hier: Berücksichtigung des § 22 Abs. 1 SGB IV in der vom 01.01. 2003 an geltenden Fassung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 06./07.05.1998 (vgl. Punkt 8 der Niederschrift ) folgende Auffassung vertreten:

  1. Geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen und Sachleistungen, die der Arbeitgeber als freiwillige Leistung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt, fallen unter § 8 Abs. 3 EStG und gehören - soweit sie hiernach steuerfrei sind - nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
  2. Geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen und Sachleistungen, die anstelle von in den Vorjahren außervertraglich (freiwillig) gezahltem Arbeitsentgelt gewährt werden, fallen unter § 8 Abs. 3 EStG und gehören - soweit sie hiernach steuerfrei sind - nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
  3. Geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen und Sachleistungen, die anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt werden, fallen nicht unter § 8 Abs. 3 EStG und gehören somit in voller Höhe zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Maßgebend hierfür war, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen, sofern sie aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt wird, als Sachbezug zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und damit zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 2 EStG, § 14 SGB IV) gehört. Allerdings ist auf Waren oder Dienstleistungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses seitens des Arbeitgebers gewährt werden, der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG anzuwenden. Dieser Freibetrag in Höhe von derzeit 1 224 EUR jährlich wird bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Waren gewährt, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht und nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert werden. Für die steuerliche Bewertung des vermögenswerten Vorteils wird der um 4 v.H. geminderte übliche Endpreis am Abgabeort angesetzt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Soweit diese Waren oder Dienstleistungen lohnsteuerfrei sind, besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 ArEV). In der Praxis bewerten Finanzämter die Gewährung von Sachleistungen durch den Arbeitgeber in Form von Warengutscheinen anstelle von Mehrarbeitsvergütung, Weihnachtsgeld oder Sachzuwendungen bei Firmenjubiläen im Übrigen nach der Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG.

Im Hinblick auf § 22 Abs. 1 SGB IV i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4621) ist fraglich, ob die unter Punkt 3 dargestellte Rechtsauffassung für Zeiträume vom 01.01.2003 an aufrecht erhalten werden kann. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Für die Beurteilung der Beitragspflicht eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts kommt es demnach allein auf die Auszahlung an. Werden Warengutscheine und Sachleistungen anstelle von Einmalzahlungen gewährt, könnten die Beitragsansprüche aus der Einmalzahlung entfallen, da diese nicht "ausgezahlt" werden. Die geldwerten Vorteile aus Warengutscheinen und Sachleistungen könnten somit losgelöst von den Ansprüchen auf Einmalzahlungen gesehen werden.

Die Neufassung des § 22 Abs. 1 SGB IV führt nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtsauffassung. Werden Warengutscheine und Sachleistungen anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt, ist dies der Auszahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gleichzusetzen, so dass dann auch ein Beitragsanspruch besteht. In welcher Form einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu "zahlen" ist, wird nicht bestimmt. Die unter Punkt 3 dargestellte Rechtsauffassung wird daher aufrechterhalten: Geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen und Sachleistungen, die anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt werden, fallen nach wie vor nicht unter § 8 Abs. 3 EStG und gehören somit in voller Höhe zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

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