Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. unständige Beschäftigung. Synchronsprecher. Befristung auf weniger als eine Woche. Einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Berufsmäßige Ausübung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der unständigen Beschäftigung im Falle von Synchronsprechern.
Normenkette
SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1; SGB V § 232 Abs. 3; SGB VI § 163 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Juli 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger die Tätigkeit als Synchronsprecher in der Sendung "S." an den Tagen 26. Juli 2007, 30. Juli 2007, 27. September 2007 sowie 21. September 2008, in einer versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung ausgeübt hat.
II. Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Versicherungspflicht des Klägers in den verschiedenen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) als Synchronsprecher an vier Tagen in den Jahren 2007 und 2008.
Der Kläger, geboren 1960, arbeitet als Synchronsprecher. Seit dem 1.1.1996 ist er bei der Beklagten versichert. Im Auftrag der Beigeladenen zu 3) sprach der Kläger die deutsche Stimme der Comicfigur N. und weiterer Nebenrollen in der Serie "S.". Von der Beigeladenen zu 3) wurde er an vier Tagen in den Jahren 2007 und 2008 als kurzzeitig Beschäftigter gemeldet. Betroffen waren die Tage 26.7.2007, 30.7.2007 sowie am 27.9.2007 und am 21.9.2008. Mit Schreiben vom 26.11.2008 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 3) zunächst mit, der Kläger sei hauptberuflich als unständig Beschäftigter tätig. Die Beklagte forderte die Beigeladene zu 3) auf, die Meldungen und die Beitragsabführung zu korrigieren und dem Kläger die zu Unrecht gezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu erstatten. Die Beigeladene zu 3) lehnte dies ab und teilte zudem mit, der Kläger sei nach der täglichen Beitragsbemessungsgrenze abzurechnen.
Mit Bescheid vom 8.5.2009 bestätigte die Beklagte die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 3). Die Beklagte stellte fest, dass es sich bei den vom Kläger synchronisierten Figuren um feste wiederkehrende Bestandteile der Serie "S." gehandelt habe. Der Kläger werde aufgrund einer Rahmenvereinbarung regelmäßig wiederkehrend tätig, so dass eine Synchronisation im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses an mindestens vier Tagen anzunehmen sei. Nach dem Rundschreiben der Spitzenverbände vom 30.9.2005 bestehe zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) eine wiederkehrende Beschäftigung. Der Kläger sei als kurzzeitig Beschäftigter anzusehen mit der Folge der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er sei weisungsgebunden tätig und in den Betrieb der Beigeladenen zu 3) eingebunden gewesen. Es habe sich um unständige Beschäftigungen gehandelt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.1.2010 zurück. Die Beklagte stellte darin fest, der Kläger sei an den Tagen 26.7.2007, 30.7.2007 sowie am 27.9.2007 und am 21.9.2008 in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen. Eine unständige Beschäftigung liege nicht vor, da der Kläger aufgrund einer Rahmenvereinbarung wiederkehrende Serienfiguren synchronisiert habe. Es bestehe vielmehr eine wiederkehrende Beschäftigung.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht München und beantragt, den Bescheid vom 8.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass der Kläger die Tätigkeit als Synchronsprecher bei der Beigeladenen zu 3) am 26.7.2007, 30.7.2007, 27.9.2007 und 21.9.2008 als berufsmäßig unständig Beschäftigter ausgeübt hat. Der Kläger hat geltend gemacht, durch die Abrechnung als "regulär" Beschäftigter sei er im Hinblick auf die ungünstigere tägliche Beitragsbemessungsgrenze beschwert. Als unständig Beschäftigter müssten Beiträge unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze abgeführt werden. Zudem sei der Kläger als unständig Beschäftigter in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Kläger hat zudem vorgetragen, er sei als abhängig Beschäftigter und nicht als selbstständiger Synchronsprecher zu qualifizieren. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 24.3.2011 die Beigeladenen zu 1) bis 3) zum Verfahren notwendig beigeladen und mit Gerichtsbescheid vom 14.7.2011 die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, eine unständige Beschäftigung liege nicht vor. Entscheidend sei, dass der Kläger aufgrund einer Rahmenvereinbarung für die Beigeladene zu 3) tä...