Das Saison-Kurzarbeitergeld nach dem SGB III entspricht dem früheren Winterausfallgeld bzw. Schlechtwettergeld. Es ist als besondere Form des Kurzarbeitergelds steuerfrei[1]; die Zahlungen werden jedoch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dem Progressionsvorbehalt[2] unterworfen.

Wurde Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt, darf der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Auch der sog. permanente Jahresausgleich ist nicht zulässig.

Steuerfrei sind auch die Trennungsentschädigung (kein Progressionsvorbehalt) und die Arbeitgeberumlagen zur Winterbauförderung.[3]

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