Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen dabei bezugsberechtigt, liegt eine Direktversicherung vor. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf. Der Arbeitgeber ist allerdings auch nicht verpflichtet auf Verlangen des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung zu kündigen. Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer den mit Eintritt des Versorgungsfalls fälligen Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsleistung vorausabtritt.
Wird die Direktversicherung durch Entgeltumwandlung finanziert, ist außerdem Folgendes zu beachten:
- Dem Arbeitnehmer ist ein sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen,
- die Direktversicherung darf nicht vom Arbeitgeber verpfändet, abgetreten oder beliehen werden,
- Überschussanteile dürfen nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden und
- dem Arbeitnehmer muss das Recht eingeräumt werden die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet.
Unter im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen sichert der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) die Ansprüche der Arbeitnehmer für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers. Die Direktversicherung selbst unterliegt der Versicherungsaufsicht.
Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine bAV ausscheiden, können i. d. R. die Direktversicherung mit eigenen Beiträgen fortführen. Für ab dem 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen besteht bei einem Arbeitgeberwechsel alternativ ein einseitiges Arbeitnehmerrecht, die Übertragung des Wertes der beim alten Arbeitgeber entstandenen Versorgungsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger zu verlangen.
Riester-Förderung ist möglich.
3.3.1 Definition
Wesentliches Kriterium ist, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist. Ist der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer, liegt keine Direktversicherung i. S. d. BetrAVG vor, selbst wenn der Arbeitgeber die Versicherungsbedingungen ausgehandelt hat.
Die Beiträge zur Direktversicherung können sowohl vom Arbeitgeber (auch wenn diesen Arbeitgeberbeiträgen eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt) als auch vom Arbeitnehmer als unmittelbare Arbeitnehmer(eigen)beiträge aufgebracht werden. Das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung lässt sich – soweit die Leistungen vom Arbeitgeber finanziert werden – widerruflich gestalten. Es ist möglich, für einen größeren, festumschriebenen Personenkreis, eine Gruppenversicherung zu erleichterten Bedingungen und günstigeren Tarifen abzuschließen.
3.3.2 Steuerliche Behandlung
Die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung sind im Jahr der Zahlung abzugsfähige Betriebsausgaben und mindern den steuerpflichtigen Ertrag unabhängig davon, ob es sich um laufende Beiträge oder um Einmalbeiträge handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche aus der Versicherung beliehen oder abgetreten sind.
Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung ist nicht dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers zuzurechnen, soweit der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Soweit Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dem Unternehmen zufallen, z. B. wenn ein Mitarbeiter vor Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen aus dem Unternehmen ausscheidet, sind die entsprechenden Leistungen als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen zu behandeln.
3.3.3 Finanzierung
Die Beitragszahlung des Arbeitgebers kann in Form laufender Beiträge oder durch Einmalzahlung erfolgen. Die Liquidität des Unternehmens wird in Höhe der Prämienzahlung gemindert, wobei der Liquiditätsabfluss teilweise durch Beleihung des Deckungskapitals wieder rückgängig gemacht werden kann. Eine Beleihung kann für das Unternehmen mit einem Finanzierungsvorteil verbunden sein, wenn die Beleihungskonditionen der Versicherungsgesellschaft günstiger sind als die Aufnahme von Fremdkapital am Kapitalmarkt. Soweit die Beiträge aufgrund einer Entgeltumwandlung aufgebracht werden, darf die Versicherung nicht beliehen werden.