Auch das "Abkommen" der Versicherungswirtschaft zur "Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel" ermöglicht die Fortsetzung von Verträgen der betrieblichen Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel. Die Übertragung ist steuerneutral und löst keine Steuerpflicht aus.

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