Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer kann als Sachbezug Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sein. Für die Bewertung dieser Art von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht sind die in § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen steuerlichen Regelungen entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV).
Wird im Zuge der Überlassung eines Firmenfahrzeugs statt der bisherigen Vergütung die Zahlung eines reduzierten Barlohns vereinbart, ist diese Art von Barlohnumwandlung nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beitragsrechtlich von Bedeutung, wenn sie arbeitsrechtlich zulässig ist, der Verzicht schriftlich niedergelegt wird und der Verzicht sich ausschließlich auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile richtet (vgl. Punkt 8 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21./22.11.2001).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 02.03.2010 - B 12 R 5/09 R - (USK 2010- 40) entschieden, dass eine arbeitsrechtlich wirksame Vereinbarung über die Gewährung eines Sachbezugs (Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung) gegen Verzicht auf Barlohn auch dann beitragsrechtlich zu beachten ist, wenn die Vereinbarung mündlich getroffen wurde. Für die Wirksamkeit einer entsprechend wirksamen Vereinbarung bestehen im Beitragsrecht der Sozialversicherung keine besonderen Schriftformerfordernisse. Darüber hinaus hat das BSG festgestellt, dass bei einer entsprechenden Vereinbarung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem ausgezahlten Barlohn und dem Wert der als Sachbezug gewährten Überlassung des Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung zu errechnen sind.
Das gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Wert des Sachbezugs und dem reduzierten Barlohn geringer ist als ein dem Arbeitnehmer ohne Sachbezug zustehender reiner Barlohn.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verständigen sich darauf, den Grundsätzen des Urteils des BSG vom 02.03.2010 - B 12 R 5/09 R - (USK 2010-40) zu folgen, wonach es für einen sozialversicherungsrechtlich relevanten Verzicht auf Arbeitsentgelt nicht auf ein besonderes Schriftformerfordernis ankommt, wenn der Verzicht arbeitsrechtlich wirksam ist. Die Wirksamkeit des Entgeltverzichts bzw. der Entgeltumwandlung ist demnach allein danach zu beurteilen, ob der Entgeltverzicht bzw. die Entgeltumwandlung auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist. Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt ist insoweit unter Berücksichtigung der Entgeltumwandlung analog dem Steuerrecht zu ermitteln; eine Begrenzung auf den geldwerten Vorteil der Nutzungsüberlassung ist nicht vorzunehmen. Nach diesen Grundsätzen ist spätestens ab 01.01.2011 zu verfahren. Eine an den bisherigen Aussagen ausgerichtete Verfahrensweise wird für die Vergangenheit nicht beanstandet.