Wenn Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Auswärtstätigkeit für eine bestimmte (Mindest-)Dauer von ihrer Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, kann der Arbeitgeber zum Ausgleich der damit verbundenen Mehraufwendungen einen steuerfreien Spesenersatz gewähren, der sich nach der Abwesenheitsdauer richtet:
Abwesenheitsdauer | Steuerfreier Pauschbetrag |
---|---|
mehr als 8 Stunden | 14 EUR |
mindestens 24 Stunden | 28 EUR |
Bei mehrtägigen Reisen können unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitszeit 14 EUR sowohl für den An- als auch für den Abreisetag gewährt werden.
Die genannten Spesensätze kann der Arbeitgeber erhöhen (max. verdoppeln), indem er den zusätzlichen Betrag mit 25 % pauschal versteuert. Soweit der Arbeitnehmer die Spesen steuerfrei erstattet bekommt, entfällt der Werbungskostenabzug. Die Spesenerstattungen sind auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
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