Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
Bei seiner Sitzung am 14./15.10.2024 kam der GKV-Schätzerkreis – bestehend aus Expertinnen und Experten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes – zu einer einvernehmlichen Prognose der Höhe der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2024 und 2025.
Schätzergebnis 2024
Die Einnahmen des Gesundheitsfonds wurden auf 284,2 Mrd. Euro geschätzt. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse sowie weitere rund 96 Mio. Euro für zusätzliche Aufwendungen im Bereich Kinderkrankengeld. Zudem wurde bei der Schätzung der Einnahmen des Gesundheitsfonds eine Zuführung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von rund 3,1 Mrd. Euro berücksichtigt. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds würden entsprechend den rechtlichen Vorgaben unverändert 283,5 Mrd. Euro betragen. Die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen für das Jahr 2024 wurden auf 319,7 Mrd. Euro prognostiziert.
Schätzergebnis 2025
Für das Jahr 2025 erwartete der Schätzerkreis Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 294,7 Mrd. Euro. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse. Die Ausgaben der Krankenkassen im Jahr 2025 würden sich voraussichtlich auf 341,4 Mrd. Euro belaufen.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2024
Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2025 ergab sich eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent. Aktuell (2024) beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,7 Prozent.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025
Der GKV-Schätzerkreis hat in seiner Einnahmenschätzung die gesetzlich vorgegebene Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze in 2025 berücksichtigt. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nun nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent festgelegt und ihn am 7.11.2024 im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Gesetzlich vorgesehen ist die Veröffentlichung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages im Bundesanzeiger bis zum 1.11. für das Folgejahr.
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Für wen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag?
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt insbesondere für nachfolgende Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden:
- Versicherungspflichtige Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II;
- Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vorbereiten;
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Eingliederungs- und Erprobungsmaßnahmen;
- Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet werden;
- Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen usw., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (2024: 707 EUR/mtl.; 2023: 679 EUR/mtl.) nicht übersteigt;
- Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme;
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst fortbesteht;
- Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 EUR Arbeitsentgelt erhalten, auch dann, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird, sowie
- Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.
Kassenindividuelle Zusatzbeiträge Krankenversicherung: Übersicht
Krankenkassen können, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung, eine Obergrenze ist nicht vorgesehen. Eine Übersicht der aktuellen Zusatzbeiträge auf Grundlage der ITSG-Beitragssatzdatei finden Sie hier.
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