Pensionskassen finanzieren sich vorrangig aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens, den Arbeitnehmerbeiträgen und den Erträgen aus der Vermögensanlage. Die Zuwendungen des Trägerunternehmens bzw. des Arbeitgebers sind – unabhängig von der Steuerbefreiung der Kasse – als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie auf einer satzungs- oder geschäftsplanmäßigen Verpflichtung beruhen, aufgrund einer Verfügung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Auffüllung des Deckungskapitals oder der Abdeckung von Fehlbeträgen der Kasse dienen. Die Zuwendungen können als laufende Beiträge oder als Einmalbeiträge fließen.

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