Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen gehört, sofern sie aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt wird, als Sachbezug zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und damit zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 2 EStG, § 14 SGB IV). Allerdings ist auf Waren oder Dienstleistungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses seitens des Arbeitgebers gewährt werden, der Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden. Dieser Freibetrag in Höhe von derzeit 2.400 DM jährlich wird nur bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Waren gewährt, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht und nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert werden. Für die steuerliche Bewertung des vermögenswerten Vorteils wird der um vier vom Hundert geminderte übliche Endpreis am Abgabeort angesetzt (§ 8 Abs. 3 EStG). Soweit diese Waren oder Dienstleistungen Iohnsteuerfrei sind, besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 ArEV).
Aus der Praxis ist berichtet worden, dass ein Finanzamt die Gewährung von Sachleistungen durch den Arbeitgeber in Form von Warengutscheinen anstelle von Mehrarbeitsvergütung, Weihnachtsgeld oder Sachzuwendungen bei Firmenjubiläen nach der Rabattregelung gemäß § 8 Abs. 3 EStG bewertet. Die Zuwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes wurden in den Vorjahren als Weihnachtsgeld geleistet. Es stellt sich die Frage, ob die Warengutscheine oder Sachzuwendungen anstelle von Arbeitsentgelt beitragsrechtlich analog der Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind und damit beitragsfrei bleiben.
Soweit die Gewährung als freiwillige Leistung des Arbeitgebers über den Tarif- oder Arbeitsvertrag hinaus erfolgt, ist diese Frage zu bejahen. Anders verhält es sich bei Sachverhalten, bei denen Warengutscheine oder Sachzuwendungen anstelle vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts gewährt werden. Hierzu vertreten die Besprechungsteilnehmer folgende Auffassung:
- Warengutscheine und Sachleistungen, die der Arbeitgeber als freiwillige Leistung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt, fallen unter § 8 Abs. 3 EStG und gehören - soweit sie hiernach steuerfrei sind - nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
- Warengutscheine und Sachleistungen, die anstelle von in den Vorjahren außervertraglich (freiwillig) gezahltem Arbeitsentgelt gewährt werden, fallen unter § 8 Abs. 3 EStG und gehören - soweit sie hiernach steuerfrei sind - nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
- Warengutscheine und Sachleistungen, die anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt werden, fallen nicht unter § 8 Abs. 3 EStG und gehören somit in voller Höhe zum beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.