Ambulante Hilfen nach § 29 SGB IX nicht umsatzsteuerbefreit

Das Hessische FG hat entschieden, dass ambulante Hilfen im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX nicht umsatzsteuerbefreit sind.

Ambulante Hilfen

Vor dem Hessischen FG klagte eine Anbieterin für Leistungen in Form von ambulanten Hilfen als pädagogische Fachleistungen bzw. Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Die Klägerin beschäftigte Alltagsbegleiter und schloss mit ihren Klienten Verträge über ambulante Dienstleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX (Sozialgesetzbuch Teil 9) der Klienten.

Keine Umsatzsteuerbefreiung

Die Klienten wiederum trafen mit dem Sozialhilfeträger als Budgetgeber Zielvereinbarungen, aufgrund derer die Auszahlung des Persönlichen Budgets erfolgte. Basis für die Abrechnung der erbrachten Leistungen der Klägerin waren Leistungsnachweise, die die Klienten jeweils zum Monatsende gegenzeichneten. Allerdings bestand der Entgeltanspruch der Klägerin unabhängig vom Erreichen der Zielvereinbarung. Das Hessische FG entschied, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. l des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuergesetzes (UStG 2013) nicht erfüllt waren. Eine Umsatzsteuerbefreiung kam daher nicht in Betracht. Die Revision ist beim BFH unter Az. V R 1/22 anhängig.

Hessisches FG, Urteil v. 21.10.2021,  1 K 736/19, veröffentlicht mit Meldung v. 21.1.2022


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