Zusammenfassung
Bedingt durch die demografischen Veränderungen verschiebt sich das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern. Dies bedeutet eine Herausforderung für die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung, denn Beitragssätze und Steuermittel können nicht beliebig erhöht werden. Damit die gesetzliche Rentenversicherung dauerhaft die wichtigste Säule der Altersversorgung bleibt, wurde sie mittels einer Reihe von Maßnahmen gestärkt (z. B. durch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr). Trotzdem steht fest: Zur Sicherung des Lebensstandards im Alter ist eine Ergänzung der persönlichen Altersversorgung unerlässlich.
In diesem Gesamtkonzept kommt der betrieblichen Altersversorgung eine besondere Bedeutung zu. Allerdings hat sie viele Besonderheiten. Neben den verschiedenen Durchführungswegen gilt es die steuer- und beitragsrechtliche Förderung mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Arbeitgebers abzugleichen, um so für Unternehmen und Arbeitnehmer eine optimale Lösung zu finden.
1 Begriffsbestimmung und gesetzliche Entwicklung
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist seit über 150 Jahren Bestandteil der Alterssicherung in Deutschland. Trotz dieser langen Geschichte bekam sie erst mit dem "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vom 19.12.1974 einen gesetzlichen Rahmen. Dieses Gesetz bestimmt z. B., unter welchen Voraussetzungen Leistungen auf betriebliche Altersversorgung beim Wechsel oder Verlust des Arbeitsplatzes erhalten bleiben und wie Anwartschaften und Betriebsrenten im Fall einer Insolvenz geschützt sind. Seinen Schutz entfaltet das Gesetz aber nur, wenn betriebliche Altersversorgung vorliegt.
Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses seinem Arbeitnehmer Leistungen auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt.
Keine betriebliche Altersversorgung liegt z. B. vor,
- wenn vereinbart wird, dass Anwartschaften auf eine Betriebsrente vererbbar sind,
- wenn der Arbeitgeber ein Arbeitnehmersparen organisiert oder
- wenn Vereinbarungen getroffen werden, nach denen Arbeitslohn ohne Abdeckung eines biometrischen Risikos gutgeschrieben wird, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt ggf. mit Wertsteigerung auszuzahlen.
Die wohl bedeutendsten Novellierungen seit dem Inkrafttreten des BetrAVG brachten das Altersvermögensgesetz und das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das mit einem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz hätte weiterentwickelt werden sollen. Weitere Fortentwicklungen brachte das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz). Daneben erfuhr die betriebliche Altersversorgung weitere Modifikationen und Änderungen durch
- das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, mit dem das Finanzierungsverfahren des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSVaG) auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt wurde;
- das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007, das unter anderem die "Rente mit 67" für gesetzliche Rentenversicherung und die für die betriebliche Altersversorgung brachte;
- das "Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch", das sicherstellt, dass die Sozialversicherungsfreiheit in der durch das Altersvermögensgesetz eingeführten Form auch über 2008 hinaus bestehen bleibt und ab 2009 das Mindestalter bei der Unverfallbarkeit auf 25 Jahre absenkte;
- das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, nach dem bereits bei Scheidung grundsätzlich jedes Anrecht abschließend im jeweiligen System geteilt werden soll und die geschiedenen Ehepartner ein eigenes Anrecht im betrieblichen Versorgungssystem des Ex-Ehegatten erhalten sollen;
- das "Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" vom 24.6.2020, das u. a. einen neuen PSV-Insolvenzschutz für Pensionskassenzusagen einführte, den Insolvenzschutz von Pensionsfonds entsprechend anpasste sowie die versicherungsförmige Lösung als Standard festgelegte.
Aber auch die Auswirkungen anderer Gesetze, wie z. B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder die Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVG), beeinflussen die bAV genauso wie die Reform des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Ferner tragen die Rechtsprechung oder z. B. Bilanzierungsfragen ihren Teil zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung bei.
Größere Änderungen wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 30.12.2015 eingeleitet. Diese sind zusammen mit denen des BRSG seit 1.1.2018 in Kraft. Im Wesentlichen wurden