TOP 1 Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV; hier: Prüfung der Berufsmäßigkeit

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV in der vom 01.04.2003 an geltenden Fassung liegt eine geringfügige und damit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat übersteigt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Folgt indes eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Berufsmäßigkeit liegt auch vor bei Personen, die eine Beschäftigung ausüben und Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind.

Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Bundesknappschaft oder bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV in der vom 01.04.2003 an geltenden Fassung grundsätzlich mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein. Die Vorschrift gilt für Entscheidungen, die vom 01.04.2003 an getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem 01.04.2003 begonnen oder gegebenenfalls schon geendet hat. Zuständige Einzugsstelle im oben genannten Sinne ist im Übrigen die Bundesknappschaft. Ein Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn eine unterbliebene Zusammenrechnung im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird. Es ist die Frage gestellt worden, ob der neue Satz 3 des § 8 Abs. 2 SGB IV auch bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit anzuwenden ist.

Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer gilt die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV auch bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit; Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die Versicherungspflicht durch die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten ausgelöst wurde. Liegen die Gründe für das Vorliegen von Berufsmäßigkeit im Status des Arbeitnehmers (z. B. weil er als Arbeitsuchender gemeldet ist), findet § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV keine Anwendung.

TOP 2 Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

hier: Rücknahme eines vor dem 01.04.2003 erfolgten Verzichts

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte und damit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt (bis zum 31.03.2003 325 EUR im Monat und wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden). Auf diese Rentenversicherungsfreiheit kann der geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten, so dass Rentenversicherungspflicht eintritt. Sofern ein Arbeitnehmer hiervon Gebrauch macht, sind für ihn Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung des Beitragssatzes von derzeit 19,5 v.H. zu zahlen, wobei die Beitragslastverteilung nicht hälftig erfolgt. Der Arbeitgeber hat nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI vielmehr einen Betrag in Höhe von 12 v.H. bzw. (bei Beschäftigung in Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV) von 5 v.H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen; den Restbeitrag - also derzeit 7,5 v.H. bzw. (bei Beschäftigung in Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV) 14,5 v.H. - hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen.

Nach dem bis zum 31.03.2003 geltenden Recht wurde zwischen Beschäftigungen in und außerhalb von Privathaushalten hinsichtlich der Beitragstragung in Verzichtsfällen nicht unterschieden, d.h., der Arbeitgeber hatte nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI jeweils 12 v.H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen. Die Vorschrift des § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI, die bei Beschäftigung in Privathaushalten nur einen Beitragsanteil des Arbeitgebers von 5 v.H. vorsieht, ist erst zum 01.04.2003 eingefügt worden. In Verzichtsfällen bei Beschäftigung in Privathaushalten hat sich dadurch der Beitragsanteil des Arbeitnehmers von 7,5 v.H. (bis zum 31.03.2003) auf 14,5 v.H. (vom 01.04.2003 an) erhöht und damit fast verdoppelt.

Für Arbeitnehmer, die be...

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