In der Leistungsphase gehören die Zuwendungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsbezüge) für gesetzlich Krankenversicherte – nach Abzug eines Freibetrags (2024: 176,75 EUR; 2023: 169,75 EUR) – zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Dies bedeutet, dass von den Versorgungsbezügen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind. Diese Beiträge finanziert der Versicherte allein. Die entsprechenden Abzüge betragen etwa 20 % der Versorgungsbezüge.

Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind aus diesen Zuwendungen keine Beiträge zu entrichten.

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