Zusammenfassung
Über die betriebliche Altersversorgung ergänzt der Arbeitgeber die Altersversorgung des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Rentenversicherung. Versorgungslücken werden durch eine betriebliche Zusatzrente geschlossen. Die betriebliche Altersversorgung kann wahlweise über 5 Durchführungswege erfolgen: über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds, ein Lebensversicherungsunternehmen (Direktversicherung), eine Unterstützungskasse oder als Direktzusage. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen oder Beiträge zur Absicherung eines der biometrischen Risiken Alter, Tod oder Invalidität zusagt und die Ansprüche erst mit Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden. Steuerlich wird die betriebliche Altersversorgung wegen ihrer großen sozialpolitischen Bedeutung umfangreich gefördert.
Lohnsteuer: Die arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung betrieblicher Altersversorgung enthält das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), welches auch für die Besteuerung maßgebend ist. Der steuerfreie Aufbau betrieblicher Altersversorgung in der Ansparphase bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen erfolgt über § 3 Nrn. 56 und 63 und § 100 EStG. Die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer ergibt sich aus § 40b EStG. Die Versorgungsleistungen sind bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern. Leistungen aus Unterstützungskassen und Betriebsrenten, die aus einer Direktzusage des Arbeitgebers resultieren, unterliegen als Versorgungsbezüge der Arbeitslohnbesteuerung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung wird ausführlich erläutert im BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch das BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.
Sozialversicherung: In der Ansparphase orientiert sich die beitragsrechtliche Beurteilung an den steuerrechtlichen Regelungen. Die Regelungen für Beiträge und Zuwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (bAV) in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung enthält § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV. Bei einer Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F. stellt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV die Beurteilungsgrundlage dar. Die Entgelteigenschaft von Beiträgen an umlagefinanzierte Pensionskassen bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV. Ferner regelt § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Entgelteigenschaft von Entgeltumwandlungen für eine Pensions-/Direktzusage bzw. Unterstützungskasse. In der Leistungsphase ergibt sich die Beitragspflicht der Auszahlungen aus § 229 SGB V.
Lohnsteuer
1 Vorliegen von bAV
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bildet neben der arbeitsrechtlichen auch die steuerrechtliche Grundlage für die Durchführung von betrieblicher Altersversorgung. Betriebliche Altersversorgung liegt danach vor, wenn der Arbeitgeber
- aus Anlass des Arbeitsverhältnisses
- Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines der biometrischen Risiken Alter, Tod, Invalidität zusagt
- und Ansprüche auf die Leistungen erst bei Eintritt des biometrischen Risikos fällig werden.
Die Zusage muss nicht verpflichtend während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sein. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Zusage im Hinblick auf die Begründung oder Fortdauer des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Selbst eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte Zusage kann zur betrieblichen Altersversorgung zählen. Der notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis dient dazu, Zusagen abzugrenzen, die auf verwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder sonstigen Beziehungen beruhen, die nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben.
Keine betriebliche Altersversorgung für Ehe-/Lebenspartner
Betriebliche Altersversorgung liegt nicht vor, wenn dem nicht beim Arbeitgeber beschäftigten Ehe-/Lebenspartner des Arbeitnehmers eigene Versorgungsleistungen zur Absicherung seiner biometrischen Risiken (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden. In diesem Fall liegt keine Versorgungszusage vor, die auf dem Dienstverhältnis des Arbeitnehmers basiert.
Mit der Zusage müssen nicht mehrere Risiken abgesichert werden. Die lohnsteuerliche Anerkennung von bAV setzt aber voraus, dass die Zusage des Arbeitgebers einem im BetrAVG geregelten Versorgungszweck dient. Die Leistungspflicht muss durch ein im BetrAVG genanntes biologisches Ereignis ausgelöst werden und durch die vorgesehene Leistung muss ein im BetrAVG angesprochenes biometrisches Risiko zumindest teilweise übernommen werden.
Die betriebliche Altersversorgung kann über die sog. externen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) einerseits oder über die internen Durchführungswege (Unterstützungskasse oder Direkt-/Pensionszusage) andererseits erfolgen. Ist in den (externen) Durchführungswegen eine Beitragsfr...