Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 19.10.2001; Aktenzeichen S 3 RA 16/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) beim Kläger in der Zeit 01.09.1994 bis 12.12.1995.
Der Kläger betrieb ab Dezember 1991 eine Detektei bis zu deren Übernahme durch den Mitarbeiter M. H. am 12.12.1995. Das Aufgabengebiet der Detektei bestand überwiegend in der Überwachung von Kaufhäusern in Nürnberg wie z.B. S. , M. , K. , P ... Deren Inhaber beauftragten den Kläger mit der Kaufhausüberwachung, die dieser selbst sowie mit Hilfe von abhängig sowie selbständig Beschäftigten erbrachte. Gemäß Arbeitsvertrag vom 15.04.1994 war der Beigeladene zu 1) vom 01.05.1994 bis 05.09.1994 als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer tätig. Als er einen Bewacherschein erhalten und ein eigenes Detektivgewerbe angemeldet hatte, wurde er ab 06.09.1994 als Selbständiger geführt. Mit Schreiben vom 12.12.1995 kündigte ihm der Kläger das "Arbeitsverhältnis effektiv zum 12. Dezember 1995". Das ausstehende Entgelt werde "nach Erhalt vom S. und M. überwiesen." Der Beigeladene zu 1) werde "von der Detektei H. übernommen."
Nach dem Arbeitsvertrag vom 15.04.1994 erhielt der Beigeladene zu 1) ein Stundenentgelt von DM 16,00, ab 06.09.1994 erhielt er Stundenhonorare von DM 20,00 bzw. DM 22,00. Seine Überwachungstätigkeiten waren ebenso wie für die Beschäftigten M. H. und K. E. in Einsatzplänen des Klägers festgelegt. Der Beigeladene zu 1) war verpflichtet, die Zeiterfassungssysteme der zu bewachenden Warenhäuser zu benutzen (Zeitstempelkarten).
Im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Kläger für den Zeitraum ab Dezember 1993 stellte die Beklagte nach einer Schlussbesprechung vom 02.06.1997 durch Bescheid vom 19.03.1998 eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) fest und forderte für die Zeit vom 01.09.1994 bis 12.12.1995 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt DM 18.169,21 ein.
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, der Beigeladene zu 1) habe selbständig ein Detektivgewerbe angemeldet und sei als Selbständiger eingesetzt worden. Er sei nicht ausschließlich für ihn, sondern auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Die Berufskleidung als wesentliches Betriebsmittel habe der Beigeladene zu 1) auf eigene Kosten angeschafft. Ein Weisungsrecht habe gegenüber dem Beigeladenen zu 1) nicht bestanden, dies habe der jeweilige Inhaber des zu bewachenden Kaufhauses als Auftraggeber innegehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da der Beigeladene zu 1) aufgrund des Arbeitsvertrages vom 15.04.1994 abhängig beschäftigt gewesen sei. An den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung habe sich auch nach der Anmeldung eines eigenen Gewerbes durch den Beigeladenen zu 1) nichts geändert. Anderweitige Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) seien nicht nachweisbar, im Übrigen könne bei einem monatlichen Zeitaufwand von ca. 140 Stunden für den Kläger eine weitere Tätigkeit nicht unterstellt werden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 19.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1999 insoweit aufzuheben, als für den Beigeladenen zu 1) Beiträge zur Sozialversicherung sowie Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für den Zeitraum 01.09.1994 bis 12.12.1995 nachgefordert wurden. Im Rahmen des Klageverfahrens sowie des parallel laufenden Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, eine schriftliche Vereinbarung für die Zeit ab 06.09.1995 könne nicht vorgelegt werden. Die Einsatzpläne seien nicht einseitig von ihm festgelegt, sondern einvernehmlich mit den selbständigen Auftragnehmern besprochen worden. Der Beigeladene zu 1) habe nach Gewerbeanmeldung als Detektei A. firmiert und eigene Rechnungen erstellt. Die Arbeitszeiten und Arbeitsweise seien durch die Öffnungszeiten der zu bewachenden Kaufhäuser sowie durch die Gegebenheiten vor Ort bestimmt gewesen. Im Laufe des Klageverfahrens sind vorgelegt worden
- Schreiben Firma S. GmbH vom 09.08.2000, wonach der Kläger gegenüber dem Beigeladenen zu 1) weisungsbefugt gewesen sei und es Berufsbekleidung für die Detektive nicht gegeben habe,
- Vertragsvereinbarung S. Handels GmbH mit dem Kläger vom 26.05.1993,
- Detektiveinsatzpläne,
- Stempelkarten der Firma M ...
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.10.2001 hat der Kläger erklärt, er wisse nicht mehr, welche Vorkehrungen im Falle einer Krankheit getroffen worden seien. Der Beigeladene zu 1) hat erklärt, in einem Fall der Erkrankung eines Mitarbeiters des Klägers habe dieser ihm - dem Beigeladenen zu 1) - telefonisch die Erkrankung gemeldet. ...