hier: unwiderrufliche Freistellung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) besteht auch in bestimmten Fällen der Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts eine versicherungspflichtige Beschäftigung (fort). Vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist nach jüngster Rechtsprechung des zwölften Senats (vgl. Urteile des BSG vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R -, USK 2008-79, und - B 12 KR 27/07 R -, USK 2008-95) auch dann auszugehen, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichten. Auch in diesen Fällen ist das sozialversicherungsrechtliche Schutzbedürfnis nicht geringer als bei tatsächlicher Erfüllung der arbeitsrechtlichen Hauptpflichten. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.03.2009 (vgl. Punkt 2 der Niederschrift) und am 13./14.10.2009 (vgl. Punkt 3 der Niederschrift) festgestellt, dass das durch nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, das tatsächlich vollzogen wurde, begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses endet, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird. Hiernach ist grundsätzlich spätestens für Zeiträume ab 01.07.2009 zu verfahren.
Zwischenzeitlich hat der Ausschuss für Rechtsfragen der Geschäftsführerkonferenz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) über die Bedeutung der vorgenannten Urteile für die gesetzliche Unfallversicherung beraten und entschieden, an der bisherigen Rechtsauffassung festzuhalten. Danach liegt in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber, z. B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung (mehr) vor. Die Voraussetzungen hierfür sind vom Unternehmer nachzuweisen. Hiervon unberührt bleiben die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. Resturlaub, Mutterschutz, Wertguthaben) freigestellt wird.
Grundlage dieser Beurteilung ist, dass es sich bei der Unfallversicherung nach ihrem Charakter um eine Haftpflichtversicherung handelt. Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Dispositionsbefugnisse des Unternehmers endgültig entfallen sind, liegt insoweit kein zu versicherndes Risiko mehr vor. Diese - auf den Bereich der Unfallversicherung begrenzte - Beurteilung wird gestützt durch die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht. Danach sind für Arbeitnehmer, die nach Konkurseröffnung bis zur fristgerechten Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse endgültig von der Arbeit freigestellt worden sind, keine Beiträge an die Berufsgenossenschaft zu leisten (vgl. Urteil des BSG vom 30.07.1981 - 8/8a RU 48/80 -, USK 81293). Zwar ergibt sich hierdurch eine abweichende Beurteilung gegenüber den anderen Zweigen der Sozialversicherung; nach der Rechtsprechung des BSG ist der Begriff der "Beschäftigung" in der Sozialversicherung funktionsdifferent auszulegen (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 -, USK 85130).
Für diese Zeiten der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind vom Arbeitgeber in den Entgeltmeldungen keine Daten zur Unfallversicherung zu melden. Bei Entgeltmeldungen bis zum 31.05.2011 sind insoweit im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ein unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 0 EUR und keine Arbeitsstunden anzugeben; bei Entgeltmeldungen ab dem 01.06.2011 ist im DBUV der UV-Grund "B03" (Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII) vorzugeben.