Karenzentschädigung berechnen


Karenzentschädigung

Ohne die Vereinbarung einer Karenzentschädigung nützt ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag nichts - es ist dann unwirksam. Arbeitgeber müssen für den finanziellen Ausgleich beim Mitarbeitenden sorgen. Wie sich die Höhe der Karenzentschädigung berechnet, erfahren Sie in diesem Kapitel.

Durch die Konkurrenzabrede wird der Ex-Mitarbeitende in nicht unerheblicher Weise in seiner weiteren Berufsausübung beschränkt. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots muss der Arbeitgeber ihm oder ihr deswegen eine sogenannte Karenzentschädigung zahlen. Diese soll die aus dem Wettbewerbsverbot resultierenden finanziellen Nachteile ausgleichen. Für Arbeitgeber ist es insbesondere relevant zu wissen, wie hoch diese Karenzentschädigung sein muss und inwieweit diese der Sozialversicherungspflicht unterliegt. 

Karenzentschädigung: Berechnung

Für die Berechnung der Karenzentschädigung gelten die §§ 74 HGB. Danach ist vorgegeben, dass die Höhe der Karenzentschädigung mindestens die Hälfte des vom Arbeitnehmenden zuletzt bezogenen Entgelts erreichen muss. Dabei handelt es sich um die Mindestkarenzentschädigung. Eine höhere Karenzentschädigung zugunsten des Arbeitnehmenden kann jederzeit vereinbart werden.

Für die Berechnung werden alle Einkommensbestandteile herangezogen, einschließlich aller Leistungszulagen, anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen, Sachleistungen etc.

Voraussetzung: Der Arbeitnehmende muss einen Rechtsanspruch auf diese Bezüge gehabt haben. Und diese müssen auch tatsächlich vom Arbeitgeber geleistet worden sein.

Anrechnung auf die Karenzentschädigung

Damit der Arbeitgeber die Höhe der Karenzentschädigung richtig berechnen kann, hat er einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmenden. Dieser muss genau angeben, ob und in welchem Umfang er anderweitigen Verdienst hat. Nur so kann der ehemalige Arbeitgeber feststellen, ob das Wettbewerbsverbot überhaupt eingehalten wird und welchen Verdienst sich der Arbeitnehmende anrechnen lassen muss. 

Für den Fall, dass dieser nämlich eine neue Tätigkeit begonnen hat, sind seine Bezüge, wenn sie in irgendeiner Weise mit der Verwertung der Arbeitskraft in Zusammenhang stehen, teilweise anzurechnen. 

Karenzentschädigung Anrechnung: Arbeitslosengeld

Auch das Arbeitslosengeld, welches ein ehemaliger Arbeitnehmender erhält, ist in die Anrechnung für die Karenzentschädigung mit aufzunehmen. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut des § 74c HGB, aber aus dessen Sinn. Denn eine Karenzentschädigung soll finanziell den Schaden ersetzen, den der Arbeitnehmende durch das Wettbewerbsverbot erleidet, weil er nicht tätig werden kann.

Die Karenzentschädigung soll aber keinen Anreiz dafür schaffen, dass der Arbeitnehmende einen Arbeitsplatz aufgibt, um dann nur noch von der Karenzentschädigung zu leben oder zusätzlich zum neuen Arbeitsentgelt auch noch die volle Karenzentschädigung zu beziehen.

Kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung

Ein Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung zu zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB). Ohne die Vereinbarung einer solchen Karenzentschädigung ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag nicht wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag eine salvatorische Klausel enthält, wie das BAG entschieden hat. Wie Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rechtssicher vereinbaren, lesen Sie im Kapitel "Wettbewerbsverbot und Konkurrenzklausel" in diesem Top-Thema. 

Karenzentschädigung: Beitragspflicht in der Sozialversicherung?

Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit Karenzentschädigung hat Auswirkungen auf die Sozialversicherung: Wird die Karenzentschädigung dem Arbeitnehmenden während einer laufenden Beschäftigung gezahlt, ist sie als Einmalzahlung beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Beitragsrechtlich ist sie dann dem Entgeltabrechnungsmonat der Auszahlung zuzuordnen.

Der weitaus häufigere Fall wird es sein, dass die Zahlung der Karenzentschädigung erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig wird. In diesem Fall ist sie nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Hier gilt: Leistungen an den Arbeitnehmenden, die für Zeiten nach dem Ende seiner Beschäftigung gezahlt werden, stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Karenzentschädigung: Auswirkung auf die Lohnabrechnung

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmender, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit nicht auszuüben oder zu unterlassen, gehört eine vom Arbeitgeber für den Abschluss dieses Wettbewerbsverbots gezahlte Entschädigung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.


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