hier: Rücknahme eines vor dem 01.04.2003 erfolgten Verzichts

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte und damit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt (bis zum 31.03.2003 325 EUR im Monat und wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden). Auf diese Rentenversicherungsfreiheit kann der geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten, so dass Rentenversicherungspflicht eintritt. Sofern ein Arbeitnehmer hiervon Gebrauch macht, sind für ihn Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung des Beitragssatzes von derzeit 19,5 v.H. zu zahlen, wobei die Beitragslastverteilung nicht hälftig erfolgt. Der Arbeitgeber hat nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI vielmehr einen Betrag in Höhe von 12 v.H. bzw. (bei Beschäftigung in Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV) von 5 v.H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen; den Restbeitrag - also derzeit 7,5 v.H. bzw. (bei Beschäftigung in Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV) 14,5 v.H. - hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen.

Nach dem bis zum 31.03.2003 geltenden Recht wurde zwischen Beschäftigungen in und außerhalb von Privathaushalten hinsichtlich der Beitragstragung in Verzichtsfällen nicht unterschieden, d.h., der Arbeitgeber hatte nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI jeweils 12 v.H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen. Die Vorschrift des § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI, die bei Beschäftigung in Privathaushalten nur einen Beitragsanteil des Arbeitgebers von 5 v.H. vorsieht, ist erst zum 01.04.2003 eingefügt worden. In Verzichtsfällen bei Beschäftigung in Privathaushalten hat sich dadurch der Beitragsanteil des Arbeitnehmers von 7,5 v.H. (bis zum 31.03.2003) auf 14,5 v.H. (vom 01.04.2003 an) erhöht und damit fast verdoppelt.

Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.04.2003 in einer Beschäftigung in einem privaten Haushalt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, wurde vom Gesetzgeber trotz der erheblichen Erhöhung ihres Beitragsanteils keine Übergangsregelung geschaffen, die es den Betroffenen ermöglicht, den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI zurückzunehmen. Insoweit betroffene Arbeitnehmer könnten ein derartiges Begehren mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben begründen und damit ihren Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit anfechten.

Vor diesem Hintergrund vertreten die Besprechungsteilnehmer den Standpunkt, dass den über den 31.03.2003 hinaus in Privathaushalten beschäftigten Arbeitnehmern, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, in analoger Anwendung des § 229 Abs. 6 SGB VI den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber zurückzunehmen. Erfolgt die schriftliche Erklärung bis zum 30.06.2003, wirkt sie auf den 01.04.2003 zurück; geht die schriftliche Erklärung nach dem 30.06.2003 beim Arbeitgeber ein, wirkt die Rücknahme vom Tag des Eingangs der schriftlichen Erklärung beim Arbeitgeber an. Die Erklärung über die Rücknahme des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt und kann nicht widerrufen werden. Ein erneuter Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI ist in dieser Beschäftigung dann nicht mehr möglich.

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