Für das steuerliche Reisekostenrecht ist entscheidend, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder nicht. Eine erste Tätigkeitsstätte wird vorrangig vom Arbeitgeber bestimmt.[1] Seine Festlegung entscheidet darüber, ob und ab wann sich sein Arbeitnehmer auf einer steuerlich begünstigten Auswärtstätigkeit mit steuerfreiem Reisekostenersatz befindet oder ob er auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte ist, für den die Entfernungspauschale angesetzt wird.[2]
Erste Tätigkeitsstätte im Baugewerbe
Bevor im Baugewerbe eine Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen wird, sollte geprüft werden, ob dies erforderlich ist.[3]
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