für jeden Arbeitstag 1/20 der Monatspauschale (derzeit 90 Cent) gezahlt. Wenn das Arbeitsverhältnis ruht, besteht keine Beitragspflicht.
Die Urlaubskasse des Baugewerbes richtet für jeden Arbeitnehmer ein persönliches Konto ein.
Allgemeinverbindlicherklärung: BAG und SokaSiG
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt und gilt somit auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber.
Der Streit über die Unwirksamkeit von einigen Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für verschiedene Zeiträume in den Jahren 2007 bis 2016 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BAG hat keine große praktische Relevanz mehr und betrifft nur noch Altfälle.
Um Rückforderungen zu vermeiden und den Bestand der Sozialkassen zu sichern, wurde das Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) geschaffen. Es ist am 25.5.2017 in Kraft getreten. Durch das SokaSiG wird die Allgemeinverbindlicherklärung rückwirkend per Gesetz wieder hergestellt. Nach dem SokaSiG sind alle seit 2006 gültigen Sozialkassentarifverträge für alle Unternehmen und Beschäftigte der Bauwirtschaft per Gesetz verbindlich, auf die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundesarbeitsministeriums kommt es daher nicht mehr an.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG bestätigt. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 7 SokaSiG die Tarifverträge über ...