1 Vorliegen von bAV
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bildet neben der arbeitsrechtlichen auch die steuerrechtliche Grundlage für die Durchführung von betrieblicher Altersversorgung. Betriebliche Altersversorgung liegt danach vor, wenn der Arbeitgeber
- aus Anlass des Arbeitsverhältnisses
- Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines der biometrischen Risiken Alter, Tod, Invalidität zusagt
- und Ansprüche auf die Leistungen erst bei Eintritt des biometrischen Risikos fällig werden.
Die Zusage muss nicht verpflichtend während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sein. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Zusage im Hinblick auf die Begründung oder Fortdauer des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Selbst eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte Zusage kann zur betrieblichen Altersversorgung zählen. Der notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis dient dazu, Zusagen abzugrenzen, die auf verwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder sonstigen Beziehungen beruhen, die nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben.
Keine betriebliche Altersversorgung für Ehe-/Lebenspartner
Betriebliche Altersversorgung liegt nicht vor, wenn dem nicht beim Arbeitgeber beschäftigten Ehe-/Lebenspartner des Arbeitnehmers eigene Versorgungsleistungen zur Absicherung seiner biometrischen Risiken (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden. In diesem Fall liegt keine Versorgungszusage vor, die auf dem Dienstverhältnis des Arbeitnehmers basiert.
Mit der Zusage müssen nicht mehrere Risiken abgesichert werden. Die lohnsteuerliche Anerkennung von bAV setzt aber voraus, dass die Zusage des Arbeitgebers einem im BetrAVG geregelten Versorgungszweck dient. Die Leistungspflicht muss durch ein im BetrAVG genanntes biologisches Ereignis ausgelöst werden und durch die vorgesehene Leistung muss ein im BetrAVG angesprochenes biometrisches Risiko zumindest teilweise übernommen werden.
Die betriebliche Altersversorgung kann über die sog. externen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) einerseits oder über die internen Durchführungswege (Unterstützungskasse oder Direkt-/Pensionszusage) andererseits erfolgen. Ist in den (externen) Durchführungswegen eine Beitragsfreistellung für bestimmte Zeiten (z. B. bei Arbeitsunfähigkeit bzw. bei Bezug von Krankengeld) vereinbart, steht dies der steuerlichen Anerkennung als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen. Die Versorgungssysteme können im Kapitaldeckungs- oder Umlageverfahren wirtschaften. Der Aufbau betrieblicher Altersversorgung ist durch Arbeitgeberbeiträge bzw. unter wirtschaftlicher Beteiligung des Arbeitnehmers (insbesondere Entgeltumwandlung) möglich. Die Zahlungsweise der Versorgungsleistungen (z. B. als lebenslange Rente, Auszahlungsplan mit Restkapitalverrentung, Einmalkapitalauszahlung oder ratenweise Auszahlung) ist grundsätzlich ohne Bedeutung für die Anerkennung als betriebliche Altersversorgung.
Für den Arbeitgeber sind in allen Durchführungswegen lohnsteuerliche Pflichten zu erfüllen.
Reine Sparvorgänge sind keine betriebliche Altersvorsorge
Abzugrenzen sind reine Sparvorgänge, die lediglich die Ansammlung von Vermögenswerten ggf. mit Wertsteigerung und die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt ohne Abdeckung eines biometrischen Risikos zum Ziel haben. Sieht die arbeitsrechtliche Vereinbarung vor, dass ohne Eintritt eines biometrischen Risikos die Auszahlung von Leistungen an beliebige Dritte (z. B. Erben) erfolgen kann, handelt es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung.
2 Absicherung eines biometrischen Risikos
Als biologisches Ereignis gilt bei der Altersversorgung
- das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben,
- bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers und
- bei der Invaliditätsversorgung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
2.1 Versorgungsfall "Alter"
Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen gilt grundsätzlich das 62. Lebensjahr. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2012 erteilt wurden, ist das 60. Lebensjahr maßgebend.
Zeitpunkt der Erteilung einer Versorgungszusage
Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erteilt wird, ist grundsätzlich die zu einem Rechtsanspruch führende arbeitsrechtliche bzw. betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers maßgebend (z. B. Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Ohne Bedeutung ist dagegen, wann Mittel an die Versorgungseinrichtung fließen. Bei kollektiven, rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelungen ist die Zusage mit Abschluss der Versorgungsregelung bzw. mit Beginn der Betriebszugehöri...