Enthält ein Tarifvertrag keine entsprechende Öffnungsklausel, kann ein Mitarbeiter der lediglich die tarifliche vorgesehene Vergütung erhält, keine Entgeltumwandlung durchführen.[1] Werden über- oder außertarifliche Entgeltbestandteile gewährt, ist für diese eine Entgeltumwandlung möglich. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer können jederzeit Entgelte in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln, unabhängig davon, ob sich ihre Vergütung auf den Tarifvertrag bezieht.[2] Dies gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag auf die tariflichen Bestimmungen Bezug genommen wird.

 
Wichtig

Vereinbarung trotz fehlen einer tarifvertraglichen Regelung

Eine Vereinbarung zwischen einem tarifgebundenen Arbeitgeber und einem tarifgebundenen Arbeitnehmer, die eine Entgeltumwandlung trotz Fehlens einer entsprechenden tariflichen Regelungen vorsieht, hat weitreichende Folgen. Der Arbeitnehmer kann weiterhin seine volle tarifliche Vergütung beanspruchen. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend macht, handelt es sich bei den umgewandelten Entgeltbestandteilen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

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