Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Berechnung. schwangerschaftsbedingte Erkrankung der Ehefrau. Einkommenseinbußen beim Ehemann auf Grund der Betreuung der Schwangeren. keine Verschiebung des Bemessungszeitraums. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. § 2 Abs 7 S 6 BEEG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Damit kann eine Einkommensreduzierung oder ein Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung nur von der Schwangeren selbst geltend gemacht werden. Nur in diesem Fall ist nämlich die Einkommensreduzierung oder der Einkommenswegfall unmittelbar auf die Schwangerschaft zurückzuführen. Macht dagegen eine dritte Person (hier: der Ehemann) eine Einkommensreduzierung oder einen Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung geltend, so beruht diese Einkommensreduzierung des Dritten nicht unmittelbar auf der Schwangerschaftserkrankung, sondern auf einer weiteren Entscheidung der dritten Person beziehungsweise der Eltern.
2. Letztlich kann nämlich die Versorgung einer erkrankten Schwangeren ohne Einkommenseinbußen der dritten Person im Wege der häuslichen Pflege (§ 198 RVO), der Haushaltshilfe (§ 199 RVO) oder der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB 5), aber auch im Familienverbund insbesondere durch die Eltern und Großeltern der Schwangeren und ihres Partners sichergestellt werden. Übernimmt also die dritte Person - anstelle der gesetzlich vorgesehenen Leistungen! - die Betreuung der Schwangeren, so ist dies eine persönliche Entscheidung, die nicht über die gesetzlichen Regelungen hinaus zu einer Verlängerung des Zwölfmonatszeitraums führt. In diesen Fällen verursacht nicht die schwangerschaftsbedingte Erkrankung die Einkommensreduzierung oder den Einkommenswegfall, sondern die konkrete Entscheidung der dritten Person.
3. Soweit § 2 Abs 7 S 6 BEEG ausdrücklich am Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung anknüpft, ist das Differenzierungskriterium der biologische Unterschied zwischen Männern und Frauen. Dieser Ansatzpunkt verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 2 Grundgesetz (juris: GG).
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berechnung des Elterngelds für die 2007 geborene Tochter des Klägers L.
Der Kläger ist Vater der 2004 geborenen E. sowie der 2007 geborenen L.
Für Letztere beantragte er die Gewährung von Elterngeld für den Zeitraum ab dem 3. bis zum 14. Lebensmonat, das heißt vom 17.5.2007 bis 16.5.2008. Mit dem Antrag legte er Nachweise über sein Einkommen ab März 2006 bis Februar 2007 vor. Daraus ergibt sich, dass er im Monat Februar 2007 kein Einkommen hatte. In diesem Zeitraum erhielt er von der gesetzlichen Krankenkasse Haushaltshilfeleistungen.
Mit Bescheid vom 30.5.2007 gewährte der Beklagte Elterngeld in Höhe von 982,67 € monatlich ab 17.5.2007. Aus der Berechnung ergibt sich, dass der Monat Februar nicht berücksichtigt wurde, das heißt, dass ein Einkommen von 0 € zu Grunde gelegt wurde.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, dass seine Frau im Februar 2007 schwangerschaftbedingt zunächst im Krankenhaus gewesen sei und anschließend zu Hause Bettruhe einhalten musste. Insofern sei bei der Berechnung auch der Monat Februar zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Verschiebung des maßgeblichen Bemessungszeitraums wegen des Empfangs von Haushaltshilfeleistungen sei nicht möglich.
Hiergegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) ein. Die Ehefrau des Klägers sei ab 31. Januar bis 28. Februar 2007 im Krankenhaus beziehungsweise liegend zuhause gewesen. Der Kläger habe die Betreuung der kleinen E. übernommen. Der Verdienstausfall sei von der Krankenkasse in Höhe von 1705 € komplett erstattet worden. Infolgedessen sei eine Neuberechnung des Erziehungsgeldes vorzunehmen und dieses in Höhe von 1073,60 € zu zahlen. Das SG gab der Klage mit Urteil vom 27.10.2008 statt und verpflichtete die Beklagte, das Elterngeld unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers im Zeitraum von Februar 2006 bis Januar 2007 zu berechnen. § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG sei geschlechtsneutral formuliert. Beim Kläger sei im Februar 2007 das Einkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung weggefallen, so dass der Bemessungszeitraum um einen Monat verschoben werden müsse.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung könne nur bei der Schwangeren, nicht jedoch bei Dritten vorliegen. Diese Auslegung werde auch durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1889) gestützt: "Der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen Erkrank...