Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Bewilligung eines persönlichen Budgets. Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV als zwingende Voraussetzung. Streit über den Inhalt der Zielvereinbarung. Zulässigkeit der Festlegung von Anforderungen an die Qualifikation der Leistungserbringer
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zielvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines persönlichen Budgets.
2. Hilfen der Eingliederungshilfe im Rahmen eines persönlichen Budgets müssen den allgemeinen Anforderungen in gleicher Weise entsprechen wie von Seiten der Rehabilitationsträger erbrachte Leistungen.
Orientierungssatz
Zu den grundlegenden allgemeinen Anforderungen an Teilhabeleistungen gehört, dass diese durch fachlich ausreichend qualifiziertes Personal erbracht werden (vgl LSG Essen vom 28.1.2013 - L 9 SO 448/12 B ER).
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 51 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII (pB) für die Zeit vom 13.03.2009 bis zum 31.05.2011 unter Übernahme der Kosten für die Betreuungsleistungen seiner Mutter hat.
Der 1981 geborene Kläger leidet unter anderem an einer leichten geistigen Behinderung, an einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit nach einer Herzoperation sowie an einer Entwicklungsverzögerung. Er gehört zum Personenkreis der wesentlich Behinderten im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Für den Kläger wurde vom Amtsgericht A-Stadt eine Betreuung angeordnet und die Mutter des Klägers, Frau C. (K), als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme der Post und Vermögenssorge bestellt.
Mit Bescheid vom 24.11.2008 übernahm der Beklagte die Kosten für das ambulant unterstützte Wohnen des Klägers ab dem 01.12.2008 in dessen Wohnung in der G. Straße, A-Stadt. Die fachliche Betreuung des Klägers im ambulant unterstützten Wohnen erfolgte durch die Lebenshilfe A-Stadt e.V. (L). In der Folgezeit kam es zu Problemen bei der Betreuung des Klägers durch die L. Der Kläger und K hielten die fachliche Betreuung durch die L für unzureichend. Am 13.03.2009 kündigte K die fachliche Betreuung des Klägers durch die L. Mit Bescheid vom 04.06.2009 hob der Beklagte den Kostenübernahmebescheid vom 24.11.2008 mit Ablauf des 31.03.2009 auf.
Mit Schreiben vom 09.06.2009 beantragte K, die sich seit dem 13.03.2009 verstärkt persönlich um den Kläger kümmerte, als dessen Betreuerin beim Beklagten die Übernahme von Betreuungsleistungen im Rahmen eines pB. Am 22.07.2009 fand in der Wohnung des Klägers ein Zielvereinbarungsgespräch statt, an dem neben Vertretern des Beklagten auch der Kläger selbst, K sowie zeitweise die Schwester des Klägers, Frau J. W. (W), teilnahmen. Ausweislich des Aktenvermerks zum Zielvereinbarungsgespräch vom 22.07.2009 benannte K die W als zukünftige ausführende Kraft der Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Als Ergebnis des Zielvereinbarungsgesprächs stellte der sozialpädagogische Fachdienst des Beklagten einen wöchentlichen Unterstützungsbedarf für den Kläger in einem Umfang von 3 Stunden für hauswirtschaftliche Leistungen sowie von 1,5 Stunden für pädagogische Leistungen durch eine pädagogische Fachkraft fest. Mit Schreiben vom 13.08.2009 übersandte der Beklagte der K einen Entwurf einer Zielvereinbarung, in dem der genannte Unterstützungsbedarf als Leistungsumfang definiert wurde. In diesem Schreiben führte der Beklagte unter anderem aus, dass die pädagogischen Leistungen durch eine sozialpädagogische Fachkraft (Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Heilerziehungspfleger, Erzieher oder Krankenpfleger) und die hauswirtschaftlichen Leistungen durch eine Hauswirtschaftskraft (Mindestvoraussetzung: Ausbildung als Hauswirtschafterin) durchgeführt werden müssten. Zur beabsichtigten Unterstützung durch W führte der Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 SGB XII aus, dass es sich insoweit um familiäre Leistungen handele, die nicht aus Sozialhilfemitteln finanziert werden könnten. Grundsätzlich werde aber ein Betreuungsbedarf anerkannt, der durch Personen außerhalb der Familie mit den entsprechenden geforderten beruflichen Qualifikationen abgedeckt werden müsste, um im Rahmen eines pB finanziert werden zu können.
Mit Schreiben vom 21.10.2009 teilte der damalige Klägerbevollmächtigte mit, dass K nicht gewillt sei, die übersandte Zielvereinbarung zu unterschreiben.
Mit Bescheid vom 26.10.2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme von Betreuungsleistungen für den Kläger durch K in Form eines Prozessbevollmächtigte ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Erfüllung de...