Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Löschung eines vom Unfallversicherungsträger eingeholten Gutachtens aus dessen Akten
Leitsatz (amtlich)
Ein Beratungsarzt des Unfallversicherungsträgers ist bei Vorliegen eines Dienstvertrages höherer Art kein Dritter i.S.d. § 67 Abs. 10 S. 2 SGB X.
Normenkette
SGB X § 84 Abs. 2 S. 1, § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 10 S. 2, Abs. 11, § 67c Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 2; SGB VII § 199 Abs. 3, § 200 Abs. 2 Halbs. 2; SGB I § 35 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; VerpflG § 1 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 109 Abs. 1 S. 1; ZPO § 411 Abs. 4
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.02.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Herausnahme zweier ärztlicher Äußerungen aus den Akten.
Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 14.09.1997 mit, dass er an einem Krankheitsbild leide, das vielleicht durch den beruflich bedingten Kontakt mit Holzschutzmitteln verursacht worden sei. Er habe nämlich in der Zeit vom 25.02.1980 bis 30.04.1991 in einer Schreinerei gearbeitet.
Nach Einholung verschiedener Unterlagen und Auskünfte (unter anderem einer Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers) sowie Beiziehung von Sicherheitsdatenblättern über vom Kläger verwandte Holzschutzmittel durch die Beklagte äußerte sich am 23.02.1998 ein Beamter des Technischen Aufsichtsdienstes zu einer möglichen Exposition des Klägers gegenüber Lösemitteln an seinem früheren Arbeitsplatz. Mit Schreiben vom 03.03.1998 bat die Beklagte dann Dr. S. (im Folgenden: S.) um eine beratungsärztliche Stellungnahme. Dieser äußerte sich am 15.03.1998.
Mit Bescheid vom 25.08.1998 (Widerspruchsbescheid vom 06.11.1998) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Erkrankung weder eine Berufskrankheit nach der Zifferngruppe 13 noch nach irgendeiner Ziffer der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung darstelle. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg - SG - erhoben (S 15 U 364/98). Das Verfahren ist noch rechtshängig. In dem Verfahren hat das SG ein arbeitsmedizinisch-wissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. H. vom 09.08.1999 eingeholt. Auf Antrag des Klägers hat Dr. B. am 31.08.2000 ein umweltmedizinisches Gutachten (mit Nachtrag vom 25.09.2000) erstellt. Am 21.11.2001 hat Professor Dr. H. ergänzend Stellung genommen. Der Kläger hat eine Stellungnahme des Dermatologen und Umweltmediziners Dr. M. vom 16.08.2001 sowie eine Stellungnahme des Arztes für Laboratoriumsmedizin PD Dr. B. und des Diplombiologen M. vom 30.11.2001 vorgelegt. Die Beklagte hat ihrerseits am 30.01.2002 Dr. L. (im Folgenden: L.) um eine Stellungnahme gebeten. Dieser hat am 11.02.2002 eine "Beratung nach Aktenlage gemäß des Auftragschreibens vom 30.01.2002 über die Erkrankung des Klägers" abgegeben.
Erstmals mit Schreiben vom 14.08.2002 (Eingang beim SG am 19.08.2002) hat der Kläger (unter anderem) die Löschung der Stellungnahmen von S. und L. gefordert. Mit Schriftsatz an das SG vom 02.11.2004 hat der Kläger (unter anderem) den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, (unter anderem) diese Stellungnahmen aus den Akten zu entfernen. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger schließlich mit Schriftsatz vom 25.09.2006 unmittelbar bei der Beklagten gestellt. Mit Bescheid vom 24.10.2006 (Widerspruchsbescheid vom 19.01.2007) hat diese entschieden, dass ein Anspruch auf Löschung der Stellungnahmen von S. und L. nicht besteht. Die hiergegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 16.02.2011 abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts die mit S. und L. geschlossenen Vereinbarungen über eine beratungsärztliche Tätigkeit übersandt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.02.2011 sowie den Bescheid vom 24.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die ärztlichen Stellungnahmen des Dr. S. vom 15.03.1998 und des Dr. L. vom 11.02.2002 aus den Verwaltungsakten zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.02.2011 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie der Akten des SG zum Verfahren S 15 U 364/98 verwiesen
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die schriftliche Äußerungen des S. vom 15.03.1998 und des L. vom 11.02.2002 au...