Kernstück eines Leistungsplans ist oft die Altersrente.
Möglich ist grundsätzlich, diese als laufende Rente oder als Kapitaleinmalzahlung zuzusagen. Vorsicht ist geboten, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregelt ist, dass dieser nach seiner Entscheidung anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalzahlung leistet. In diesem Fall hat das BAG entschieden, sei es mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar, wenn diese Kapitalleistung nicht mindestens dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der laufenden Rente entspricht.
Im Regelfall wurde früher das 65. Lebensjahr als normale Altersgrenze angesehen. Häufig umfasst eine betriebliche Versorgung auch eine Invalidenrente, wobei weitgehend auf den Eintritt von Berufsunfähigkeit (nicht nur Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) abgestellt werden kann.
Ein weiterer wesentlicher Punkt sind die Hinterbliebenenleistungen. Sie bestehen aus Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Waisenrenten werden i. d. R. an leibliche Kinder der verstorbenen Mitarbeiter gewährt, häufig auch an adoptierte Kinder.
Zu beachten ist, dass im Rahmen einer Hinterbliebenenabsicherung außer den Kindern grundsätzlich nur der Ehegatte bzw. der Lebenspartner (insbesondere der eingetragene) begünstigt werden darf. Dies wird damit begründet, dass Leistungen der bAV durch die Finanzverwaltung nur als solche anerkannt werden, wenn sie nicht vererblich ausgestaltet sind. Als Begünstigte einer betrieblichen Hinterbliebenenabsicherung beliebige Personen einzusetzen, liefe diesem Grundsatz zuwider.
Bei der Erteilung einer Hinterbliebenenversorgung ist auf die Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner zu achten. Eine Beschränkung auf den hinterbliebenen Ehegatten kann eine Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung darstellen. Voraussetzung für einen Anspruch des überlebenden eingetragenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung ist, dass am 1.1.2005 ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bestand.
Exkurs
Durch das am 1.10.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts wurde für gleichgeschlechtliche Paare das Recht auf Eheschließung eingeführt. Bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem LPartG haben nach der Neuregelung weiterhin Bestand. Eingetragene Lebenspartner/innen können aber mit Wirkung vom 1.10.2017 ihre Lebenspartnerschaft durch die Erklärungen, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen, in eine Ehe umwandeln lassen.
Ab dem 1.10.2017 können neue Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden.
Durch das neue Gesetz wurden in Deutschland alle Personen – unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung – gleichgestellt.
Zur Minimierung des finanziellen Risikos werden Witwen- und Witwerrenten häufig an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, z. B., dass die Ehe vor dem Ausscheiden geschlossen wurde oder der Altersunterschied zwischen den Eheleuten ein bestimmtes Maß nicht überschreitet. Ob diese Altersabstandsklausel europarechtlich zulässig ist, hat das BAG vom EuGH prüfen lassen. Dieser hat im vorgelegten Verfahren festgestellt, dass im vorgelegten Fall noch kein Verstoß gegen EU-Recht gegeben sei.
Prozentuale Kürzung der Hinterbliebenenrente bei Altersabstand von über 10 bzw. 15 Jahren
Eine Versorgungsordnung sieht einen Anspruch auf die volle Hinterbliebenenrente nur vor, wenn der Ehegatte nicht mehr als 10 bzw. 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte ist. Für jedes weitere Jahr, das der Hinterbliebene jünger ist, wird die Hinterbliebenenrente um 5 % gekürzt. Eine solche Gestaltung bzw. Kürzung wird vom BAG als zulässig angesehen.
Altersabstand von 15 Jahren
Eine Versorgungsordnung sieht einen Anspruch auf Leistungen nur dann vor, wenn der Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der Versorgungsberechtigte. Dieses Ausschlusskriterium bzw. der konkrete Altersabstand wurde vom BAG als zulässig angesehen.
Die Voraussetzung für eine Witwen-/Witwerrente, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat, hat das BAG als eine unzulässige Diskriminierung gewertet. Die "Spätehenklausel" sei nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin dadurch unmittelbar wegen des Alters benachteiligt wird.