Vereinbarungsmuster
Entgeltumwandlungsvereinbarung zugunsten einer Direktversicherung
□ Erstvereinbarung
□ Änderungsvereinbarung
Zwischen
..................................................
- nachfolgend Arbeitgeber genannt -
und
..................................................
- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -
wird in Abänderung des bestehenden Arbeitsvertrags folgendes vereinbart:
§ 1 Entgeltumwandlung
Zur Verbesserung der Altersversorgung wird auf Antrag des Arbeitnehmers sein Anspruch auf künftige, noch nicht fällige Bruttovergütung in Versorgungslohn in Form von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer für den Mitarbeiter vom Arbeitgeber abgeschlossenen Rentenversicherung umgewandelt, und zwar der Anspruch auf
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laufendes Entgelt ab .................... in Höhe von monatlich ................... EUR |
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Sonderbezüge, nämlich ................... jährlich zum ................... in Höhe von ................... EUR |
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Sonderbezüge, nämlich ..................., einmalig zum ................... in Höhe von ................... EUR |
§ 2 Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeber wird zusätzlich zu dem/den vom Arbeitnehmer bestimmten Entgeltumwandlungsbetrag/-beträgen aus eigenen Mitteln unter den gesetzlich und/oder vertraglich dazu geltenden Bestimmungen Arbeitgeberzuschüsse in die für den Mitarbeiter abgeschlossene Direktversicherung einzahlen.
§ 3 Kündigung
Der Arbeitnehmer ist an die vorstehende Entgeltumwandlung, soweit sie keine Einmal-Entgeltumwandlung zum Inhalt hat, grundsätzlich bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gebunden, es sei denn, die Entgeltumwandlungsvereinbarung endet durch Kündigung oder einvernehmliche Beendigung. Eine Kündigung der Entgeltumwandlungsvereinbarung kann vom Arbeitnehmer mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende in Textform mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden.
§ 4 Keine Beeinträchtigung von Zahlungsverpflichtungen
Der Arbeitnehmer versichert gegenüber dem Arbeitgeber, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entgeltumwandlungsvereinbarung durch die damit verbundene Reduzierung seiner Barbezüge keine Zahlungsverpflichtungen beeinträchtigt oder beeinträchtigen will (z. B. gegenüber Unterhaltsberechtigten).
§ 5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Entgeltumwandlungsvereinbarung unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist dann eine angemessene Regelung zu setzen, die nach Sinn und Zweck dem am nächsten kommt, was festgelegt worden wäre, wenn dieser Punkt von vornherein beachtet worden wäre.
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Ort, Datum |
.................................................. |
.................................................. |
Arbeitgeber |
Arbeitnehmer |
Wichtige Hinweise zur Entgeltumwandlung
(1) Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen der Entgeltumwandlung
Die Beiträge sind bis zur Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrundlage in der Allgemeinen Rentenversicherung (BBG) nach § 3 Nr. 63 EStG lohn-/einkommensteuerfrei, bis zu 4 % der BBG zudem sozialversicherungsfrei.
Soweit die steuerlichen Obergrenzen für eine steuerfreie Entgeltumwandlung durch eine anderweitig bestehende betriebliche Altersversorgung bereits ausgeschöpft sind oder werden, werden die Beitragszahlungen aus dieser Entgeltumwandlung gegebenenfalls steuerpflichtig und es sind vom Arbeitnehmer die auf die nicht steuerfreien Beiträge anfallenden Steuern (zzgl. anfallendem Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) und die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge zu tragen.
Die Versorgungsleistungen sind, soweit sie auf steuerfreien Beiträgen beruhen, bei Bezug steuerpflichtig. Auf sie wird zudem, soweit die Betriebsrente über den gesetzlichen Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGVB IV (2024: mtl. 176,75 EUR) hinausgehen, der volle allgemeine Beitragssatz (ggf. zuzüglich des Zusatzbeitrags) der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung erhoben.
Maßgebend sind die jeweiligen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, die sich jedoch jederzeit verändern können.
Durch die Teilnahme an der Entgeltumwandlung kann es aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zu Reduktionen der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie anderen Sozialversicherungszweigen kommen.
(2) Entgeltfreie Zeiten
Der Arbeitgeber wird die Versicherungsbeiträge (Umwandlungsbetrag inkl. Arbeitgeberzuschuss) in der vereinbarten Höhe entrichten, solange er zur Zahlung von Arbeitsentgelt in dieser Höhe verpflichtet ist. Während entgeltfreier Zeiten (z.B. Elternzeit, unbezahlter Urlaub, Krankheitszeiten nach Ende der Lohnfortzahlungspflicht) ist eine Entgeltumwandlung nicht möglich und erfolgt auch keine Arbeitgeberzuschuss mehr.
Endet die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, ohne dass das Arbeitsverhältnis been...