Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800 EUR (so genannte Gleitzone) beschäftigt sind, wird für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 226 Abs. 4 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI in Verb. mit § 226 Abs. 4 SGB V, § 163 Abs. 10 SGB VI und § 344 Abs. 4 SGB III als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern ein nach einer im Gesetz vorgeschriebenen Formel zu berechnender verminderter Betrag zugrunde gelegt. Die Regelung gilt allerdings nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (jeweils letzter Satz der oben genannten Vorschriften).
Durch die Gleitzonenregelung sollen im Übrigen die so genannte Niedriglohnschwelle, die bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde, beseitigt und damit Teilzeitbeschäftigungen gefördert werden. Im Gegensatz zu "normalen" Beschäftigungsverhältnissen, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte tragen, haben die Arbeitgeber bei Anwendung der Gleitzone weiterhin ihren (vollen) Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu zahlen; die Arbeitnehmer werden dagegen nur mit einem reduzierten Beitragsanteil belastet, der am Beginn der Gleitzone ca. 4 v. H. des tatsächlichen Arbeitsentgelts beträgt und bis zum Ende der Gleitzone auf den vollen Beitragsanteil von ca. 21 v. H. des tatsächlichen Arbeitsentgelts ansteigt. Hierzu ist die Frage gestellt worden, ob die Gleitzonenregelung auch für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie für Umschüler gilt.
Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr
Die Gleitzonenregelung gilt nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer nicht für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr. Durch das besondere Beitragsverfahren innerhalb der Gleitzone soll für Arbeitnehmer ein Anreiz zur Aufnahme von Teilzeitbeschäftigungen geschaffen werden, indem die Beitragsbelastung für Arbeitnehmer abgesenkt wird. Dieses mit der Gleitzonenregelung verfolgte Ziel trifft für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr nicht zu, denn für diese Personen hat der Arbeitgeber nach § 249 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, § 58 Abs. 5 SGB XI in Verb. mit § 249 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III die Beiträge alleine zu tragen. Mithin scheidet für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr eine Anwendung der Gleitzonenregelung aus, obwohl dieser Personenkreis von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich von der Gleitzonenregelung ausgenommen ist.
Umschüler
Umschüler sind den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§ 1 Abs. 4 und § 47 BBiG) durchgeführt wird (vgl. hierzu Abschnitt 2 der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 26.03.2003 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Anlage zu Punkt 3 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 26./27.03.2003).
Die Besprechungsteilnehmer vertreten daher den Standpunkt, dass die Gleitzonenregelung auf Umschüler keine Anwendung findet, sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.