Sofort unverfallbar sind die gezahlten Beiträge auf eine Altersrente aus einer reinen Beitragszusage, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber finanziert wurden oder aus einer Entgeltumwandlung stammen.[1] Die Unverfallbarkeitsfristen gelten daher nur, für eine arbeitgeberfinanzierte Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt. Sofort unverfallbar ist der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 23 Abs. 2 BetrAVG.

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