2.2.1 Übernahme der Zusage

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann die Zusage aus einem alten Arbeitsverhältnis von einem neuen Arbeitgeber übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sich sowohl der alte und der neue Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einig sind, dass die Zusage auf den neuen Arbeitgeber übergehen soll.

In diesen Fällen übernimmt der neue Arbeitgeber die Zusage so, wie sie vom ehemaligen Arbeitgeber gegeben wurde.

Der neue Arbeitgeber ist dabei inhaltlich an die alte Zusage gebunden, eine wertgleiche Übernahme der Zusage reicht nicht aus. Zur Erfüllung dieser Zusage kann er sich aber eines anderen Durchführungswegs bedienen. Vorausgesetzt, dies führt nicht zu einer Änderung des Inhalts der Zusage.

Die Übernahme hat für den ehemaligen Arbeitgeber befreiende Wirkung. Sie setzt keinen Kapitalfluss zwischen altem und neuem Arbeitgeber voraus. Es ist nicht notwendig, dass die beiden Arbeitsverhältnisse zeitlich aneinander anschließen. Für die Übernahme besteht keine zeitliche Begrenzung, daher kann zwischenzeitlich auch ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber bestanden haben. Einen Rechtsanspruch auf Übernahme hat der Arbeitnehmer nicht.

Der Hauptanwendungsfall der Übernahme auf einen Nachfolgearbeitgeber dürfte der Wechsel eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder einer Firmengruppe sein.

[1] § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.

2.2.2 Übertragung des Wertes der unverfallbaren Anwartschaft

Bei der 2. Möglichkeit der einvernehmlichen Übertragung wird zuerst aus der unverfallbaren Anwartschaft ein Übertragungswert errechnet. Dieser wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen, der dann dem Arbeitnehmer eine wertgleiche Zusage zu geben hat. Bei der Erteilung der wertgleichen Zusage ist der neue Arbeitgeber nicht an die Ausgestaltung der alten Zusage gebunden.

Im Gegensatz zur Übernahme der Zusage wird bei der Übertragung des Werts der unverfallbaren Anwartschaft auf den Wert des zu übertragenden Kapitalbetrags abgestellt.

Der Übertragungswert ist nach den in § 4 Abs. 5 BetrAVG enthaltenen Grundsätzen zu ermitteln. Mit der vollständigen Übertragung erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.[2]

Die Höhe des Übertragungswertes ist nicht begrenzt. Die Bestimmung zum Insolvenzschutz[3] stellt allerdings darauf ab, dass die zum Zeitpunkt der Übertragung geltende Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) nicht überschritten wird. Überschreitet der Übertragungswert die BBG, ist der darüber liegende Betrag erst nach 2 Jahren insolvenzgeschützt.

[1] § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.

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